BAG: Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - Bewerbung nach erfolgter Stellenbesetzung
BAG , Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 370/09 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 83/08; ) (Vorinstanz: ArbG Lörrach vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 1 Ca 161/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Beschäftigter nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld begründen wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. 2. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sind "Beschäftigte" nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. "Arbeitgeber" iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist jedenfalls derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet. Ob für den Bewerberstatus eine offene oder noch zu besetzende Stelle Voraussetzung ist, hat der Senat offengelassen. 3. Die Benachteiligung als Bewerber setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung die Bewerbung bereits vorlag. Das gilt jedenfalls, solange nicht besondere Anhaltspunkte für eine diskriminierende Gestaltung des Bewerbungsverfahrens ersichtlich sind. 4. Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur verlangen, wer als "Beschäftigter" unter den persönlichen Anwendungsbereich des AGG fällt. Eine abstrakte Diskriminierung ohne konkrete eigene Benachteiligung löst einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht aus. 5. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der die abstrakte Diskriminierung, etwa durch eine öffentliche Äußerung, einen Richtlinienverstoß darstellen kann, müssen die staatlichen Vorschriften zur Verhinderung solcher Verstöße zwar wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Eine Entschädigung konkreter Personen kennt in solchen Fällen aber auch das Europäische Recht nicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AGG § 3; AGG § 5; AGG § 6; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2; ArbGG § 61b; Redaktionelle Normenkette: AGG § 3; AGG § 5; AGG § 6; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2; ArbGG § 61b; ArbRB 2011, 37 AuA 2010, 544 NZA 2011, 200 ZIP-aktuell 2010, Nr. 235
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