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Arbeitsrecht
19.08.2016
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Einschlägige Vorstrafen erhöhen nicht den Tatverdacht

ArbG Berlin, Urteil vom 24.6.2016 – 28 Ca 3004/16

Amtliche Leitsätze

1. Herrschen in einemBetrieb (hier: Apotheke) derartige betriebsorganisatorische Defizite imUmgang mit den Bargeldeinnahmen, dass sich – unbekannt gebliebene – Insider diese Verhältnisse im Laufe zweier Jahre zur Abzweigung erheblicher Geldbeträge (hier: 40.000,– Euro) zunutze machen können, so trifft eine (vonmehreren) als „Täter/in“ in Betracht kommende Beschäftigte nicht deshalb ein prinzipiell erhöhter Tatverdacht (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die übrigen möglichen „Täter/innen“ jede Tatbeteiligung in Abrede stellen.

2. Das ist auch dann nicht zwangsläufig anders, wenn esdemGeschäftsinhaber unterAuswertung des kraft seiner Anzeige entstandenen Ermittlungsvorgangs gelingt, den Leumund der Zielpersonwegen einer Vorstrafe zu erschüttern.

Sachverhalt

Es geht im Wesentlichen um Schadensersatz bei Unterschlagungs-  und Diebstahlsverdacht im Apothekenbetrieb. - Vorgefallen ist folgendes:

I.              Die (heute[1]) 52-jährige Beklagte trat im Januar 2014 als Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte (PKA) in die Dienste der Klägerin[2], die mit einer nicht festgestellten Zahl von Beschäftigten (wohl) in Berlin zwei Apotheken[3] betreibt. Wie es den Parteien im Zuge der Arbeitsbeziehungen im Einzelnen miteinander erging, ist gleichfalls nicht im Detail ausgeleuchtet. Fest steht jedoch, dass das Arbeitsverhältnis wohl im Oktober 2015 durch Aufhebungsvertrag endete[4]. Die Klägerin verdächtigt die Beklagte nämlich, sich über Monate hinweg und in erheblichem Umfange namentlich an Kassenbeständen ihrer Apotheke in der „T.-Apotheke“ gleichsam gewohnheitsmäßig vergriffen zu haben.

II.             Per Anwaltsschreiben vom 27. November 2015 (Kopie[5]: Urteilsanlage I.) ließ die Klägerin die Beklagte ohne weitere Erläuterungen dies wissen (Textauszug):

„Namens und in Vollmacht meiner Mandantin mache ich folgende Ansprüche geltend:

1.            Schadensersatz und Zahlungsanspruch aus jeglichen sonstigen Rechtsgründen wegen Entwendung (Unterschlagung bzw. Diebstahl) von Kasseneinnahmen der T.-Apotheke in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 29. März 2015 in Höhe von 48.000,00 €. Für die Fehlbestände in der Kasse und die Differenz zwischen Ist- und Soll-Kassenbestand haften Sie aus verschiedenen Rechtsgründen.

2.            Schadensersatz und Zahlungsanspruch aus jeglichen sontigen Rechtsgründen wegen Unterschlagung oder Wegnahme von Waren im Einkaufswert von 800,00 € in dem Zeitraum vom 5. Mai 2014 bis zum 30. März 2015. Sie haben Waren – welche meine Mandantin bezahlt hat – bestellt, diese nicht im Warenwirtschaftssystem verbucht und diese Waren waren auch nie im Apothekenbestand. Ferner haben Sie Warenbestand unzulässigerweise als Eigenverbrauch (Apo-Bedarf) ver- bzw. ausgebucht, welcher tatsächlich nicht entstanden ist.

3.            Schadensersatz und Zahlungsanspruch aus jeglichen sonstigen Rechtsgründen wegen Arbeitszeitbetrug in dem Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis zum 26. März 2015 in Höhe von 149,26 €.

4.            Schadensersatz und Zahlungsanspruch aus jeglichen sonstigen Rechtsgründen wegen der Aufklärung der Schadensermittlung der Kassenfehlbestände. Hierfür sind vorläufig folgende Kosten entstanden, für die Sie haften:

a)            Datenanalyse der Firma P. in Höhe von 4.688,60 € (Anlage 1
[6]: Rechnung vom 9. September 2015). Zur Aufklärung der Kassenfehlbestände und dem Ausschluss von Softwarefehlern als Ursache für die Fehlbestände war diese Schadensaufklärung durch die Firma P. notwendig. Hierfür haften Sie aus verschiedenen Rechtsgründen.

b)            Analyse der Buchhaltung, anlassbezogenes Controlling und Wirtschaftsberatung durch die Firma T. H. GmbH. hierfür sind Kosten in Höhe von 1.300,00 € entstanden (Anlage 2[7]: Rechnung der Firma T. H. GmbH vom 30. September 2015).

Bitte teilen Sie mir bis zum 15. Dezember 2015 mit, ob Sie die geltend gemachten Ansprüche anerkennen. Aus meiner Sicht ist die Vereinbarung einer Ratenzahlung denkbar. Diesbezüglich können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen“.

Daraus wurde nichts. Weder erkannte die Beklagte die Ansprüche an, noch bat sie um Ratenzahlung. Vielmehr teilte sie der Klägerin – ihrerseits anwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 (Kopie[8]: Urteilsanlage II.) mit, dass sie die „wenig substantiierte“ Forderung zurückweise.

III.            Mit ihrer am 3. März 2016 (vorab per Fax) bei Gericht eingereichten und eine Woche später (10. März 2016) zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr gerichtlich auf Ausgleich ihrer Forderungen in Anspruch, die sie mit insgesamt 45.971,93 Euro beziffert und verzinst sehen will. Angesprochen sind 40.000,-- Euro aus besagten Geldentwendungen (1.), 582,67 Euro aus Warenentnahmen, 149,26 Euro wegen „Arbeitszeitbetruges“ und schließlich 3.940,-- Euro nebst weiterer 1.300,-- Euro für Aufklärung und Schadensermittlungen. Außerdem erstrebt sie die Feststellung, dass „die Forderung“ aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehe. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen folgende Ausführungen:

1.            Was zunächst den mit der Beklagten in Verbindung gebrachten Abfluss von 40.000,-- Euro anbelangt, so sei sie von ihrer Steuerberatung im Oktober 2014 darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich ihr „Kassenbestand“ - jedenfalls buchhalterisch - „ständig erheblich“ erhöhe[9].

a.            Das habe sie sich nicht erklären können, weil ihre angestellten Apothekerinnen damit betraut seien, vereinnahmte Bargeldbestände in einer Geldtasche in einem Hinterraum der Apotheke zu deponieren, damit überzählige Bestände dann ab und zur Bank gebracht und in einen dort unterhaltenes Konto eingezahlt würden[10]. Diese Einzahlungen seien – ausnahmslos – den angestellten Apothekerinnen vorbehalten gewesen[11]. Sie hätten „die jeweils einzuzahlenden Beträge in eine handschriftlich geführte Kassendokumentation“ eingetragen[12]. Das von den Apothekerinnen gezählte Geld sei „in eine Transporttasche zur Bankeinzahlung gelegt“ worden[13]. Die Apothekerinnen hätten die Transporttasche alsdann „an die PKAs zur Einzahlung übergeben“[14]. Diese („PKAs“) hätten dann vom Einzahlungsautomaten der Bank den Einzahlungsbeleg erhalten[15]. Diesen Beleg reichten die „PKAs“ an die Apothekerinnen zurück, die wiederum den eingezahlten Betrag aus dem Warenwirtschaftssystem ausbuchten[16].

b.            Hierzu sei ihr (Klägerin) „über einen längeren Zeitraum verborgen“ geblieben, „dass aus der T.-Apotheke in erheblichem Umfang aus der Geldtasche (nicht aus der Transporttasche) Barmittel entfernt worden“ seien[17]. Erst durch erwähnten Hinweis der Steuerberatung sei dies dann aufgefallen. Zunächst habe man „an ein Softwareproblem“ gedacht[18]. Eine Überprüfung beim Hersteller habe Ende August 2015 jedoch ergeben, „dass kein Fehler im Warenwirtschaftssystem vorhanden“ sei[19]. Nun habe Frau P. (s. oben, S. 3 Fn. 9) sie (Klägerin) darauf hingewiesen, „dass es denkbar sei, dass ein Mitarbeiter der Apotheke in die Kasse gegriffen habe“[20].

c.            Tatsächlich habe sich „der buchhalterische Soll-Bargeldbestand bis Ende Februar 2015 auf 45.139,77 €“ belaufen[21]. Gleichwohl seien dort jedoch „nur rund 5.000,00 €“ auffindbar gewesen[22]. Allerdings habe die Beklagte „immer dann Dienst“ gehabt, „wenn sich die Bargeldbestände“ erhöht hätten[23]. Zur Veranschaulichung verweist die Klägerin auf eine vierblättrige Übersicht (Kopie[24]: Urteilsanlage III.), aus der sich Präsenzverhältnisse in der Apotheke und Bargeldentwicklung ersehen ließen. Außerdem resultiere ihr Verdacht gegen die Beklagte, so die Klägerin weiter[25], aus drei Rückblicken, die andere Mitarbeiterinnen der Apotheke zu Protokoll[26] gegeben hätten[27]. Hiernach habe die Beklagte nicht nur ihre Kolleginnen wegen der Einzahlungsprozedur zum Bargeld belogen; vielmehr habe sie sich auch entgegen der bestehenden Weisungslage „an der Geldtasche mit dem Bargeld mehrmals zu schaffen gemacht“[28]. Zudem habe sie zwischen April 2014 und Ende März 2015 insgesamt ca. 12.000 Euro in bar auf ihre Privatkonten eingezahlt und gleichzeitig plötzlich ab ca. April 2014 entgegen vorherigen Gewohnheiten „keine bargeldlosen Zahlungen in Geschäften mehr getätigt“[29].

d.            Nach allem sei somit „davon auszugehen“, dass die Beklagte „die fehlenden 40.000 € entnommen“ habe[30].

2.            Darüber hinaus habe die Beklagte, was die Klägerin unter Hinweis auf einschlägige Belege (Kopien[31]: Urteilsanlage IV.1. bis IV.10.) näher ausführt[32], in der Zeit vom 19. März 2014[33] bis 30. Juni 2015[34] Waren im Einkaufswert von insgesamt 582,67 Euro entweder entnommen oder unterschlagen.

3.            Des Weiteren hafte die Beklagte ihr wegen „Arbeitszeitbetrugs“ auf Zahlung von (29,30 Euro + 119,96 Euro = ) 149,26 Euro[35]. Sie habe sich nämlich zwischen dem 17. Februar und 6. Mai 2014 insgesamt 150 Minuten „zusätzliche Arbeitszeit in den Dienstplan eingetragen“, die auch bezahlt worden seien[36]. Entsprechendes gelte für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 26. März 2015 (Kopie Aufstellung: Urteilsanlage V.).

4.            Schließlich habe die Beklagte, wie die Klägerin unter Hinweis auf entsprechende Rechnungen vom 9. September und 30. September 2015 (Kopien: Urteilsanlagen VI. u. VII.) meint und ausführt[37], für jene schon erwähnten Aufwendungen einzustehen, die ihr für Aufklärung und Schadensermittlung entstanden seien. Damit seien auch die übrigen 3.940,-- Euro und 1.300,-- Euro unterlegt.

5.            Zu ergänzen ist, dass die Klägerin im Verhandlungstermin am 24. Juni 2016 mit Rücksicht darauf, dass zumindest im von ihr angestoßenen Ermittlungsverfahren (s. oben, S. 5 Fn. 26) mittlerweile „Anklage“ gegen die Beklagte erhoben worden sei (Kopie Mitteilungsschreiben[38]: Urteilsanlage VIII.), förmlich um Aussetzung des Rechtsstreits (§ 149 ZPO[39]) gebeten hat.

IV.           Die Klägerin beantragt sinngemäß,              

I.              den Rechtsstreit bis zur Erledigung des erwähnten Strafverfahrens (233 Js 1106/06) auszusetzen;

II.1.         die Beklagte zu verurteilen, ihr 45.971,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Dezember 2015 zu zahlen;

II.2.         festzustellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.

Die Beklagte beantragt,

den Aussetzungsantrag zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

V.            Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos[40]. Die Klage sei bereits unschlüssig[41]. Der Klageschrift mangele es an substantiiertem Vortrag in Bezug auf die von ihr (Beklagte) angeblich vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen[42]. Vorsorglich lässt sie gleichwohl diverse Einzelbehauptungen der Klägerin bestreiten[43]. Soweit ihr in Bekundungen anderer Mitarbeiterinnen der Klägerin zugeschrieben würden (s. oben, S. 5 Fn. 27), habe sie diese nicht getätigt[44]. Sie habe sich namentlich auch zu keinem Zeitpunkt an der Geldtasche „zu schaffen gemacht“[45]. Bestritten werde ferner, dass sie „die im Einzelnen angegebenen Waren bestellt und dann entwendet“ habe, ohne sie zu bezahlen[46]. Bestritten werde weiter, dass sie die fraglichen Lieferscheine (Urteilsanlage IV.) „abgeheftet“ habe[47]. Ebenso wenig habe sich sie von Februar 2014 bis März 2015 an zahlreichen Tagen ohne Absprache zusätzliche Arbeitszeit eingetragen[48]. - Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016[49] legt die Beklagte – nach Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte - Wert auf die Feststellung, dass es „mit Ausnahme der haltlosen Verdächtigungen der Klägerin und ihres Ehemannes“ keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie das angeblich fehlende Geld aus der Kasse genommen oder sich in anderer Weise zugeführt habe[50]. Außerdem räume der Ehemann der Klägerin in der Ermittlungsakte selber ein, dass das auf ihr Konto eingezahlte Geld im Kassenbuch handschriftlich eingetragen worden sei[51]. Diese Eintragungen seien indessen in der Tat so unübersichtlich, dass Fehlbeträge „ganz klar“ nicht auffielen[52]. Wie „die angeblichen Fehlbestände ermittelt worden“ seien, könne sich der Ehemann der Klägerin „wohl selbst nicht erklären“[53]. Insbesondere wisse er „auch nicht genau, wieviel Vorrat an Bargeld sich in den Kassen befunden“ habe[54]. Tatsächlich verdächtige er neben ihr (Beklagte) denn auch eine Kollegin[55] (Frau K.). Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie die Klägerin festgestellt haben wolle, dass sie (Beklagte) immer dann Dienst gehabt habe, wenn sich die Bargeldbestände erhöht hätten[56]. Schließlich lässt die Beklagte nochmals „ausdrücklich“ bestreiten, dass sie die in der Klageschrift angeführten Buchungen von Waren (s. oben, S. 6 [2.]) veranlasst habe[57]. Dasselbe gilt für die Darstellung, dass die fraglichen Artikel „auch ausgeliefert“ worden seien, sie die Lieferscheine abgeheftet habe und die Waren nicht im Warenwirtschaftssystem erfasst worden seien[58].

VI.           Hierzu erwidert die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016[59] u.a. dies:

1.            Sie verweist zunächst – wohl unter Auswertung der bewussten Ermittlungsakte - auf einen schlechten Leumund der Beklagten[60] („Zur Person der Beklagten und zu deren finanziellen Verhältnissen“): Diese sei schon in der Vergangenheit „u.a. wegen Eigentumsdelikten polizeilich in Erscheinung getreten“[61]. Zudem habe sie „nach den Feststellungen der Polizei eine schädliche Neigung zu Diebstählen“[62]. So habe sie schon ihre vorangegangene Anstellung, was sie bei ihrer Bewerbung verschwiegen habe, „deswegen verloren, weil sie von ihm Arbeitgeber bei einem Diebstahl erwischt worden“ sei[63]. Ursache seien ihre „destraströsen finanziellen Verhältnisse“[64]. Ohne „ihre Straftaten“  sei sie, was die Klägerin durch Auflistung der monatlichen Ausgaben der Beklagten anhand von Erkenntnissen über ihr Girokonto untermauert sieht[65], „zur Begleichung ihrer laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht in der Lage“[66]. Aus solchen Daten errechnet die Klägerin einen monatlichen Gesamtbedarf („Fixkosten“ der Beklagten von 3.703,89 Euro[67], dem ihre „regelmäßigen und legalen eigenen Einnahmen“ - die die Klägerin mit insgesamt 3.011,97 Euro angibt und gegenüberstellt[68] - indessen nicht genügten[69]. Vielmehr ergebe sich, so ihre (Klägerin) Rechnung, „ein regelmäßiger monatlicher Fehlbetrag“ von mindestens 691,92 Euro[70]. Im Ergebnis sei nach allem festzustellen, dass die Beklagte „über ihre Verhältnisse“ gelebt, gleichwohl aber „über erhebliche Barmittel“ verfügt habe[71]. Diese stammten eben, so die Klägerin, aus ihren Diebstählen in der Apotheke[72]. Zumindest sei ein anderer Bargeldzufluss „nicht feststellbar“[73]. Aufgrund der „im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände“ stehe vielmehr „fest“, dass deren Barmittel aus ihren Diebstahls- und Unterschlagungshandlungen zu ihrem (Klägerin) Nachteil stammten[74].

2.            Was diese „Diebstahls- und Unterschlagungshandlungen“ als solche beträfen, so stützt die Klägerin sie nach wie vor auf ihre Darstellung, dass allein die Beklagte „kontinuierlich zu den Zeiträumen in der Apotheke anwesend“ gewesen sei, in denen „Diebstähle aus dem Bargeldbestand“ stattgefunden hätten[75].

a.            Nur sie habe danach – weisungswidrig - „auf die Tageseinnahme der Apotheke in dem zu deren Aufbewahrung vorgesehenen Geldsack zugegriffen“, der sich mit dem Backofficebereich der Apotheke an ihrem Arbeitsplatz befunden habe[76]. Belegen lasse sich das, wie die Klägerin meint, „aus der buchhalterischen Entwicklung der Kassenbestände“[77]. Nachdem sie am 1. Januar 2014 ihren Dienst in der T.-Apotheke aufgenommen habe, sei nämlich ab Oktober 2014 der „Kassenbestand“, d.h. die Differenz zwischen den Barentnahmen aus den Kassen und den Bareinzahlungen auf das Geschäftskonto „dramatisch“ angestiegen[78]. Diese Entwicklung habe erst im April 2015 mit der Versetzung der Beklagten in die A.-Apotheke geendet[79]. Damit seien „die Diebstahlsserie und das buchhalterische Anwachsen der Bargeldbestände unterbunden“ gewesen[80]. Die Taten hätten mit dieser Versetzung, wie sich namentlich aus den Feststellungen des KOK Roman F. in seinem Abschlussbericht ergebe, „schlagartig“ aufgehört[81].

b.            Welcher Zusammenhang sich zwischen den Diensteinteilungen der Beklagten einerseits und den buchhalterischen Abbildungen von Geldbeständen und -bewegungen ergeben soll, sucht die Klägerin in einer chronologischen Darstellung entsprechender Momentaufnahmen[82] zu unterlegen[83]. Als Beispiel, dessen Muster die übrigen Zeitabschnitte weitgehendst folgen, seien die Angaben zum 1. und 7. Oktober 2014 herausgegriffen:

„Stand am 01.10.2014: 11.058,85 €

Der buchhalterische Kassenanfangsbestand betrug nach Einzahlung von 6.700,00 € am 01.10.2014, 16.18 Uhr 11.058,85 €. [Beweis: Verfahrensakte Strafverfahren; Zeugnis KOK R. F.; Geschäftsführer C. R.].

Stand am 07.10.2014: 12.462,47 €

Die Beklagte hatte nachfolgend Dienst am 2.10.2014, 06.10.2014 und 07.10.2014. Am 07.10.2014 hatte sie dabei allein Dienst im Backofficebereich der Apotheke, da die Kollegin D. in der A. Apotheke tätig war. Die Beklagte hatte dabei weisungswidrig Zugriff auf die Geldtasche und entnahm Geld aus der Geldtasche. Die Apothekerinnen G., R. [die Klägerin; d.U.], Sch. selbst entnahmen kein Bargeld, sondern legten lediglich die Mehreinnahmen zu den Beständen. Die Fachangestellten G., Ga., K., K., D. und Gö. hatten keinen Zugriff auf die Geldtasche.

Der buchhalterische Kassenbestand betrug nach Einzahlung von 5.000,00 € am 07.10.2014, 11.09 Uhr 12.462,47 €. Die rechnerische Steigerung beruht allein auf der Entnahme von Bargeld durch die Beklagte. [Beweis: Verfahrensakte Strafverfahren; Zeugnis KOK R. F.; Geschäftsführer C. R., P. G., C. R. [Klägerin; d.U.], S. Sch., K. G., F. Go., J. K., D. D., A. Gö., Z. K.]“.

3.            Was die der Beklagten zugeordneten Warenvorgänge (s. oben, S. 6 [2.]; Urteilsanlagen IV.1. bis IV.10.) anbelangt, so meint die Klägerin, „ausreichend substantiiert vorgetragen zu haben“[84]. Jedenfalls seien diese Artikel niemals im Warenbestand der Apotheke gewesen, seien gleichwohl aber von ihr (Klägerin) bezahlt worden[85]. Die Beklagte habe sie unter Umgehung des maschinellen Bestellwesens bestellt, wofür es keinen Grund gegeben habe[86]. Es sei unverständlich, warum die Beklagte die Vorgänge „in toti“ abstreite[87]. Immerhin habe sie die fraglichen Gegenstände „unter Nutzung ihrer Personalnummer und ihrer Zugangsdaten“ - für sich – ausgebucht bzw. bestellt[88]. Insofern obliege es, wie die Klägerin meint, der Beklagten, sich zu diesen „von ihr veranlassten“ Vorgängen zu erklären[89]. Ergänzend legt die Klägerin Wert auf die Feststellung, dass im Zuge der polizeilichen Ermittlungen „weitere ,Personaleinkäufe' der Beklagten im Gesamtwert von 670,49 Euro festgestellt worden seien, die sich zwar „jeweils als ,bar bezahlt' in der Kasse vermerkt“, tatsächlich aber nicht bezahlt habe[90]. Hierfür verweist die Klägerin auf eine wiederum mehrblättrige Auflistung (Kopie[91]: Urteilsanlage IX.), deren Kaufpreis „mit dieser Klage geltend“ gemacht würden[92].

VII.          Die Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016[93] unter anderem, auch die 30-seitigen Ausführungen der Klägerin seien „nicht geegnet, nach § 286 ZPO[94] den Nachweis zu führen“, dass ihr (Beklagte) „auch nur 1 Cent von den von der Klägerin geltend gemachten 45.971,93 € ungerechtfertigt zugeflossen“ sei[95]. Die „Unterstellungen der Klägerin“ seien haltlos und würden weiter bestritten[96]. Sie legt ihrerseits allerdings Wert auf die Feststellung, dass sich die Klägerin „zeitgleich mit dem angeblichen Verschwinden des Bargeldes ein Einfamilienhaus gekauft“ habe[97]. Danach habe deren Ehemann dem Personal der Apotheke mitgeteilt, dass die Heizungsanlage kaputt sei, sodass erhebliche Mehrkosten auf die Eheleute zugekommen seien[98]. Im Übrigen habe sie (Beklagte) mangels substantiierten Klagevortrags, wie sie angeblich die strittigen Gelder erhalten haben soll, „keinen Gegenbeweis zu führen“[99]. Insbesondere treffe sie keine Pflicht, „ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen“[100]. Zudem seien die diesbezüglichen Annahmen der Klägerin über ihre (Beklagte) Belastungen unzutreffend[101]. Umgekehrt seien auch ihre (und die ihres unterdessen verstorbenen Ehemannes) Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, Nachbarschaftshilfen und Pflege ihrer Eltern, was die Beklagte näher ausführt, höher als von der Klägerin kalkuliert[102]. Obendrein habe sie nach dem Tod ihres Mannes nicht nur von ihrem Bruder „Gelder im 4stelligen Bereich“ erhalten, sondern auch Teile des persönlichen Nachlasses gegen Bargeld veräußert[103]. Schließlich habe die Zahlungen, die die Klägerin hinsichtlich der Zuflüsse auf ein Girokonto der Beklagten eigens aufliste und zu 12.235,90[104] Euro addiere (Kopie[105]: Urteilsanlage X.), bis auf die zu Beginn aufgeführten 300,-- Euro „nach ihrer Kenntnis“ ihr Ehemann erbracht[106]. - Im Übrigen seien die Ausführungen der Klägerin zum Beleg von Geldzugriffen (s. oben, S. 9-10 [2.]) für sie (Beklagte) insbesondere hinsichtlich angeblicher Fehlbeträge und Arbeitszeiten nicht nachvollziehbar[107]. Sie sei „nie allein in der Apotheke“ gewesen[108]. Ein Arbeitsplan oder Eigenaufzeichnungen zu ihrer Arbeitszeit lägen ihr nicht vor, so dass sie dem klägerseitigen Vortrag auf dieser Grundlage nicht substantiiert entgegentreten könne[109]. Jedenfalls würden die Ausführungen der Klägerin mit Nichtwissen bestritten[110]. Es gebe auch keinen Nachweis dafür, dass sie (Beklagte) „und nicht die Klägerin, ihr Ehemann oder andere Mitarbeiter auf die Geldkasse zugegriffen“ hätten[111]. - Was die ihr zugerechneten Wareneinkäufe betrifft, so sei „nicht ausgeschlossen, dass sich ein Mitarbeiter der Klägerin“ über ihren (Beklagte) EDV-Zugang „in das Computersystem der Klägerin eingeloggt und die gegenständlichen Warenbestellungen veranlasst“ habe[112]. Hiervon habe sie keine Kenntnis, veranlasst habe sie die Bestellungen nicht[113]. Nach ihrer Kenntnis sei der Ehemann der Klägerin Administrator der EDV[114]. Ihm sei es ohne Weiteres möglich, die Wareneinkaufsliste zu manipulieren[115].

VIII.         Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

AUS DEN GRÜNDEN

Der Rechtsstreit ist nicht auszusetzen (I.); der Klage kann auch nicht entsprochen werden (II.). - Im Einzelnen:

I.          Die Aussetzung

Soweit die Klägerin im Kammertermin der Sache nach das Anliegen formuliert hat, den Rechtsstreit nach Maßgabe des § 149 ZPO[116] bis zu einer Entscheidung des befassten Strafgerichts über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Klage und die Durchführung der Hauptverhandlung auszusetzen, hält das Gericht dies nicht für angezeigt. Abgesehen von der Frage, ob eine solche Aussetzung prozessual überhaupt statthaft wäre[117], gilt die Justizgewährungspflicht des Staates[118] schon allgemein nicht nur für den Anspruchsteller, sondern auch für den Anspruchsgegner. Zudem ist die Regelung des § 149 ZPO nicht dafür geschaffen, der im Zivilprozess beweisbelasteten Partei bei Bedarf die an sich ihr obliegende Arbeit der Stoffsammlung abzunehmen. Es geht vielmehr darum, etwaige Erkenntnisse des Strafverfahrens bei der Beweiswürdigung des Zivilprozesses zu verarbeiten und damit ggf. zu im Vergleich zu den eigenen Erkenntnisquellen verlässlicheren Tatsachenfeststellungen zu gelangen[119]. Solche Erwartungen erscheinen bei der hiesigen Sachlage aber mehr als ungewiss. Sie rechtfertigten es jedenfalls nicht, die Beklagte für die derzeit nicht absehbare Dauer des weiteren Verfahrens über ihre Haftung auf mehrere zehntausend Euro als Schadensersatz im Unklaren zu lassen. Nicht zufällig gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 ArbGG[120] eine Beschleunigungspflicht des Gerichts mit dem Ziel möglichst rascher Herbeiführung einer wenigstens erstinstanzlich abschließenden Rechtsfindung. - Damit ist die Klägerin auch keineswegs schutzlos gestellt: Sollte sich in einem etwaigen Strafverfahren wirklich erweisen, dass sich die Beklagte aus dortiger Sicht in der ihr angelasteten Weise an Geldern und sonstigen Werten der Klägerin vergriffen habe, steht ihm der Weg der sogenannten Aufhebungsklage (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[121]; §§ 495 Abs. 1[122], 580 Nr. 7[123] ZPO) offen. - Gerade das bleibt aber abzuwarten.

B.         Die Klage

Der Klage ist kein Erfolg beschieden. Der Beklagten kann mit den prozessual aufgebotenen Mitteln nicht nachgewiesen werden, sich in der ihr vorgeworfenen Weise an Geldern und sonstigen Vermögenswerten der Klägerin vergriffen zu haben (s. sogleich, Nrn. I.1 bis I.3); damit sind auch die Forderungen nach Ersatz sogenannten „Aufwendungsschadens“ für Ermittlungsbemühungen (s. unten, S. 22-23 [I.4.]) unbegründet. Die Feststellungsklage ist angesichts dessen gleichfalls gegenstandslos (s. unten, S. 23 [II.]). - Der Reihe nach:

I.          Die Zahlungsklage

1.         Die Geldabflüsse (40.000,-- Euro)

Die Beklagte schuldet der Klägerin keine 40.000,-- Euro, wofür Fragen des sogenannten „Bestimmtheitsgebots“ (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO[124]) auf sich beruhen mögen[125]. Jedenfalls ist der Beklagten, wie gerade schon vorausgeschickt (s. oben, B.) nicht nachzuweisen, sich an den Belangen der Klägerin in der dieser vorschwebenden Weise vergangen zu haben:

a.         Dieser ist freilich unumwunden einzuräumen, dass die Beklagte ihr dem Grunde nach auf Schadensersatz haftete, wenn sich die Dinge so zugetragen hätten, wie dies die Klägerin der Beklagten beharrlich zuschreibt:

aa.       Denn dann ergäbe sich besagte Haftung nicht nur auf vertragsrechtlicher Grundlage (s. §§ 280 Abs. 1[126], 249 Satz 1[127] BGB), sondern auch nach sogenanntem Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1[128], § 823 Abs. 2[129], § 826[130] BGB in Verbindung mit § 242 Abs. 1[131], § 246 Abs. 1[132] oder auch § 266 Abs. 1[133] StGB), wobei die Abgrenzung zwischen den in Betracht kommenden Straftatbeständen hier dahingestellt bleiben kann. Insofern herrschte an einschlägigen Schutznormen kein Mangel; von ihnen gäbe es – jedenfalls nominell – mehr als genug.

ab.       Das Problem des hiesigen Anliegens der Klägerin, sich für die nach bemerkenswert langer Arglosigkeit für die ihrer Darstellung zufolge realisierten Bargeldverluste nun bei der Beklagten schadlos zu halten, liegt jedoch darin, dass sie für das dem Gericht unterbreitete Realitätsbild den vollen Nachweis schuldet. Ein bloßer Verdacht – mag er der Klägerin oder Dritten auch noch so triftig erscheinen - genügt dafür nicht. Es ist dieser Tatnachweis, der anhand der verfügbaren Erkenntnisquellen gegen die Beklagte nicht geführt werden kann. Dem helfen die Einwände der Klägerin nicht ab. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:

b.         Wie damit bereits offen gelegt, kann der Beklagten nicht als erwiesene Tatsache angelastet werden, sich ihre situative Nähe zu den Kassenbeständen der Klägerin in der von dieser geschilderten Weise per Selbstbedienung zunutze gemacht zu haben:

ba.       Dafür ist der objektivierbare Faktenbestand nicht hinreichend ergiebig. Aus dem „gesamten Inhalt der Verhandlungen“ (s. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[134], §§ 495 Abs. 1[135], 286 Abs. 1 Satz 1[136] ZPO) erschließt sich nicht die Überzeugung von einer Täterschaft der Beklagten. Dabei ist sich die befasste Kammer des Umstands vollauf bewusst, dass es für die zivilprozessuale „Überzeugung“ auf letztgültige Gewissheit nicht ankommt. Wie namentlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Fortschreibung „klassischer“ Judikatur bereits des frühen Reichsgerichts[137] (RG) betont hat, setzt das Gesetz in tatsächlich zweifelhaften Fällen keine „von allen Zweifeln freie Überzeugung“ voraus[138]. Es begnügt sich vielmehr, fordert dann aber auch, einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“, der „den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“[139].

bb.       Selbst hiernach kann die Beklagte aus Sicht des Gerichts jedoch nicht als „überführt“ gelten. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:

(1.)       Für die Gerichte für Arbeitssachen ist seit vielen Jahrzehnten und überzeugenden Gründen ausgemacht, dass eine Haftung von Arbeitspersonen nicht zuletzt für „Kassenmanko“ bei ungeklärter Sachlage und in Ermangelung triftiger Tatnachweise (im Sprachbild: die „smoking gun“) in aller Regel voraussetzt, dass die Person im raumzeitlich maßgeblichen Kontext Alleinzugang zu den fraglichen Gegenständen und Örtlichkeiten hatte[140]. Davon kann im hiesigen Geschehenszusammenhang in der T.-Apotheke über Monate hinweg – offensichtlich – keine Rede sein. Insofern ist das Schicksal der hiesigen Zahlungsklage im Grunde (fast) schon auf Anhieb besiegelt. Tatsächlich kommt eine Vielzahl von Personen als potentiell „verdächtig“ dafür in Betracht, die erkennbar unzulänglichen Schutzvorkehrungen im Betrieb der Beklagten zur Aufbesserung eigener Liquidität instrumentalisiert und sich – allein oder mit anderen – das bestehende „Leck“ für den unbemerkten Abfluss erheblicher Geldmittel aus Kasseneinnahmen zunutze gemacht zu haben.

(2.)       Wenn die Klägerin das nicht gelten lassen will, weil stattdessen eben – wie sie meint – nur die Beklagte als Nutznießerin der damaligen betrieblichen Verhältnisse (s. namentlich oben, S. 4 Fn. 10) in Betracht komme, kann das Gericht dem nicht beitreten:

(a.)       Soweit sich das Verdachtsbild der Klägerin auf Äußerungen stützt, die drei ihrer Mitarbeiterinnen (wohl) vor der Ermittlungsbehörde zu Protokoll gegeben hätten (s. oben, S. 5 mit Fn. 27), liefern diese nicht den gesuchten Tatnachweis.

(aa.)     Den Niederschriften der Bekundungen zufolge (Fn. 27), ging es schon thematisch nicht darum, die Beklagte bei einschlägigen Aktivitäten beobachtet zu haben. Vielmehr sind Aussagen protokolliert[141], die die Beklagte als auffallend beflissen im Blick auf die im Alltagsbetrieb der Apotheke betriebenen Bankeinzahlungen (s. oben, S. 4 Fn. 10) porträtieren (sollen). Das trägt aber nicht den Schluss, dass die Beklagte also auch in zahllosen Fällen die ihr im hiesigen Streitfall zur Last gelegten Unterschlagungen begangen hätte. Genausowenig wäre sie mit dem Nachweis zu „überführen“, sich für ihre beanspruchte Kompetenz - wahrheitswidrig - einer Autorisierung durch den Ehemann der Klägerin berühmt zu haben. Es ist eine Binsenweisheit, dass Menschen zuweilen dazu neigen, sich Dritten gegenüber wichtiger zu zeigen, als sie es tatsächlich sind. Das gilt nicht zuletzt auch für Stellung, Rang und vermeintliches Vertrauenskapital bei Autoritäten in betrieblichen Organisationen.

(ab.)     Unabhängig davon könnten gegen die Verlässlichkeit der mit den Zitaten kolportierten Erlebnisse zumindest Vorbehalte angezeigt sein. Auch für das Arbeitsleben ist bekanntlich Legion, dass vor allem der zwischenmenschliche Austausch über Erlebnisse (unbewusste) Kräfte freisetzt, die Erinnerungsbilder der Beteiligten unbemerkt verändern[142]. Namentlich Suggestionsphänomene untergraben nach diesen Erkenntnissen die Authentizität von Erinnerungsbildern vielfach unbemerkt so sehr, dass deren Realitätsgehalt bei aller subjektiven Integrität der Auskunftspersonen zutiefst zu wünschen übrig lässt[143].

(ac.)     Auf den Begriff gebracht: Was die Klägerin hier (wohl) aus den Ermittlungsakten der Polizei referiert, taugt weder thematisch noch situativ auch nur als schlüssiges Anzeichen („Indiz“[144]) dafür, dass die Beklagte über Monate hinweg Zehntausende von Euro zur eigenen Verwendung auf die Seite geschafft habe.

b.         Dass es sich dennoch so verhalten habe, lässt sich auch nicht mit der benötigten Sicherheit auf Angaben stützen, die die Klägerin aus ihrer Liste zur – buchhalterisch-nominellen - Bargeldentwicklung (Urteilsanlage III.) hergeleitet sehen möchte. Das gilt auch für ihren Versuch, besagte Entwicklung ab 1. Oktober 2014 in Beziehung zur (behaupteten) Anwesenheit der Beklagten in der Apotheke zu setzen (Urteilsanlage III.2. bis III.4.). Selbst wenn sich dabei nämlich Synchronzität zwischen den Einsätzen (genau) der Beklagten und Wachstumsschüben beim „Kassenbestand“ belegen lassen ließe, bliebe das vordergründig: Denn das Ergebnis dokumentierte auch dann nicht mehr als deren Gelegenheit, etwaiges Insiderwissen über die geldlichen Prozeduren des Hauses zur Aufbesserung ihrer Einkünfte zu nutzen. Solche „Gelegenheit“ teilte sie jedoch wiederum mit anderen Personen, zu denen nicht zuletzt auch die Klägerin und ihr Ehemann selber zu rechnen wären. Mit dieser Erwägung soll keineswegs der Argwohn der Beklagten aufgegriffen werden (s. oben, S. 11-12 [VII.]), die Eheleute hätten wegen unerwarteter Geldschwierigkeiten ein eigenes Motiv, vereinnahmte Mittel des Apothekenbetriebes abzuzweigen. Es geht vielmehr allein darum, dass die Beklagte angesichts des personell vielköpfig besetzten Unternehmens bei weitem nicht die einzige Person wäre, die beim besagten „Leck“ (s. oben, S. 18 [vor (2.)]) die Hand im Spiel gehabt haben kann. - Soweit dabei alle übrigen „Kandidat(inn)en“, wie die Klägerin in ihren Textfragmenten (Muster [s. oben, S. 10 – vor 3.]: „Die Apothekerinnen G., R., S. selbst entnahmen kein Bargeld“) stereotyp wiederholt, dass diese jede eigene Verstrickung von sich wiesen, spielt das für das Lagebild keine Rolle. Derartige Unschuldsbeteuerungen potentiell selber verdächtiger Dritter sind – selbstverständlich – untauglich, als somit „wahre“ Übeltäterin die Beklagte zu identifzieren. Ohnehin kann nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass gerade das von der Klägerin zur Sprache gebrachte Zugriffsmuster die einzige denkbare Quelle des beklagten Geldabflusses darstellen müsste.

(3.)       Endlich kann die Beklagte nicht etwa deshalb als quasi-überführt angesehen werden, weil sie nach den Recherchen der Ermittlungsbehörde und aus Sicht der Klägerin gleichsam keine andere Wahl gehabt habe, als ihre Arbeitgeberin zu hintergehen und um bis zu 40.000,-- Euro zu „erleichtern“. Abgesehen davon, dass völlig unbekannt ist, wie es um die wirtschaftlichen Verhältnisse der sonstig betriebsnahen Personen bestellt ist, pflegen – selbst chronische - Mangellagen noch längst keine Straftaten auszulösen. Das gilt auch für Menschen, die – wie die Beklagte hier von der Klägerin porträtiert (s. oben, S. 8 [VI.1.) – ein gestörtes Verhältnis zur Eigentumsordnung haben (sollen). Das hinter solchen Überlegungen stehende Denkschema, wonach eine Person, der die Handlung „X“ jedenfalls zuzutrauen sei, die Handlung also auch begangen habe, wäre jedenfalls kein – noch rechtsstaatlich inspirierter - Ratgeber, dem das befasste Gericht sich anvertrauen wollte.

(4.)       Was nach alledem bleibt, ist in der Tat (wohl) die Möglichkeit der Beklagten, sich gegen Vermögenswerte der Klägerin im von dieser geargwöhnten Weise vergangen zu haben. Insofern mag von einer „Verdachtslage“ gesprochen werden. Selbst das setzt aber noch immer voraus, dass die Tatsache einmal gedanklich zurückgestellt wird, dass über den wirklichen Weg des Geldabflusses – etwa mit bewusstem „Leck“ beim Transfer des Geldes zur Bank - bestenfalls Hypothesen gebildet werden können. Dass angesichts der Ermittlungslage, soweit im hiesigen Zivilprozess mit seinem Ausforschungsverbot[145] greifbar gemacht, ein auch nur triftiger Tatverdacht gegen die Beklagte bejaht werden könnte, kann der Klägerin selbst in der „Gesamtschau“ der präsentierten Eindrücke nicht zugebilligt werden. Für einen Nachweis als Grundlage der begehrten Verurteilung taugt ihr Verdachtsmaterial schon im Ansatz nicht.

c.         Damit kann die Klage im Hauptpunkt nur abgewiesen werden.

2.         Der „Warenschwund“ (582,67 Euro)

Der Klage ist auch kein Erfolg beschieden, soweit die Klägerin von der Beklagten 582,67 Euro dafür verlangt, dass diese sich Waren auf Kosten der Apotheke verschafft habe. Auch insofern sind die Grundlagen entsprechender Anspruchsverhältnisse anhand ihres Prozessvorbringens nicht objektivierbar:

a.
         Die Klägerin legt der Beklagten hierfür zur Last, sich in insgesamt zehn Fällen (s. oben, S. 6 [2.]; Urteilsanlage IV.1. bis IV.10.) in Gestalt zweier Zugriffsmuster auf Kosten des Betriebes bereichert zu haben: Entweder seien Apothekenartikel als Eigenbedarf entnommen und ausgebucht (Urteilsanlage IV.1. u. IV.4.) oder aber bei einem Lieferanten des Hauses geordert und sodann nach Lieferung jeweils – im Bilde – diskret „unter den Nagel gerissen“ worden (Urteilsanlagen IV.2.-IV.3. sowie IV.5.-IV.10.).

b.         Für beide Aktivitätsschemata lassen sich Tatsachenfeststellungen jedoch nicht treffen: Soweit die Klägerin der Beklagten zunächst Buchungsvorgänge zuschreibt (Urteilsanlage IV.1. u. IV.4.), ist unklar, auf welcher Grundlage sie die Dinge – exklusiv – gerade mit der Beklagten in Verbindung bringt. Diese weist zuletzt (s. oben, S. 12-13) darauf hin, dass sich auch andere Personen mit ihren Zugangsdaten ins Computersystem der Apotheke eingeschaltet haben könnten. Das wirkt in der Tat nicht fernliegend, erschiene unter heutigen Bedingungen arbeitsteiliger Nutzung von IT-Systemen sogar unabhängig davon realistisch, ob der Ehemann der Klägerin als Administrator im System ohnehin beliebig schalten und walten könnte. - Was die der Beklagten zugeschriebenen Bestellungen anbelangt, gilt nichts prinzipiell anderes: Wenn für die dabei angefallenen Lieferscheine wieder und wieder gleichlautend pauschal behauptet wird, es sei die Beklagte gewesen, die diese „abgeheftet“ habe, steht das beleglos im Raum. Darüber hinaus könnte angesichts der jüngst nachgereichten Übersicht (Urteilsanlage IX.) stutzig machen, wie die Beklagte es bei der ihr zugeschriebenen „Neigung zu Diebstählen“ (s. oben, S. 8 [VI.1.]) fertiggebracht haben sollte, gleichwohl eine solche Fülle von Erwerbsvorgängen also doch ehrlich und regulär abzuwickeln.

3.         Der „Arbeitszeitbetrug“ (149,26 Euro)

Soweit die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf „Arbeitszeitbetrug“ 149,29 Euro (brutto) als überzahlte Vergütung fordert, besteht dafür schon deshalb keine Grundlage, weil nicht erkennbar ist, welche konkreten Zeiten an den dazu aufgelisteten Tagen (s. oben, S. 6 [3.]; Urteilsanlage V.) der Beklagten als „erschlichen“ angelastet werden (sollen). Da die betreffenden Zeitkontingente somit schon nicht identifizierbar sind, ist der Vorwurf nicht einlassungsfähig. Eine Verurteilung der Beklagten kommt auf solcher Basis nicht in Betracht.

4.         Die Ermittlungskosten (3.940,-- Euro + 1.300,-- Euro)

Die Forderung der Klägerin an die Beklagte, ihr ihren Aufwand für Ermittlungsbemühungen auszugleichen, teilt das Schicksal der Klageansprüche, deren Grundlagen mit besagten Ermittlungen geschaffen werden sollten: Da der Beklagten nicht nachzuweisen ist, sich an den vermögensrechtlichen Belangen der Klägerin in der von dieser unterstellten Weise vergangen zu haben, hat sie auch nicht für Ermittlungskosten aufzukommen. Dass hierbei anderenfalls nach den Grundsätzen eines Mitverantwortung im Sinne der Grundsätze des § 254 BGB[146] in erheblichem Umfange an eine Eigenbelastung der Klägerin zu denken wäre, weil diese ihren Betrieb seinerzeit - offensichtlich - nicht ausreichend kontrollierte, kann angesichts dessen auf sich beruhen.

II.         Die Feststellungsklage

Der Feststellungsklage wäre zwar ihre Zulässigkeit zu bescheinigen, weil der Klägerin ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO[147]) am insoweit gesuchten gerichtlichen „Machtwort“ wegen vollstreckungsrechtlicher Konsequenzen nicht abzusprechen wäre[148]. Da der Beklagten das betreffende Verhalten aber nicht nachgewiesen werden kann (s. oben, S. 16 ff.), ist auch für die beanspruchte Feststellung objektiv kein Raum.

C.         Kosten und Streitwerte

Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

I.          Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[149]). Diese Kosten hat es der – im Prozess unterlegenen - Klägerin Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO[150]; Tenor zu II.).

II.         Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[151] im Tenor festgesetzt. Ihn hat es für die Zahlungsklage mit deren bezifferten Beträgen (also mit 45.971,93 Euro) bemessen. Der Wert der Feststellungsklage ist mit einem Zehntel dieses Wertes veranschlagt, also mit 4.597,19 Euro. Das macht zusammen (45.971,93 Euro + 4.597,19 Euro = ) 50.569,12 Euro und erklärt den Tenor zu III.

 

 

 

 

 

 

 

 



[1]    Geboren im August 1963.

[2]    S. Klägerinschriftsatz vom 8.6.2016 S. 9 [II.1.] (Bl. 85 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

[3]    S. Klageschrift S. 2 (Bl. 15 GA): „Die Klägerin ist Inhaberin zweier Apotheken“; s. auch Klägerinschriftsatz vom 8.6.2016 S. 9 [II.1.] (Bl. 85 GA), wo von einer „T.-Apotheke“ und einer „A.-Apotheke“ die Rede ist.

[4]    S. Klageschrift a.a.O.: „Der Arbeitsvertrag endete durch eine Aufhebungsvereinbarung“.

[5]    S. Kopie als Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 27-28 GA).

[6]    S. dazu unten, S. 6 [4.]; Urteilsanlage VI.

[7]    S. dazu unten, S. 6 [4.]; Urteilsanlage VII.

[8]    S. Kopie als Anlage 4 zur Klageschrift (Bl. 32 GA); Textauszug: „Die wenig substantiierte Forderung in Ihrem Schreiben vom 27.11.2015 weise ich namens und in Vollmacht meiner Auftraggeberin zurück“.

[9]    S. Klageschrift S. 5 [oben] (Bl. 18 GA): „Die T. H. GmbH in Person von Frau [S.] P. kam im Oktober 2014 auf die Klägerin zu und teilte mit, dass sich der Kassenbestand der Klägerin ständig erhöht“; nochmals S. 5 [unten]: „der buchhalterische Soll-Bargeldbestand der Apotheke ständig erhöht“.

[10]  S. zu Details Klageschrift S. 4 (Bl. 17 GA): „Die Klägerin nimmt im Rahmen des Verkaufs von Arzneimitteln und anderen Produkten täglich erhebliche Bargeldeinnahmen ein. Diese Bareinnahmen wurden in der Vergangenheit in einer Geldtasche deponiert. Diese Geldtasche wurde in einem Hinterraum der Apotheke deponiert. Dort haben die PKAs ihren regulären Arbeitsplatz. Konkret befand sich die Geldtasche tagsüber in einem Schubladenschrank der Apotheke. - Die Einnahmen der Apotheke wurden zum Ende der Öffnungszeiten der Apotheke in einem Tresor deponiert. Bei Öffnung der Apotheke wurde die Geldtasche dann wieder aus dem Tresor genommen und in den Schubladenschrank gelegt. Die Einzahlung der Barmittel bei der Bank erfolgte in unregelmäßigen Abständen. Hintergrund des Verfahrens war der Schutz der angestellten Mitarbeiter. Potentielle Täter sollten keine Regelmäßigkeiten bei der Einzahlung feststellen können“.

[11]  S. Klageschrift a.a.O.

[12]  S. Klageschrift a.a.O.

[13]  S. Klageschrift a.a.O.

[14]  S. Klageschrift a.a.O.

[15]  S. Klageschrift a.a.O.

[16]  S. Klageschrift S. 5 (Bl. 18 GA).

[17]  S. Klageschrift S. 4 (Bl. 17 GA).

[18]  S. Klageschrift S. 5 (Bl. 18 GA).

[19]  S. Klageschrift a.a.O.

[20]  S. Klageschrift S. 6 (Bl. 19 GA).

[21]  S. Klageschrift a.a.O.

[22]  S. Klageschrift a.a.O.

[23]  S. Klageschrift a.a.O.

[24]  S. Kopie als Anlage 5 zur Klageschrift (Bl. 33-36 GA).

[25]  S. Klageschrift a.a.O.: „Die Konkretisierung des Verdachtes auf die Beklagte Anfang Oktober 2015 resultierte dann aus folgenden hier wörtlich wiedergegebenen Aussagen dreier Mitarbeiterinnen der Apotheke“.

[26]  Es handelt sich, wenn nicht alles täuscht, um Auszüge aus der polizeilichen Ermittlungsakte, die aus einer Strafanzeige der Klägerin gegen Unbekannt vom 31.8.2015 (s. Klageschrift S. 6 [Bl. 19 GA]) erwachsen ist; d.U.

[27]  S. Klageschrift S. 6-8 (Bl. 19-21 GA); Texte nach Angaben der Klägerin: [1.] Frau S. Sch. [angestellte Apothekerin] vom 5.10.2015: „Frau S. [Nachname der Beklagten im Original ausgeschrieben; d.U.] kam Mitte bis Ende des Jahres 2014 öfters auf mich zu und sprach mich an, dass wir an die Bankeinzahlung denken sollten. Herr R. [Ehemann der Klägerin; d.U.] hätte sie beauftragt mit drauf zu achten. - Den Zeitraum weiß ich leider nicht mehr genauer als oben angeben. - Ich wunderte mich über diese Frage, denn die Anweisung von Herrn und Frau R. lautet, dass ausschließlich die Apothekerinnen Frau G. und ich die Einzahlungen vorbereiten sollten. - Ich antwortete ihr, dass sie das nicht zu machen brauche, da ich das gut im Blick habe und die Einzahlungen vorbereite. - Weiter sagte ich ihr, dass sie an die Schublade mit dem Geld nicht ranzugehen braucht“; [2.] Frau P. G. [gleichfalls angestellte Apothekerin] vom 7.10.2015: „Ich erinnerte mich, dass Frau S. mich immer wieder mal drängelte, die Einzahlungen zur Bank fertig zu machen. Ich sagte ihr mehrfach, dass sie sich darum nicht zu kümmern braucht und dass ich dafür zuständig sei. - Ich erinnerte mich auch, dass sie mir die ,Geldtasche' einige Male an meinen Arbeitsplatz legte, ebenfalls mit der Aufforderung die Einzahlung vorzubereiten. - Insgesamt empfand ich ihr Vorgehen als merkwürdig, da wir die Anweisung von Herrn und Frau R. haben, dass ausschließlich wir Apothekerinnen die Einzahlungen vorbereiten sollen – also die PKAs an der Schublade mit dem Geld nichts zu suchen haben – und habe mir aber nichts weiter dabei gedacht, da wir ein sehr kollegiales und angenehmes Arbeitsklima haben. - An den genauen Zeitpunkt kann ich mich nicht mehr erinnern“; [3.] Frau A. Gö. [PKA] vom 6.10.2015: „Am 27.3.15 bemerkte ich, dass Frau S. die Geldtasche in Benutzung hatte und fragte sie, ob wir jetzt auch die Einzahlungen zur Bank fertig machen würden. Dies wunderte mich an dieser Stelle sehr, da die Anweisung von Frau und Herrn R. diesbezüglich lautet, dass ausschließlich die Apothekerinnen Frau G. und Frau Sch. die einzahlungen zur Bank fertig machen sollen. - Frau S. antwortete, dass Herr R. sie beauftragt hätte die Einzahlungen zur Bank ebenfalls vorzubereiten. - Weitere Geschehnisse habe ich nicht in Erinnerung, zumal ich auch erst am 13.3.15 aus der Elternzeit wiederkam“.

[28]  S. Klageschrift S. 8 (B. 21 GA).

[29]  S. Klageschrift a.a.O.

[30]  S. Klageschrift S. 9 [vor 2.] (Bl. 22 GA).

[31]  S. Kopien als Anlagen 6 bis 15 zur Klageschrift (Bl. 37-46 GA).

[32]  S. Klageschrift S. 9-12 [2.] (Bl. 22-25 GA).

[33]  Soweit die Klägerin ihre Angabe zur Zeitspanne mit dem 5.5.2014 (Bl. 38 GA) beginnt, wird vermutlich der Beleg vom 19.3.2014 (Bl. 37 GA) übersehen; d.U.

[34]  Soweit die Klägerin ihre Angabe zur Zeitspanne mit dem 30.3.2015 (statt 30.6.2015) enden lässt, liegt vermutlich ein Schreibversehen vor, zumal ein Beleg vom 30.3.2015 in der Sammlung fehlt; d.U.

[35]  S. Klageschrift S. 12-13 [3.] (Bl. 25-26 GA).

[36]  S. Klageschrift S. 12 [3.] (Bl. 25 GA); hier listet die Klägerin für den 17.2.2014 30 Minuten auf, für den 1.4.2014 30 Minuten, für den 17.4.2014 60 Minuten und für den 6.5.2014 nochmals 30 Minuten; d.U.

[37]  S. Klageschrift S. 13 [4.] (Bl. 26 GA).

[38]  S. Kopie einer Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 6.6.2016 als Anlage zum Klägerinschriftsatz vom 21.6.2016 (Bl. 120 GA).

[39]  S. Text: „§ 149 Aussetzung wegen Verdachts einer Straftat. (1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. - (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen“.

[40]  S. Klageerwiderungsschrift vom 14.4.2016 S. 1-3 (Bl. 63-65 GA).

[41]  S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 64 GA).

[42]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[43]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[44]  S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA).

[45]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[46]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[47]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[48]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[49]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 1-2 (Bl. 75-76 GA).

[50]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 1 (Bl. 75 GA).

[51]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 2 (Bl. 76 GA).

[52]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O.

[53]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O.

[54]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O.

[55]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O.

[56]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O.

[57]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O.

[58]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O.

[59]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 1-30 (Bl. 77-106 GA) nebst Anlagen 16 bis 18 (Bl. 107-111 GA).

[60]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 1-2 (Bl. 77-786 GA).

[61]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[62]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 2 (Bl. 78 GA).

[63]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[64]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[65]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 2-5 (Bl. 78-81 GA), wo monatliche Teilbeträge zwischen 1.442,87 Euro (Schuldendienst für ein Darlehen bei der Commerzbank) bis 0,99 Euro („1&1“) aufgelistet sind.

[66]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 2 (Bl. 78 GA).

[67]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 5 (Bl. 81 GA).

[68]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 5-6 (Bl. 81-82 GA), wo die Klägerin neben dem Nettoeinkommen der Beklagten aus dem hiesigen Arbeitsverhältnis (1.322,23 Euro) die ihr aus den Renten für den (unterdessen verstorbenen) Ehemannes (1.250,08 Euro [Gesetzesrente] +  439,66 Euro [Betriebsrente] = ) 1.689,74 Euro in Ansatz bringt.

[69]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 5 (Bl. 81 GA): „Indessen war die Beklagte aus regelmäßigen und legalen eigenen Einnahmen nicht zur Finanzierung dieses Lebensstils in der Lage“.

[70]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 6 (Bl. 82 GA).

[71]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 8 (Bl. 84 GA).

[72]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[73]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 8-9 (Bl. 84-85 GA).

[74]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 9 [vor II.] (Bl. 85 GA).

[75]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 [II.1.] (Bl. 85 GA).

[76]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[77]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[78]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[79]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[80]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[81]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 9-10 (Bl. 85-86 GA).

[82]  S. die Angaben zum 1.10.2014, 7.10.2014, 10.10.2014, 16.10.2014, 21.10.2014, 23.10.2014, 29.10.2014, 3.11.2014, 7.11.2014, 14.11.2014, 20.11.2014, 3.12.2014, 8.12.2014, 12.12.2014, 18.12.2014, 23.12.2014, 30.12.2014, 6.1.2014 [gemeint wohl: 2015; d.U.]; 9.1.2015, 14.1.2015, 20.1.2015, 22.1.2014 [gemeint: 2015; d.U.], 28.1.2015, 2.2.2015, 5.2.2015, 9.2.2015, 13.2.2015, 17.2.2015, 20.2.2015, 24.2.2015, 27.2.2015, 3.3.2015, 6.3.2015, 11.3.2015, 16.3.2015, 23.3.2015, 27.3.2015, „Entwicklung nach dem 7.4.16“ [gmeint wohl: 2015; d.U.].

[83]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 10-25 (Bl. 86-101 GA).

[84]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 26 [2.] (Bl. 102 GA).

[85]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[86]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[87]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[88]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[89]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[90]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[91]  S. Kopie als Anlage 16 zum Schriftsatz vom 21.6.2016 (Bl. 107-109 GA).

[92]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 27 [vor 3.] (Bl. 103 GA): „Es handelt sich um seitens der Beklagten unbezahlte Waren in einem Wert von 670,49 €, deren Kaufpreis die Klägerin mit dieser Klage geltend macht“.

[93]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 1-4 (Bl. 121-124 GA) nebst Anlagen (Bl. 126-127 GA).

[94]  S. Textauszug: „§ 286 Freie Beweiswürdigung. (1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“.

[95]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 1 (Bl. 121 GA).

[96]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 2 (Bl. 122 GA).

[97]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[98]     S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[99]     S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[100]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[101]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[102]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 2-3 (Bl. 122-123 GA).

[103]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 3 (Bl. 123 GA).

[104]   Hinweis: Die Summe der dort abgedruckten Zahlen ergibt 7.314,20 Euro; d.U.

[105]   S. Beklagtenschriftsatz vom 18.5.2016 S. 7 (Bl. 83 GA).

[106]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 3 (Bl. 123 GA).

[107]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 4 (Bl. 124 GA).

[108]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[109]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[110]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[111]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 5 (Bl. 125 GA).

[112]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[113]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[114]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[115]   S. Schriftsatz vom 21.6.2016 a.a.O.

[116]   S. Text oben, S. 6 Fn. 39.

[117]   S. ablehnend etwa OLG Celle 12.11.1968 – 7 W 69/68 – NJW 1969, 280: „In Übereinstimmung mit dem LG Bonn (JZ 1957, 281) und Rosenberg (…) ist der Senat der Auffassung, dass die Aussetzung eines Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Strafverfahrens nach § 149 ZPO dann nicht zulässig ist, wenn beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. In diesen Fällen ist die Ermittlung der strafbaren Handlung auf die Entscheidung des Zivilprozesses nicht von Einfluss, weil das Zivilgericht die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ohne weiteres und gegen den Widerspruch auch nur einer Partei überhaupt verwerten darf. Dann aber ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren die Beweiswürdigung des Zivilgerichts sollte beeinflussen können. … - Der abweichenden, soweit ersichtlich nur von Nikisch (…) und einschränkend von Stein-Jonas-Pohle (…) vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Sie lässt die Unabhängigkeit von Zivilprozess und Strafverfahren außer acht voneinander zugunsten reiner Zweckmäßigkeitserwägungen außer acht und beschwört die Gefahr herauf, dass allein die Kenntnis des Zivilrichters von den Strafakten seine Entscheidung des Zivilprozesses entgegen dem Willen der Parteien und damit auch entgegen dem Willen des Gesetzes beeinflusst“; anders etwa OLG Frankfurt 2.11.1981 – 17 W 40/81 – MDR 1982, 675 [Orientierungssatz]: „Die Aussetzung der Verhandlung eines Haftpflichtprozesses bis zur Erledigung eines Strafverfahrens ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt. Allerdings muss das Zivilgericht sorgfältig prüfen, ob im Hinblick auf das Interesse der Parteien an einer raschen Erledigung im Zivilprozess die Aussetzung gerechtfertigt ist und bleibt (...)“.

[118]   S. dazu statt vieler den Plenarbeschluss in BVerfG 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 = AP Art. 103 GG Nr. 64 [CI.1.]: „Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 [107]). Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung“.

[119]   S. zum Zweck des § 149 ZPO nach wie vor lesenswert [Friedrich] Stein-[Martin] Jonas/Ekkehard Schumann, ZPO, 20. Auflage (1984), § 149 Rn. 1: „§ 149 gestattet aus entsprechenden Erwägungen wie § 148 die Aussetzung eines zivilprozessualen Verfahrens wegen eines Strafverfahrens, jedoch unter etwas abweichenden Voraussetzungen“; - § 148 Rn. 4: „Während die Einrede der Rechtshängigkeit mehrere Prozesse über denselben Streitgegenstand hindert (…), bietet § 148 die Möglichkeit, eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Prozessen zu unterbinden, … vor allem … aber, wenn eine Vorfrage des anhängigen Prozesses in einem anderen Rechtsstreit zu untersuchen ist (…). Sie macht dadurch die Ergebnisse des einen Prozesses für den anderen nutzbar, dient also der Verbesserung der Sachentscheidung, spart aber auch den Parteien und dem Gericht die Mühen und Kosten einer doppelten gerichtlichen Prüfung und dient damit auch der Prozesswirtschaftlichkeit. - Gleichzeitig mindert sie die Gefahr, dass dieselbe Frage von verschiedenen Gerichten widersprechend entschieden wird“.

[120]   S. Text: „§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften. (1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“.

[121]   S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

[122]   S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

[123]   S. Text: „§ 580 Restitutionsklage. Die Restitutionsklage findet statt: - 1. … 7. wenn die Partei – a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder – b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde“.

[124]   S. Text: „§ 253 Klageschrift. (1) … (2) Die Klageschrift muss enthalten: - 1. … - 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag“.

[125]   Die Thematik steht deshalb im Raum, weil die Klägerin selber davon spricht (s. oben, S. 5), das einem Sollbestand von 45.139,77 Euro nur ein Kassenbestand von „rund 5.000,-- Euro“ gegenüber gestanden habe; damit besteht schon bei der Bezifferung ihrer Klageforderung mit „nur“ 40.000,-- Euro eine Differenz von (45.139,77 Euro ./. 5.000,-- Euro = ) 139,77 Euro zum angedeuteten Manko; dass auch auch ein Ausdruck von „rund“ 5.000,-- Euro in diesem Kontext prozessual nicht unproblematisch erscheint, sei daher nur ergänzend bemerkt.

[126]   S. Text: „§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“.

[127]   S. Text: „§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes. (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.

[128]   S. Text: „§ 823 Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

[129]   S. Text: „§ 823 Schadensersatzpflicht. (1) … (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein“.

[130]   S. Text: „§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung. Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet“.

[131]   S. Text: „§ 242 Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

[132]   S. Text: „§ 246 Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“.

[133]   S. Text: „§ 266 Untreue. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

[134]   S. Text oben, S. 14 Fn. 121.

[135]   S. Text oben, S. 14 Fn. 122.

[136]   S. Text oben, S. 11 Fn. 94.

[137]   S. RG 14.1.1885 – I 408/84 – RGZ 15, 338, 339: „Vermöge der Beschränkung der Mittel menschlichen Erkennens kann niemand (selbst im Falle eigener unmittelbarer Anschauung eines Vorganges) zu einem absolut sicheren Wissen von der Existenz eines Tatbestandes gelangen. Abstrakte Möglichkeiten der Nichtexistenz sind immer denkbar. Wer die Schranken des menschlichen Erkennens erfasst, wird nie annehmen, das er in dem Sinne zweifellos von der Existenz eines Vorgangs überzeugt sein dürfe, dass ein Irrtum absolut ausgeschlossen ausgeschlossen wäre. Deshalb gilt im praktischen Leben der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit, welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht, als Wahrheit, und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit, als die Überzeugung von der Wahrheit“.

[138]   S. BGH 17.2.1970 – III ZR 139/67 – BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - „Juris“-Rn. 72]: „Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus“.

[139]   S. BGH 17.2.1970 a.a.O.

[140]   S. dazu bereits BAG 17.4.1956 – 2 AZR 340/55 – BAGE 2, 333 = AP § 626 BGB Nr. 8 = SAE 1957, 45 [I.3 c.]: „Nicht nur die Frau, sondern auch der Mann und mindestens zwei Lehrmädchen hatten Zugang zu den Waren, mindestens der Mann auch Zugang zur Kasse; inwieweit die Lehrmädchen Zugang zur Kasse hatten, ist nicht geklärt. Auch auf diese Weise können Fehlbestände an Waren und Fehlbeträge in der Kasse entstanden sein, die der Frau vernünftigerweise gar nicht zugerechnet werden könnten. - Solange nicht alle diese Fehlermöglichkeiten, die dem Landesarbeitsgericht offenbar entgangen sind, ausgeräumt sind, ist nicht recht einzusehen, dass der wegen der Fehlbeträge auf die Frau fallende Verdacht einer Untreue so schwerwiegend ist, dass er für die Frau zum Verlust ihrer Rechte aus dem noch etwa 8 ½ Jahre unkündbaren Vertrage führen müsste“; 11.11.1969 – 1 AZR 216/69 – AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 49 [II.]: „Die Hilfserwägung des Landesarbeitsgerichts, die Haftung der Beklagten folge aus einer Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten, ist ebenfalls rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Mankohaftung aus Vertrag greifen nur Platz, wenn die Kassenverwalterin die alleinige Verfügungsmacht und den alleinigen Zugang zur Kasse hat“; 6.6.1984 – 7 AZR 292/81 – AP § 11 a TV Ang Bundespost Nr. 1 = NZA 1985, 183 = NJW 1985, 219 [II.4 a.]: „Ist bei einem Kassenfehlbestand der Kassierer zur Buchführung verpflichtet, genügt der Arbeitgeber seiner Beweislast für den objektiven Tatbestand der Pflichtverletzung, wenn er den buchmäßigen Kassenfehlbestand und den alleinigen Zugang des Arbeitnehmers zur Kasse nachweist“; s. aus neuerer Zeit etwa auch BAG 17.9.1998 (Fn. 63) [B.I.1. - „Juris“-Rn- 49]: „Der Arbeitnehmer schuldet die Leistung der versprochenen Dienste, nicht den Erfolg der Leistung. Das Risiko der Schlechtleistung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (…). Etwas anderes gilt in den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Verwahrung oder des Auftrags zu behandeln ist. Dann gehört die Herausgabe des Erlangten zu den Leistungspflichten (§§ 667 und 695 BGB). Dieser Fall ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht mehr Besitzer der Sache ist (…). In der Regel ist der Arbeitnehmer nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern nur Besitzdiener (§ 855 BGB). Unmittelbarer Besitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat (…). Allein unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Spielraum, der es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen“.

[141]   S. lediglich beiläufig zum Umstand, dass den Inhalten polizeilicher Vernehmungsprotokoller – im krassen Gegensatz zu dem ihnen oft selbst im Gerichtsbetrieb zugeschriebenen Verlässlichkeitswert – mit großer Vorsicht begegnet werden sollte, statt vieler die Ausführungen des ehemaligen Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof (BGH) in Strafsachen, Armin Nack, StV 1994, 555, 562-536 über den Forschungsstand zur „Praxis der Protokollierung“: „Die Beamten neigen dazu, ihre Protokollierungen zu idealisieren. 71% nehmen an, sie protokollieren getane Aussagen wörtlich. Tatsächlich aber formulieren sie den größten Teil der Protokollaussage selbst. Im Polizeilehrbuch von Fischer (: Die polizeiliche Vernehmung, Schriftenreihe des BKA 1975/2-3, S. 186) heißt es: In der Regel muss der Beamte die Erklärungen des Vernommenen zum Diktat in protokollgerechte Sätze umwandeln. So sei es förmlich zur Gewohnheit geworden, dass der Vernehmende aus den Worten des Vernommenen sinnvolle, dem Inhalt der Aussage entsprechende Sätze formuliere, die dann in die Vernehmungsniederschrift aufgenommen werden. Vor allem erfahrene Beamte machen sich sehr früh im Verlauf der Vernehmung ein Bild über den Tathergang. Passen die Aussagen in das Bild, werden sie in das Protokoll übernommen. Passen sie nicht, werden sie unter Umständen modifiziert, in geringerem Maße einfach weggelassen. … Weniger erfahrenen Beamten unterlaufen vor allem Auslassungen. … Selbst wenn eine Aussage des Zeugen in Anführungszeichen gesetzt wird, ist dies keine Gewähr dafür, dass sie auch so vom Zeugen gemacht wurde. Auch der vom Beamten häufig gegebene Hinweis, ‚unterbrechen Sie mich sofort, wenn ich etwas Falsches protokolliere’, kann Fehlern nicht vorbeugen, weil sich die Zeugen daran nicht halten bzw. keine Verbesserung durchsetzen können“.

[142]   S. dazu anschaulich schon Günter Schaub, Zur Methodik der Zeugenvernehmung und Aussagewürdigung, ArbuR 1968, 170, 173 [IV.] zur „Suggestiven Beeinträchtigung des Zeugen“: „Zur Begründung einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung wird von den Arbeitgebern häufig vorgetragen, dass eine Unruhe im Betrieb über das Verhalten des Klägers eingetreten sei. In diesen Fällen haben die Zeugen häufig die Vorkommnisse so ausdiskutiert, dass es kaum noch möglich ist, den wirklichen Geschehensablauf zu erkennen“.

[143]   S. statt vieler Gabriele Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Auflage (2012) S. 70 Fn. 148: „Je häufiger der Zeuge mit anderen darüber spricht, um so größer ist die Gefahr, dass sich seine Erinnerung durch die Kommunikation mit anderen (un)bewusst verändert. Aber auch schon durch das erste Gespräch kann – z.B. durch die Reaktion des Aussageempfängers auf das Gehörte – der Zeuge in seiner Aussage suggestiv beeinflusst worden sein (...)“; ähnlich etwa schon Ulrich Eisenberg, Persönliche Beweismittel in der StPO (1993), S. 350, wonach sich in die Erinnerung „immer auch zwischenzeitilch wirksam gewordene Einflüsse (Unterhaltungen mit Beteiligten, frühere Vernehmungen, Zeitungsberichte usw.)“ einschlichen; im selben Sinne auch schon Sigmund Knippel, MDR 1080, 112, 113: „Dabei dürften viele Zeugen glauben, was sie sagen. Oft können sie nur nicht auseinander halten, was sie selbst beobachtet haben und was in späteren Gesprächen über den Vorgang gesagt worden ist“; ebenso anschaulich wie empfehlenswert jüngst auch „Der Spiegel“, 1/2016 S. 14-21 zum Titelthema „Das trügerische Gedächtnis – Warum unser Gehirn Erinnerungen fälscht“.

[144]   S. zur notwendigen Beschaffenheit von Gesichtspunkten, um als „Indizien“ zur Überzeugungsbildung beizutragen, etwa Reinhard Greger, in: Richard Zöller [Begründer], ZPO,  31. Auflage (2016), § 286 Rn. 9 a: „Entscheidungserheblich und damit beweisbedürftig (…) sind grds nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben. Das schließt aber, insb bei Beweisnot oder Unzumutbarkeit der Beweisführung für unmittelbare Tatsachen, die Beweiserheblichkeit auch mittelbarer Tatsachen nicht aus, wenn diese nur geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand – bestärkend oder entkräftend – zu ziehen. Dieser ernstl mögl Bezug muss beim Beweisantritt schlüssig dargelegt werden, um die Beweiserhebung über solche Indiztatsachen zu rechtfertigen (...)“; s. gründlich auch schon Armin Nack, Der Indizienbeweis, MDR 1986, 366-371.

[145]   S. statt vieler BAG 26.5.1998 – 6 AZR 618/96 – BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: „Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Als Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen (…). … Die Vernehmung des Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)“; 15.12.1999 – 5 AZR 566/98 – AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: „Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt. Die Vernehmung der Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich“.

[146]   S. Text: § 254 Mitverschulden. (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. - (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung“.

[147]   S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“.

[148]   S. dazu statt vieler … [Beleg].

[149]   S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[150]   S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.

[151]   S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

 

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