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Arbeitsrecht
25.09.2009
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Erforderlichkeit eines PCs für die BR-Arbeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.8.2009 - 5 TaBV 32/06

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller einen Personalcomputer nebst Peripheriegeräten und Zubehör zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller ist der beim Antragsgegner im Bezirk A... gebildete Betriebsrat. In der Betriebsratssitzung vom 04.07.2005 hat der antragstellende Betriebsrat einen Beschluss über die Zurverfügungstellung eines PCs mit Peripheriegeräten und Zubehör sowie über die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei M... & Partner mit der Einleitung und Durchführung gefasst (Bl. 96 d.A.). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bestand der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern; seit der Betriebsratswahl im Juli 2006 besteht der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern. Der antragstellende Betriebsrat ist für etwa 30 Filialen mit etwa 120 Arbeitnehmern zuständig.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Zurverfügungstellung eines PCs nebst Zubehör sei für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Aufgrund der erheblichen Arbeitsbelastung durch unnötige Papierarbeit sei es ihm nicht mehr möglich, seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG auszuüben. Der Einsatz eines PCs wirke der Vernachlässigung seiner genuinen Aufgaben entgegen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, ein PC sei für die Arbeit des Antragstellers nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Dem Antragsteller stünden zwei elektrische Schreibmaschinen zur Verfügung, mit denen der anfallende Schriftverkehr zu erledigen sei. Es werde bestritten, dass die Schreibmaschinen des Betriebsrats defekt und unbrauchbar seien. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Antragsteller in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Anforderung der streitgegenständlichen Sachmittel sowie zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens getroffen habe.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Zurverfügungstellung eines PCs nebst Peripheriegeräten und Zubehör mit der Begründung stattgegeben, der Antragsteller habe die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens nicht überschritten, indem er die Zurverfügungstellung der genannten Sachmittel für erforderlich gehalten habe. Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte könne es der Antragsteller für erforderlich halten, eine eigenständige Datenspeicherung und Datenverarbeitung mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der für den Antragsteller zuständigen Verkaufsleiterin selbst sowie ihrem Sekretariat PCs zur Bewältigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stünden. Die Verkaufsleiterin sei maßgebliche Ansprechpartnerin und Kommunikationsadressatin des Antragstellers. Der Antragsteller habe bei seiner Ermessensentscheidung auch die Arbeitgeberinteressen ausreichend berücksichtigt; der vom Antragsteller begehrte PC nebst Peripherie solle nur mittlerer Art und Güte sein und nur solche Leistungsmerkmale aufweisen, die als technisch durchschnittlich und hinsichtlich der technischen und finanziellen Erfordernisse deshalb als angemessen anzusehen seien. Die für den Arbeitgeber anfallenden Kosten hielten sich noch im Rahmen dessen, was als angemessen zu bezeichnen sei.

Auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird, auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens im Einzelnen, Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Beschwerde lässt der Antragsgegner vorbringen, der Antrag sei bereits unzulässig. Zwischen den Beteiligten sei über die gleichen Streitfragen mit identischem Sachverhalt bereits im Jahr 2002 ein Beschlussverfahren anhängig gewesen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seither für den Antragsteller nicht geändert. Die Rechtskraft des hierzu ergangenen Beschlusses stehe vorliegendem Verfahren entgegen. Darüber hinaus werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsteller in einer ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung am 04.07.2005 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, wonach ihm die Antragsgegnerin einen PC mit den genannten Leistungsmerkmalen nebst Zubehör und Software zur Verfügung stelle und vorliegendes Beschlussverfahren eingeleitet werde. Auch in den Betriebsratssitzungen am 30.05. und 31.05.2006 sei kein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass „alle Mitglieder des Antragstellers" mit Schreiben vom 29.05.2006 eine Tagesordnung übermittelt erhalten hätten. Gleiches gelte für die Sitzung am 31.05.2006. Am 03.05.2007 habe nach Abschluss der ersten Instanz und nach Schluss der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht am 26.04.2007 kein ordnungsgemäßer Beschluss hinsichtlich der Einleitung und Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens sowie hinsichtlich der verlangten Sachmittel mehr gefasst werden können. Der Antrag sei auch unbegründet. Ein PC gehöre nicht zur Normalausstattung eines Büros. Der Antragsteller sei in der Lage, seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten auch ohne Zurverfügungstellung eines PCs zu erfüllen. Ansprechpartner des Antragstellers hinsichtlich der im Regelfall anfallenden Mitbestimmungsrechte sei nicht die Verkaufsleiterin, sondern die jeweils zuständige Bezirksleitung, die von dem Antragsgegner keinen PC zur Verfügung gestellt erhalten habe. Die der Bezirksleitung übergeordnete Verkaufsleitung sei lediglich in Grundsatzfragen der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller zuständig, etwa betreffend den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

Der Antragsteller lässt vortragen, die Rechtskraft des im Jahre 2002 entschiedenen Verfahrens stehe dem vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 2000 sei der Antragsteller für 20 Verkaufsstellen mit ca. 60 Mitarbeitern zuständig gewesen, nunmehr sei dies für etwa 30 Verkaufsstellen mit rund 120 Mitarbeitern der Fall. Dem gestellten Antrag und der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens liege ein ordnungsgemäßer Beschluss des Antragstellers in der Sitzung vom 04.07. und 07.07.2005 zugrunde. Der Antragsteller sei bei Anwesenheit von drei Betriebsratsmitgliedern beschlussfähig gewesen, da zum damaligen Zeitpunkt der Betriebsrat nur aus fünf Mitgliedern bestanden habe. Erstinstanzlich sei der Antragsgegner der Ordnungsgemäßheit der Ladung zur Betriebsratssitzung sowie der Beschlussfassung nach den Darlegungen im Anhörungstermin vom 29.03.2006 auch nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen wären etwaige Fehler bei der Beschlussfassung in der Sitzung vom 04.07./07.07.2005 durch die Beschlussfassung in der Betriebsratssitzung vom 30.05./31.05.2006 über die weitere gerichtliche Vertretung für die 2. Instanz geheilt worden. Ebenfalls seien etwaige Mängel in vorausgegangenen Beschlussfassungen durch eine Beschlussfassung in der Betriebsratssitzung vom 03.05.2007 geheilt worden, mit der der Antragsteller nochmals und in Bestätigung des Beschlusses vom 04.07./07.07.2005 die Zurverfügungstellung des PCs nebst Zubehör und Software und die Einleitung und Durchführung eines entsprechenden Verfahrens durch die Rechtsanwaltskanzlei M... & Partner beschlossen habe. Die Zurverfügungstellung eines PCs nebst Peripheriegeräten und entsprechender Software habe der Antragsteller auch für erforderlich halten dürfen. Nicht nur zu der Erledigung etwaiger Schreibarbeiten habe der Antragsteller es im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für erforderlich halten dürfen, mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogrammes eine eigenständige Datenspeicherung und Datenverarbeitung vorzunehmen, zu berücksichtigen sei zusätzlich, dass der zuständigen Verkaufsleitung sowie deren Sekretariat, die maßgebliche Ansprechpartnerin und Kommunikationsadressatin des Antragstellers in Fragen der Mitbestimmung und Mitwirkung sei, PCs zur Verfügung stünden. Soweit die Bezirksleitung Ansprechpartner des Betriebsrats sei, müsse Berücksichtigung finden, dass diese bei Bedarf jederzeit Zugriff auf die Ressourcen des mit PCs ausgestatteten Verkaufsbüros habe.

Wegen des Beschwerdevorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Aus den Gründen

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, ihm steht die Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28.10.2002, Aktenzeichen 1 TaBV 23/02, nicht entgegen. Zwar kommt Beschlüssen in Beschlussverfahren eine materielle Rechtskraftwirkung zu. Die rechtskräftige Entscheidung einer Streitfrage hat zur Folge, dass die gleiche Streitfrage nicht erneut zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 84 RdNr. 24). Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung wirkt jedoch nur so lange, als sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder gesetzlichen Voraussetzungen der rechtskräftigen Entscheidung macht eine neue Sachentscheidung zulässig (BAG vom 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - AP Nr. 9 zu § 97 ArbGG 1979). Eine wesentliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes liegt immer dann vor, wenn die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Feststellung verbietet, der hinsichtlich der nunmehr vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse bestehende Streit der Beteiligten sei schon entschieden worden (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 84 RdNr. 26 m.w.N.).

Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist vorliegend deshalb anzunehmen, weil sich der Zuständigkeitsbereich des Antragstellers gegenüber der der Entscheidung vom 28.10.2002 zugrundeliegenden Situation von 20 Verkaufsstellen mit ca. 60 Mitarbeitern auf etwa 30 Verkaufsstellen mit ca. 120 Arbeitnehmern (Bl. 203 d.A.) vergrößert hat. Hinzu kommt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins im vorliegenden Verfahren sich die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder von fünf auf sieben erhöht hat. Dieser tatsächliche Hintergrund kann Auswirkungen auf die Beurteilung der Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung von Sachmitteln haben, so dass hierzu eine neue Sachentscheidung ergehen kann.

Der Antrag ist auch nicht wegen etwaiger Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats hinsichtlich der Zurverfügungstellung des PCs oder der Einleitung und Durchführung des Beschlussverfahrens als unzulässig zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat hierzu die Feststellung getroffen, aufgrund der Darlegungen des Antragstellers im Anhörungstermin vom 29.03.2006 bestünden keine Anhaltspunkte, an der Ordnungsgemäßheit der Ladung zur Sitzung und der ordnungsgemäßen Beschlussfassung zu zweifeln. Insofern sei der Antragsgegner dem Vorbringen des Antragstellers in der Sitzung vom 29.03.2006 auch nicht mehr entgegengetreten; diese Feststellung hat der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen.

Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass an der Betriebsratssitzung am 07.07.2005 lediglich zwei Betriebsratsmitglieder und ein Ersatzmitglied teilgenommen hätten, führt dieses allein nicht zur Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG. Unstreitig bestand der Betriebsrat im Jahr 2005 noch nicht aus sieben sondern nur aus fünf Betriebsratsmitgliedern, so dass bei Anwesenheit von drei Betriebsratsmitgliedern Beschlussfähigkeit vorlag (§ 33 Abs. 2 BetrVG).

Jedenfalls sind etwaige Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats am 04.07./07.07.2005 durch den Beschluss des Betriebsrats am 03.05.2007 geheilt worden. Dem ordnungsgemäßen Zustandekommen dieses Beschlusses, mit dem die Beschlüsse vom 04.07./07.07.2005 sowohl bestätigt als auch inhaltlich wiederholt wurden, tritt der Antragsgegner nicht entgegen. Er stellt insoweit lediglich in Abrede, dass dem Beschluss vom 03.05.2007 heilende Wirkung zukommen könne.

Die Pflicht des Arbeitgebers, Sachmittel zur Verfügung zu stellen und hierfür die Kosten zu tragen, setzt einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats voraus (BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972; BAG vom 08.03.2000 - 7 ABR 11/98 - AP Nr. 68 zu § 40 BetrVG 1972). Zwar lässt das Bundesarbeitsgericht anders als noch im Beschluss vom 28.10.1992 (7 ABR 14/92, AP Nr. 4 zu § 29 BetrVG 1972) die nachträgliche ausdrückliche oder konkludente Billigung eines fehlenden oder fehlerhaften Beschlusses nicht mehr ohne Weiteres zu (BAG vom 08.03.2000, a.a.O.). Diese Rechtsprechungsänderung bezog sich allerdings ausdrücklich nur auf die Fälle, in denen - wie bei der Teilnahme an Schulungen - die beantragte Maßnahme bereits vollzogen wurde und Kosten schon entstanden sind (BAG vom 08.03.2000, a.a.O.). Vorliegend verhält es sich jedoch anders, die begehrte Zurverfügungstellung der Sachmittel wurde noch nicht vollzogen, der Betriebsrat konnte auch bei seiner Beschlussfassung am 03.05.2007 seiner Beurteilungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung der begehrten Technik unter Berücksichtigung der betreffenden Interessen des Arbeitgebers in gleicher Weise gerecht werden wie im Rahmen der Beschlussfassung am 04.07./07.07.2005.

Auch die Durchführung des Beschlussverfahrens unter Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei M... & Partner konnte noch im Betriebsratsbeschluss vom 03.05.2007 vom Betriebsrat gebilligt werden. Die Genehmigung des durch eine nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats vermittelten Vertretungsmangels kann grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden (BAG vom 19.01.2005 - 7 ABR 24/04 - n.v.). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG vom 16.11.2005 - 7 ABR 12/05 - AP Nr. 64 zu § 80 BetrVG 1972 m.w.N.).

Vorliegend ist eine gerichtliche Entscheidung durch die der Antrag des Antragstellers wegen eines Vertretungsmangels als unzulässig abgewiesen wurde, nicht ergangen, so dass die Genehmigung der anwaltlichen Beauftragung auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen konnte. Anderenfalls könnte den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 16.11.2005, a.a.O.) auch nicht angemessen Rechnung getragen werden. Das Bundesarbeitsgericht erlegt dem Arbeitsgericht nämlich die Pflicht auf, auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende oder fehlerhafte Beschlussfassung nachzuholen (BAG vom 16.11.2005, a.a.O.). Würde die Heilung eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses immer nur bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen werden, so könnte ein Arbeitgeber der Heilungsmöglichkeit und den Hinweispflichten des Arbeitsgerichts hierauf ohne Weiteres dadurch entgegenwirken, dass er das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses erst zweitinstanzlich in Abrede stellt.

Der Antragsteller durfte die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software auch für erforderlich halten. Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Bei seiner Entscheidung muss der Betriebsrat allerdings die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Dies gilt auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Die arbeitsgerichtliche Prüfung der Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels beschränkt sich darauf, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972).

Der Antragsteller durfte nach diesen Grundsätzen die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software für erforderlich halten. Auch wenn die Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Antragstellers gegenüber dem regelmäßigen Ansprechpartner, der Bezirksleitung, den Einsatz der begehrten Technik nicht unbedingt erfordern würde, so ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass in Grundsatzfragen, insbesondere bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Ansprechpartner des Antragstellers nicht die Bezirksleitung, sondern die Verkaufsleitung ist. Deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung im Unternehmen des Antragsgegners wird auch dadurch deutlich, dass die für den Antragsteller zuständige Verkaufsleitung die Termine beim Arbeitsgericht wahrgenommen hat und zweitinstanzlich als Vertreterin des zum persönlichen Erscheinen geladenen Antragsgegners aufgetreten ist. Hinzu kommt, dass im Bedarfsfall auch der Bezirksleitung die Technik der Verkaufsleitung zur Verfügung steht, worauf der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 09.01.2008, 7 TaBV 25/07) hinweisen lässt. Dieser Annahme steht das Vorbringen des Antragsgegners nicht entgegen, der Bezirksleitung sei kein PC zur Verfügung gestellt worden.

Daher ist zumindest in den Fällen, in denen es um Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Antragstellers mit grundsätzlicher Bedeutung geht, von der Betriebsüblichkeit der vom Antragsteller geforderten Technik auszugehen. Unter diesen Umständen durfte der Antragsteller die Zurverfügungstellung der geforderten Technik für erforderlich halten.

Anhaltspunkte dafür, dass die Art der begehrten technischen Ausstattung unverhältnismäßig ist, sind nicht vorhanden; ein entsprechender Einwand wird auch vom Antragsgegner nicht erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann der Antragsgegner Rechtsbeschwerde gemäß nachstehender Belehrung einlegen.

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