R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
26.11.2015
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Eingruppierung von an einem Imbissstand/in einer Cafeteria eines SB-Warenhauses tätigen Beschäftigten nach den für den Einzelhandel im Land Brandenburg geltenden Tarifverträgen, Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.7.2015 – 21 TaBV 2319/14

Volltext: BB-ONLINE BBL2015-2995-3

unterwww.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Die für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg geltenden Tarifverträge unterscheiden hinsichtlich der Eingruppierung zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

2. Für die Eingruppierung der Angestellten gelten die Tätigkeitsmerkmale des § 2 Buchst. B und für die Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Tätigkeitsmerkmale des § 3 Buchst. B des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg.

3. Ob bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Angestellte oder gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern.

Sachverhalt

A.            Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von zuletzt noch sechs neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg (im Folgenden: GLTV Einzelhandel Brandenburg).

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u. a. in Wildau ein SB-Warenhaus mit einer Fläche von ca. 12.000 qm und etwa 240 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie gehört dem Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB) an, zunächst als Mitglied mit Tarifbindung und seit dem 17. Juni 2015 als Mitglied ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft). Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für das SB-Warenhaus gebildete Betriebsrat.

Zu dem SB-Warenhaus gehört auch eine sog. „Fixe Heiße Theke“, die von Montag bis Samstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet ist. Es handelt sich um eine Art Schnellimbiss bzw. Selbstbedienungs-Cafeteria mit 28 Sitzplätzen, in dem oder der Kundinnen und Kunden ein reduziertes Sortiment an warmen und kalten Speisen in verschiedenen Kombinationen sowie heiße und kalte nichtalkoholische Getränke zum Mitnehmen oder zum Direktverzehr erwerben können. Als warme Speisen werden verschiedene Fleisch- und Fischprodukte wie Fleischkäse, Bouletten, Bockwürste, Schweine- und Kasslerbraten, Grillhaxen, gegrillte Hähnchen, Schnitzel und Seelachsfilet, Eierspeisen wie Rühr- und Spiegeleier, Bratkartoffeln, Pommes Frites, Gemüsebeilagen wie Sauerkraut und Mischgemüse sowie verschiedene Suppen angeboten. Als kalte Speisen sind Teilchen aus dem Back-Shop, belegte Brötchen und abgepackte Salate im Angebot. Die Preise der jeweiligen Speisen und Kombinationsmöglichkeiten sind für die Kundinnen und Kunden auf dafür vorgesehenen Tafeln angegeben. Die Fleisch- und Fischprodukte werden überwiegend im Bereich Frischeservice des SB-Warenhauses bereits fertig zubereitet und müssen an der Fixen Heißen Theke nur noch warm gehalten werden. Die Suppen und Salate werden ebenfalls fertig zubereitet aus dem Frischebereich angeliefert. Die Grillhähnchen, Bockwürste, Eierspeisen, Bratkartoffeln, Pommes Frites, die Gemüsebeilagen und die belegten Brötchen werden von den an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten selbst zubereitet. Zu diesem Zweck gibt es einen Hähnchengrill, eine Fritteuse sowie eine Küche im rückwärtigen Bereich der Theke. In dem rückwärtigen Bereich wird auch das von den Kundinnen und Kunden benutzte Geschirr in Spülmaschinen gereinigt. Zur näheren Veranschaulichung der Theke und ihrer Einrichtungen nebst dem rückwärtigen Bereich, dem Speisenangebot und der Preistafeln wird auf von den Beteiligten eingereichte Fotos (Bl. 47 - 56, 176 - 182 und 243 - 252 d. A.) verwiesen.

Aufgabe der an der Fixen Heißen Theke tätigen Beschäftigten ist neben dem Warmhalten und Zubereiten der Speisen die Annahme der Kundenbestellungen, das Anrichten der Speisen auf entsprechenden Kundenwunsch, das Herausgeben und Kassieren sowie die Beantwortung von Fragen. Beim Kassieren ist jeweils die sog. PLU-Nummer (Produktidentifikationsnummer) einzugeben. Es gibt eine Liste mit insgesamt 18 PLU-Nummern. Ansonsten addiert die Kasse die Preise der eingegebenen Produkte automatisch und zeigt auch den Wechselgeldbetrag an. Eine Bezahlung mit Karte ist nicht möglich. Treuekärtchen und Restaurantgutscheine werden entgegengenommen. Die Verwendung der sog. Payback-Karte ist ebenfalls möglich. Hiervon wird jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Die Fragen der Kundinnen und Kunden beschränken sich im Wesentlichen auf Nachfragen zum Speisenangebot und den jeweiligen Preisen. Hin und wieder kommt es auch vor, dass Fragen zu den Inhaltsstoffen der Speisen z. B. wegen einer Lactoseunverträglichkeit gestellt werden. Hierfür sind an der Fixen Heißen Theke sog. Produktpässe hinterlegt, die den Kundinnen und Kunden gegebenenfalls ausgehändigt werden können.

Ferner gehört zu den Aufgaben der an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten, auf Sauberkeit und die Einhaltung der Hygienevorschriften zu achten, fehlende Produkte über das Personalbüro, den Leiter der Abteilung Frischeservice oder unmittelbar im jeweiligen Frischebereich nachzubestellen bzw. anzumelden, bestimmte Produkte selbst im Markt zu besorgen, bei Dienstbeginn die Kassenlade und das Wechselgeld im Kassenbüro zu holen und bei Dienstschluss die Kassenlade mit dem eingenommenen Geld, den Treuekärtchen, Restaurantgutscheinen sowie Pfandbons zurück ins Kassenbüro zu bringen. Zur Einhaltung der Hygienevorschriften gehört u. a. die Kontrolle der Haltbarkeitsdaten der in der Fixen Heißen Theke gelagerten Produkte wie Gemüsegläser, Kaffeesahne und sonstigen für die Zubereitung der Speisen notwendigen Produkte sowie die zweimal tägliche Kontrolle der Thekentemperatur. Für die Nachbestellung bzw. Meldung fehlender Produkte werden zum Teil selbst entworfene Formulare benutzt (Bl. 253 - 260 d. A.). Die fertig zubereiteten warmen Speisen werden vom Frischeservice abhängig vom Verbrauch ein- bis zweimal täglich nach Rücksprache mit dem Beschäftigten der Fixen Heißen Theke nachgeliefert. Übrig gebliebene, zu entsorgende Speisen werden in einer dafür vorgesehenen Liste (Bl. 261 d. A.) vermerkt. Die aus dem Markt entnommenen Produkte werden ebenfalls mengenmäßig erfasst. Das Wechselgeld wird dem sog. Gunebo-Automaten mittels Eingabe der jeweiligen Personalnummer und einer persönlichen PIN-Nummer entnommen. Die Abrechnung der Kasse erfolgt in der Weise, dass die Geldscheine und das Münzgeld in den Gunebo-Automaten gegeben und von diesem automatisch gezählt und sortiert werden.

Es wird im Mehrschichtsystem in unterschiedlicher Besetzungsstärke von 6.30 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gearbeitet. Von 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr werden Vorbereitungsarbeiten wie die Kassenlade und das Wechselgeld im Kassenbüro zu holen, Brötchen schmieren, die Kassenmaschine auffüllen und Tassen, Milch und Zucker bereitstellen erledigt und von etwa 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr Aufräum- und Reinigungsarbeiten.

Unter dem 8. November 2013 schrieb die Arbeitgeberin für die Fixe Heiße Theke mehrere Stellen aus. Wegen der in der Stellenausschreibung genannten Hauptaufgaben und Qualifikationsanforderungen wird auf die Ablichtung der Stellenausschreibung (Bl. 74a d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 26. November 2013, 27. November 2013, 12. Dezember 2013 und 27. Februar 2014 teilte die Arbeitgeberin den Betriebsrat u. a. mit, sie beabsichtige für die Fixe Heiße Theke Frau S., Frau N., die zwischenzeitlich Sch. heißt, Frau Z., Frau O., Herrn St. und Frau M. neu einzustellen und in Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg einzugruppieren. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen am 28. November 2013 bzw. 12. Dezember 2013 und 27. Dezember 2014 jeweils zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung mit der Begründung, es handele sich um eine „klassische Theken- und Bedientätigkeit“ sowie „Verkaufs- und Kassiertätigkeit“. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Formulare (Frau S. Bl. 38 f., Frau Sch. Bl. 32 f., Frau Z. Bl. 36 f., Frau O. Bl. 42 f., Herr St. Bl. 44 f. und Frau M. Bl. 70 f. d. A.) verwiesen.

Mit den am 16. Januar 2014 beim Arbeitsgericht Cottbus eingereichten und in der Folgezeit erweiterten Anträgen hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragt. Hinsichtlich drei weiterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Frau D., Frau K. und Herrn Sg., hat das Arbeitsgericht das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit an der Fixen Heißen Theke entspreche der Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg. Eine Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe komme nicht in Betracht, da es sich nicht um eine kaufmännische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege auf der Zubereitung der Speisen und damit nicht im „geistigen“ sondern „handwerklichen“ Bereich. Den dem kaufmännischen Bereich zuzuordnenden einfachsten Kassiertätigkeiten komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Beratungstätigkeiten wie bei einem echten Verkaufsgespräch fielen nicht an. Der zeitliche Anteil der gewerblichen Tätigkeiten liege bei etwa 90 bis 95 %. Dies ergebe sich aus der Auswertung ihrer dokumentierten Beobachtungen am 14. April 2014 von 9.15 Uhr bis 10.47 Uhr und von 13.25 Uhr bis 14.00 Uhr sowie am 24. Oktober 2014 von 9.54 Uhr bis 12.40 Uhr. Die Beobachtungen seien auch repräsentativ. Wegen der Einzelheiten der Beobachtungen und deren Zuordnung wird auf die tabellarischen Auflistungen der Arbeitgeberin auf Seite 4 bis 8 ihres Schriftsatzes vom 4. Juni 2014 (Bl. 95 ff. d. A.) und auf Seite 4 bis 14 ihres Schriftsatzes vom 5. November 2014 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen. Eine Ausbildung sei für die Tätigkeit nicht erforderlich. Sie setze lediglich Warenkenntnisse in Fleisch-/Wurst-Bereich sowie Erfahrungen als Küchenpersonal voraus und entspreche insofern dem tariflichen Tätigkeitsbeispiel „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten“ der Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg.

Die Arbeitgeberin hat sinngemäß beantragt,

1.            die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Annett N. (nunmehr Sch.) in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter-Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen;

2.            die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Franziska Z. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter-Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen;

3.            die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Berit S. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter-Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen;

4.            die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Ivonne O. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter-Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen;

5.            die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung des Mitarbeiters Silvio St. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter-Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen;

6.            die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Anne-Marie M. in die Tarifgruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter-Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen;

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit an der Fixen Heißen Theke entspreche der Gehaltsgruppe K2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg. Die Tätigkeit lasse sich nicht in einzelne gewerbliche und nichtgewerbliche Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte sezieren. Zudem seien die von der Arbeitgeberin angegebenen Beobachtungszeiträume nicht repräsentativ. Die Tätigkeit entspreche insgesamt der Tätigkeit einer Verkäuferin und Kassiererin im Sinne der Gehaltsgruppe K2. Die Verkaufstätigkeit beginne, sobald der Kunde die Theke betrete und ende frühestens, wenn er die Theke verlasse. Es handele sich auch nicht nur um Hilfstätigkeiten für andere Verkaufsbeschäftigte, sondern um eigene Verkaufstätigkeiten. Diesbezüglich verweist der Betriebsrat auf den rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Januar 2014 - 55 BV 13608/13 - zur Eingruppierung einer in einer anderen Filiale der Arbeitgeberin an der sog. Heißen Theke tätigen Beschäftigten (Bl. 116 ff. d. A.). Bei der Heißen Theke handelt es sich um einen fahrbaren Imbissstand, an dem hauptsächlich verschiedene Wurst- und Fleischwaren im Brötchen sowie kalte nichtalkoholische Getränke verkauft werden. Der Betriebsrat hat gemeint, wenn schon an der Heißen Theke tätige Beschäftigte in die Gehaltsgruppe K2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg einzugruppieren seien, müsse dies erst recht für die an der Fixen Heißen Theke tätigen Beschäftigten gelten. Zumindest aber seien diese in die Gehaltsgruppe K1 des GLTV Einzelhandel Brandenburg einzugruppieren.

Mit Beschluss vom 12. November 2014, auf dessen Gründe unter I. (Bl. 189 - 194 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu der Eingruppierung der sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar formell ordnungsgemäß i. S. d. § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liege jedoch nicht vor. Ein Verstoß gegen den GLTV Einzelhandel Brandenburg sei nicht erkennbar. Nach § 9 Ziff. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg (im Folgenden: MTV Einzelhandel Brandenburg) i. V. m. § 3 Buchst. B des GLTV Einzelhandel Brandenburg seien die Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke in die Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg einzugruppieren, da sie zeitlich überwiegend Tätigkeiten von „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ ausübten. Zu diesen Tätigkeiten zählten insbesondere die Vorbereitungstätigkeiten bis zur Öffnung der Fixen Heißen Theke um 8.00 Uhr, das Warmhalten, Zubereiten und Anrichten der Speisen, das Ausschänken der Getränke, die Säuberung des Arbeitsplatzes, das Abräumen der Tische und des Geschirrs sowie das Abwaschen des Geschirrs. Es handele sich um typische Tätigkeiten einer Küchenhilfskraft und damit um Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe L3 „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ und nicht etwa um eine Verkäufertätigkeit.

Bei dem Tätigkeitsbeispiel „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ gehe es nicht darum, ob die Tätigkeit als Hilfstätigkeit oder als eigene Tätigkeit durchgeführt werde, sondern um die Art der typischerweise von Küchenhilfen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie um die Tatsache, dass für diese Tätigkeiten keine Ausbildung erforderlich sei. Die Kennzeichnung als „Hilfspersonal“ diene lediglich der Abgrenzung zu Tätigkeiten von Fachkräften, für die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich sei. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg sowie in Abgrenzung zur Lohngruppe L5 des GLTV Einzelhandel Brandenburg, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze.

Für eine Verkäufertätigkeit fehle es an der für Verkäufer typischen Beratungstätigkeit. Anders als von den Beschäftigten an der Fleisch-, Wurst-, Käse- oder Fischtheke werde von den Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke nicht erwartet, dass sie Auskunft über die Qualität, Herkunft, die Eigenschaften und Inhaltsstoffe der an der Fixen Heißen Theke angebotenen Produkte geben und die Kundinnen und Kunden entsprechend ihren Wünschen und Vorstellungen beraten könnten. Auf Nachfrage der Kundinnen und Kunden werde im Wesentlichen nur das wiedergegeben, was auch schon auf den Tafeln ersichtlich sei. Der Unterschied zu einer Verkäufertätigkeit werde auch dadurch deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit an der Fixen Heißen Theke um eine reine Anlerntätigkeit handele, während die Tätigkeit einer Verkäuferin oder eines Verkäufers in der Regel eine abgeschlossene 2- oder 3-jährige Berufsausbildung erfordere. Der Schwerpunkt beim „Bedienen“ an der Fixen Heißen Theke liege eher - ähnlich einer Kellnertätigkeit - im Abfragen, was die Kundinnen und Kunden essen und trinken möchten, und nach dem Anrichten bzw. Ausschenken der Getränke in der Herausgabe der bestellten Speisen und Getränke, wobei das Anrichten der Speisen auf den Tellern in der Regel den größten zeitlichen Umfang einnehme.

Von den genannten Tätigkeiten zu unterscheiden sei die Kassiertätigkeit, da diese einen eigenständigen Arbeitsvorgang im Sinne einer tatsächlich abtrennbaren Tätigkeit mit einer anderen tariflichen Wertigkeit darstelle. Jedoch fielen Kassiertätigkeiten nur im zeitlich untergeordneten Umfang an. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die Beobachtungen der Arbeitgeberin repräsentativ seien. Denn selbst wenn an anderen Tagen oder zu anderen Zeiten mehr Bedien- und Kassiervorgänge an der Theke anfielen, bleibe der Kassiervorgang im Vergleich zu den sonstigen Bedientätigkeiten zeitlich untergeordnet. Dies gelte erst recht, wenn man die weiteren gewerblichen Tätigkeiten berücksichtige. In der zeitlichen Unterordnung des Kassiervorgangs an der Fixen Heißen Theke, liege auch der Unterschied zur Tätigkeit an der Heißen Theke, da dort der Kassiervorgang im Vergleich zum Anrichten der Speisen einen größeren zeitlichen Umfang einnehme.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses unter II. (Bl. 195 - 202 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 5. Dezember 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Betriebsrats, welche er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 5. März 2015 mit am 2. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Betriebsrat setzt sich unter teilweiser Vertiefung und teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Die prägende Erscheinungsform für das Arbeiten an einer Theke sei das Bedienen und der Umgang mit den Kundinnen und Kunden, wobei der unmittelbare Kundenkontakt charakteristisch für die Tätigkeit sei. Dieser gebiete, die Wünsche der Kundinnen und Kunden in einer sozialen Interaktion zu befriedigen. Dabei entwickelten sich aufgrund der verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten der Speisen regelmäßig Verkaufsgespräche. Die Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke berieten die Kundinnen und Kunden, indem sie Auskunft geben und Empfehlungen aussprechen. Auf Nachfrage würden den Kundinnen und Kunden die Fleischsorten genannt und die verschiedenen Variationsmöglichkeiten aufgezeigt, wobei die Kundinnen und Kunden häufig die empfohlenen Kombinationen annähmen. Wenn eine Kundin oder ein Kunde beispielsweise ein Schnitzel mit Pommes Frites bestelle, weise die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmäßig auf die Kombinationsmöglichkeiten mit Spiegelei und Gemüse hin. Viele Kundinnen und Kunden nähmen diese Hinweise auf und erweiterten ihre Bestellung. Es gelte wie für alle Verkäuferinnen und Verkäufer die sog. BKV-Regel „begrüßen - kümmern - verabschieden“. Unzutreffend sei, dass ein Großteil der Arbeiten im rückwärtigen Bereich erfolge. Nach seiner Einschätzung seien die Beschäftigten vielmehr überwiegend im Thekenbereich und damit unmittelbar im Verkauf tätig.

Hinzukomme, dass die Zubereitung der Speisen konzeptionell und damit nicht primär an der Fixen Heißen Theke sondern in anderen Abteilungen erfolge. Außerdem seien die in der Stellenausschreibung aufgelisteten Hauptaufgaben nach den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit typische Verkaufstätigkeiten. Eine abgeschlossene Ausbildung sei - wie die Ausnahmetatbestände in § 2 Buchst. A Unterbuchst. d des GLTV Einzelhandel Brandenburg zeigten, für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg nicht zwingend erforderlich. Die in anderen Filialen der Arbeitgeberin an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten seien nach seiner Kenntnis unterschiedlich, auch in Gehaltsgruppe K2 eingruppiert.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 12. November 2014 - 4 BV 6/14 - abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die Fixe Heiße Theke sei ein Imbissstand und kein Verkaufsstand. Bevor der Kunde seine Bestellung aufgebe, würden allenfalls Höflichkeitsfloskeln ausgetauscht. Der zeitlich überwiegende Anteil der zu verrichtenden Tätigkeiten entfalle auf Küchentätigkeiten wie das Zubereiten, Zuschneiden, Erhitzen bzw. Warmhalten, Anrichten und gegebenenfalls Verpacken der Speisen. Allein der direkte Kundenkontakt mache die Tätigkeit noch nicht zu einer Verkaufstätigkeit. Die Tätigkeit sei vielmehr vergleichbar mit der Tätigkeit in einer Kantine oder Mensa.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 2. März 2015 (Bl. 230 - 240 d. A.) und 8. Juni 2015 (Bl. 299 - 301 d. A.), die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 12. Mai 2015 (Bl. 283 - 295 d. A.) und 17. Juni 2015 (Bl. 313 - 317 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Anhörung am 18. Juni 2015 (Bl. 310 f. d. A.) Bezug genommen.

Aus den Gründen

B.         Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Lediglich aufgrund dessen, dass sich der Name der Arbeitnehmerin Frau N. zwischenzeitlich in Sch. geändert hatte, war die Nummer 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses klarstellend neu zu fassen.

I.          Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 4, § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.         Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen sind zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigten Eingruppierungen ordnungsgemäß unterrichtet hat und der Betriebsrat seine Zustimmung frist- und formgerecht und sowie unter Angabe beachtlicher Gründe verweigert hat. Einwände hiergegen sind weder vom Betriebsrat noch von der Arbeitgeberin erhoben worden.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen zu ersetzen war, weil ein Verstoß gegen die Eingruppierungsregelungen der für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg geltenden Tarifverträge nicht vorliegt und daher auch kein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. d. nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben ist.

1.         Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gehalten, die bei ihr oder ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats in die im Betrieb geltende Vergütungsordnung einzuordnen. Es handelt es sich um einen Akt der Rechtsanwendung, bei dem dem Betriebsrat nach § 99 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht zusteht (vgl. BAG vom 11.09.2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18, AP Nr. 63 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, bestimmt sich die Vergütungsordnung nach diesem Tarifvertrag (vgl. BAG vom 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 28, AP Nr. 141 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). In diesem Fall kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer beabsichtigen Eingruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn diese nicht den tariflichen Regelungen entspricht. Beantragt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG, kommt es auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung geltende Rechtslage an (vgl. BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 18, EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 20).

 

Die Arbeitgeberin war bis zu ihrem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft am 17. Juni 2015 Mitglied im HBB mit Tarifbindung. Für die betriebliche Vergütungsordnung sind daher die zwischen dem HBB und der Gewerkschaft ver.di für den Einzelhandel im Land Brandenburg abgeschlossenen und zum Zeitpunkt des Wechsels der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft geltenden Tarifverträge maßgeblich. Dies sind der MTV Einzelhandel Brandenburg vom 30. Oktober 1997 in der Fassung des Ergänzungstarifvertrages vom 7. Januar 2014 sowie der GLTV Einzelhandel Brandenburg vom 7. Januar 2014. Daran hat sich auch durch den Wechsel der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft nichts geändert. Zum einen bleibt die Arbeitgeberin nach § 3 Abs. 3 TVG an die genannten Tarifverträge bis zu deren Ende durch Auslaufen oder Ablösung gebunden. Zum anderen kann ein Arbeitgeber nach dem Wegfall seiner Tarifbindung die bisher im Betrieb geltende Vergütungsordnung nur mit Zustimmung des Betriebsrats ändern (BAG vom 04.05.2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 23, AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

2.         Die beabsichtigten Eingruppierungen in die Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg sind tarifgerecht.

a)         Für die Eingruppierung der sechs betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind folgende Regelungen des MTV Einzelhandel Brandenburg und des GLTV Einzelhandel Brandenburg jeweils in der Fassung vom 7. Januar 2014 von Bedeutung:

aa)       MTV Einzelhandel Brandenburg:

㤠1

Geltungsbereich

C.         Persönlicher Geltungsbereich

Der Tarifvertrag erfasst alle Angestellten, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. …

§ 9

Gehalts- und Lohnregelungen

2.         Für die Eingruppierung werden Gehalts- und Lohngruppen gebildet. Bei der Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedene Gehalts- und Lohngruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.

4.         Gewerbliche Arbeitnehmer/innen erhalten Stundenlohn. Bei Vereinbarung von monatlicher Lohnzahlung für gewerbliche Arbeitnehmer/innen ist der Lohn pro Stunde nach der Lohntabelle mit 165 zu multiplizieren. …

5.         Bei Monatsentgelt ist zur Festlegung des Stundenverdienstes durch den vorgenannten Multiplikator zu teilen.“

bb)       GLTV Einzelhandel Brandenburg:

㤠1

Geltungsbereich

C.         Persönlicher Geltungsbereich

Der Tarifvertrag erfasst alle Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen. …

§ 2

Gehaltsregelung

A.         Allgemeines

d)         Ausnahmebestimmungen

1.         Für Angestellte gilt anstelle einer abgeschlossenen Ausbildung nach dem Berufsbild »Verkäufer/in« auch eine zurückgelegte kaufmännische oder fachbezogene gewerbliche Tätigkeit von drei Jahren. Auf diese Berufstätigkeit wird die durch Zeugnisse nachgewiesene Zeit eines erfolgreichen Besuchs einer staatlich anerkannten oder höheren Handelsschule (nicht Kurse) bis zu zwei Jahren angerechnet.

B.         Gruppeneinteilung

K1

T ä t i g k e i t s m e r k m a l e :

Angestellte mit einfachen und schematischen Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht erforderlich ist.

B e i s p i e l e :

Verkaufshilfen, auch mit einfachster Kassentätigkeit (z.B. an Pfand- und Rabattkassen),

K2

T ä t i g k e i t s m e r k m a l e :

Angestellte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene 2- oder 3-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist.

B e i s p i e l e :

Verkäufer/innen

Kassierer/innen…,

§ 3

Lohnregelung

A.         Allgemeines

1.         Gewerbliche Arbeitnehmer/innen, die als Kolonnenführer/innen eingesetzt sind, erhalten zu ihrem Lohn einen Zuschlag von 5 %. Als Kolonnenführer/in gilt, wer innerhalb einer Arbeitsgruppe von mehreren zu gleicher Arbeit eingesetzten Arbeitnehmer/innen lediglich Aufsichtsbefugnis besitzt und die richtige Arbeitsausführung zu bewachen hat.

2.         Gewerbliche Arbeitnehmer/innen, die als Vorarbeiter/innen eingesetzt sind, erhalten zu ihrem Lohn einen Zuschlag von 10. Als Vorarbeiter/in gilt, wer einer Gruppe von 10 oder mehr Arbeitnehmer/innen vorgeordnet ist, Anweisungsbefugnis hat und die Verantwortung für den richtigen Einsatz dieser Arbeitnehmer/innen und die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeit trägt. …

 

B.         Gruppeneinteilung

L1/2

T ä t i g k e i t s m e r k m a l e :

Arbeitnehmer/innen für einfache Arbeiten, auch mit erschwerten körperlichen Belastungen oder erschwerenden Umgebungseinflüssen.

B e i s p i e l e :

Auszeichner/innen,

Raumpfleger/innen,

Reinigungspersonal,

Spülhilfen,

Küchenhilfspersonal,

L3

T ä t i g k e i t s m e r k m a l e :

Arbeitnehmer/innen für Arbeiten, die eine mindestens 3-monatige Einarbeitungszeit oder gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern, sowie Arbeiten mit erschwerenden Umgebungseinflüssen.

B e i s p i e l e :

Kaltmamsells,

Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten,

L4

T ä t i g k e i t s m e r k m a l e :

Arbeitnehmer/innen für Arbeiten, die eine mindestens 6-monatige Einarbeitungszeit oder gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung, Erfahrung und Verantwortung erfordern, sowie Arbeiten mit besonders erschwerenden Umgebungseinflüssen.

B e i s p i e l e :

Küchenansager/innen,

Servierer/innen (angelernt),

L5

T ä t i g k e i t s m e r k m a l e :

Arbeitnehmer/innen für Arbeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. …

B e i s p i e l e :

Fleischer/innen soweit nicht in L6,

Köche/innen soweit nicht in L6,

Servierer/innen, Kellner/innen.

…“

b)         Danach sind die sechs für die Fixe Heiße Theke neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg und nicht - wie der Betriebsrat meint - in die Gehaltsgruppe K1 oder K2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg einzugruppieren. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

aa)       Nach § 9 Ziff. 2 Satz 2 MTV Einzelhandel Brandenburg richtet sich die Eingruppierung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Zunächst ist dabei, wenn der Tarifvertrag - wie hier - keine anderweitigen Anhaltspunkte enthält, regelmäßig davon auszugehen, dass mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit gemeint ist, nicht hingegen überobligatorische oder vertragswidrige Tätigkeiten (vgl. BAG vom 01.06.1983 - 4 AZR 555/80 - Rn. 26 zitiert nach juris, AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge - Metallindustrie). Ferner sind nur die Tätigkeiten für die Eingruppierung von Bedeutung, die auf dem Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers tatsächlich anfallen (vgl. BAG vom 15.11.2001 - 8 AZR 291/01 - Rn. 26 zitiert nach juris). Darauf, welche Tätigkeiten darüber hinaus noch vom Arbeitsvertrag gedeckt sind oder in der Stellenausschreibung genannt waren, kommt es nicht entscheidend an.

bb)       Nach § 9 Ziff. 2 Satz 3 MTV Einzelhandel Brandenburg kann sich die ausgeübte Tätigkeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen, wobei für die Eingruppierung die zeitlich überwiegende Tätigkeit maßgebend ist. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob es sich bei der von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere jeweils eine Einheit bildende selbstständig zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (vgl. BAG vom 18.02.2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 33 f., juris; vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15, AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Deutsche Bahn) und gegebenenfalls welche der Teiltätigkeiten zeitlich überwiegt. Dabei geht es - entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts - zwar nicht darum, ob sich die Tätigkeiten aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzt. § 9 Ziff. 2 MTV Einzelhandel Brandenburg stellt - anders als § 22 Abs. 2 des früheren Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und nunmehr § 12 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD Bund) oder § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - nicht auf Arbeitsvorgänge ab (vgl. dazu BAG vom 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 22, AP Nr. 1 zu § 17 TVÜ). Jedoch gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach den genannten Tarifverträgen, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15, a. a. O.; vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 23 m. w. N., AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Von einer Gesamttätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten so eng miteinander verknüpft sind, dass sie nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. BAG vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24, a. a. O.). Gleiches gilt für Zusammenhangstätigkeiten, die keine eigenständige Arbeitsleistung darstellen, sondern notwendiger Teil einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit sind (vgl. BAG vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24, a. a. O.).

cc)       Allerdings ist, bevor sich die Frage stellt, ob die tatsächlich auszuübende Tätigkeit unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen ist, zunächst festzustellen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Angestellte bzw. Angestellter oder als gewerbliche Arbeitnehmerin bzw. gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt ist, d. h. welche Tätigkeitsmerkmale maßgeblich sind, die nach § 2 Buchst. B GLTV Einzelhandel Brandenburg für Angestellte oder die nach § 3 Buchst. B GLTV Einzelhandel Brandenburg für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Tätigkeitsmerkmale. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Tarifverträge und insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen zur Eingruppierung (unklar insoweit BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15 und 16 ff., a. a. O. im Hinblick auf den Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services UB Dienstleistungen (ERTV DB Services) vom 16. Dezember 2003).

(1)        Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26, a. a. O.).

 

(2)        Sowohl der MTV Einzelhandel Brandenburg als auch der GLTV Einzelhandel Brandenburg unterscheiden nach wie vor zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und sehen für beide Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Vergütungsregelungen vor. Dies ergibt sich zum einen aus den Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich des MTV Einzelhandel Brandenburg und des GLTV Einzelhandel Brandenburg, wonach von den Tarifverträgen „alle Angestellten, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen“ erfasst sind. Zum anderen erhalten die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 9 Ziff. 4 MTV Einzelhandel Brandenburg in der Regel einen Stundenlohn, während die Angestellten nach § 9 Ziff. 5 MTV Einzelhandel Brandenburg ein Gehalt erhalten. Der GLTV Einzelhandel Brandenburg unterscheidet ebenfalls zwischen Gehaltsgruppen und Lohngruppen und regelt die Vergütung der Angestellten in § 2 getrennt von der Vergütung der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in § 3. Entsprechendes spiegelt sich in den Tätigkeitsmerkmalen wieder. Auch hier wird nicht allein an die Tätigkeit sondern darüber hinaus auch an den Status angeknüpft. Soweit in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der verschiedenen Lohngruppen in § 3 Buchst. B GLTV Einzelhandel Brandenburg nicht von „gewerblichen Arbeitnehmern/innen“ sondern nur von „Arbeitnehmern/innen“ die Rede ist, wird durch die Regelungen zu den „Kolonnenführern/innen“ und „Vorarbeitern/innen“ in § 3 Buchst. A Ziff. 1 und 2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg deutlich, dass sich der Begriff „Arbeitnehmer/innen“ hier auf „gewerbliche Arbeitnehmer/innen“ bezieht.

Der Wortlaut des § 9 Ziff. 2 Satz 3 MTV Einzelhandel Brandenburg steht der Unterscheidung der Gruppe der Angestellten und der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht entgegen. Zwar ist in § 9 Ziff. 2 Satz 3 MTV Einzelhandel Brandenburg davon die Rede, dass mehrere Tätigkeiten in verschiedene „Gehalts- und Lohngruppen“ und nicht etwa in verschiedene „Gehalts- oder Lohngruppen“ fallen können. Angesichts der eindeutigen Regelungen des GLTV Einzelhandel Brandenburg handelt es sich hierbei jedoch offensichtlich um einen Fehlgebrauch des Wortes „und“. Dass die Tarifvertragsparteien ihr besonderes Augenmerk bei der Abfassung der Tarifverträge nicht auf grammatikalische Feinheiten gelegt haben, zeigt sich auch in anderen Regelungen der Tarifverträge. So fehlt in § 9 Ziff. 5 MTV Einzelhandel Brandenburg strenggenommen das Objekt, welches zur Festlegung des Stundenverdienstes durch 165 zu teilen ist. In § 3 Buchst. A Ziff. 1 und 2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg müsste es grammatikalisch korrekt „von Arbeitnehmern/innen“ anstatt von „von Arbeitnehmer/innen“ heißen. Weitere Beispiele ließen sich anschließen.

dd)       Die sechs neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei der Arbeitgeberin als gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt mit der Folge, dass sich ihre Eingruppierung allein nach § 3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg i. V. m. § 9 MTV Einzelhandel Brandenburg richtet.

(1)        Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe „Angestellte“ und „gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ gleichbedeutend mit der allgemeinen Bedeutung dieser Rechtsbegriffe verwendet haben. Denn die Tarifverträge definieren diese Begriffe nicht, sondern setzen diese, wie schon die Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge zeigen, voraus.

Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sind Angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Arbeiterinnen und Arbeiter sind, wobei gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichbedeutend mit Arbeiterinnen und Arbeitern sind, da beide Begriffe regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 20, a. a. O.). Für die Abgrenzung der Angestellten von den Arbeiterinnen und Arbeitern nach dem allgemeinen Verständnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die frühere rentenversicherungsrechtliche Einordnung zurückzugreifen und hierbei entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI a. F. genannten Gruppe gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sog. Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom 4. Februar 1927 (RGBl. I S 58) und vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführt ist. Ist auch dies nicht der Fall, ist auf der dritten Stufe zu prüfen, ob die Tätigkeit derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist auf der vierten Stufe erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (vgl. zum Ganzen BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 21, a. a. O.; vom 21.08.2003 - 8 AZR 430/02 - Rn. 60 f. zitiert nach juris, AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

Verrichtet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer teils die Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und teils die Tätigkeit von Angestellten, so ist für die Einordnung der gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten sondern auf eine umfassende Betrachtung an. Die Zeitdauer, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. zum Ganzen BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 22 m. w. N., a. a. O.).

(2)        Danach gehören die sechs für die Fixe Heiße Theke neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(a)        Die sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fallen nicht unter die in § 133 Abs. 2 SGB VI a. F. beispielhaft aufgeführten Beschäftigtengruppen. Insbesondere sind sie nicht Handlungsgehilfen oder andere Angestellte für kaufmännische Dienste i. S. d. § 133 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI a. F., da Gegenstand ihrer Tätigkeit nicht der bloße Umsatz bzw. Verkauf von Waren, sondern die Versorgung der Kundinnen und Kunden mit verzehrfertig zubereiteten Gerichten zum Mitnehmen oder zum direkten Verzehr ist, wobei ein wesentlicher Teil der Tätigkeit auf das Zubereiten, Warmhalten bzw. Erhitzen, Zuschneiden und Anrichten bzw. Verpacken der Speisen entfällt. Darin liegt auch der Unterschied zur Tätigkeit einer Verkäuferin oder eines Verkäufers an der Fleischtheke einer Metzgerei oder eines Supermarktes wie dem SB-Warenhaus der Arbeitgeberin. Verkäuferinnen und Verkäufer an einer Fleischtheke verkaufen vorrangig Rohware zur Weiterverarbeitung und allenfalls zusätzlich von ihnen fertig zubereitete Fleischwaren zum direkten Verzehr. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass an der Fixen Heißen Theke teilweise auch fertig verpackte Speisen die beispielsweise Salate sowie kalte nichtalkoholische Getränke in Flaschen angeboten werden, wie sie üblicherweise auch unmittelbar im Laden erworben werden können.

(b)        Die an der Fixen Heißen Theke auszuübenden Tätigkeiten sind auch nicht im Berufsgruppenkatalog des früheren Reichsarbeitsministers aufgeführt. Die unter XVI und XVIIII aufgeführten und der Tätigkeit an der Fixen Heißen Theke noch am nächsten kommenden Berufsgruppen in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und in der Haus- und Gastwirtschaft sind nach dem Berufsgruppenkatalog nur dann Angestellte, wenn sie eine leitende oder herausgehobene Position innehaben und nicht überwiegend körperlich tätig sind. Von einer leitenden oder herausgehobenen Position an der Fixen Heißen Theke kann keine Rede sein.

(c)        Es gibt auch keine Verkehrsanschauung, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kundinnen und Kunden an einem Imbissstand bzw. in einer Selbstbedienungs-Cafeteria bedienen, als Angestellte oder als Arbeiterinnen und Arbeiter anzusehen sind. Eine bundesweite, langandauernde und beständige tarifliche Praxis, die solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der einen oder anderen Gruppe zuordnet (vgl. dazu BAG vom 21.08.2003 - 8 AZR 430/02 - Rn. 64 zitiert nach juris, a. a. O.) existiert - soweit ersichtlich - nicht.

(d)        Es kommt daher darauf an, ob die Tätigkeit in der Gesamtbetrachtung vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist, wobei festzustellen ist, dass es sich um eine eher körperlich geprägte Tätigkeit handelt. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch, was die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und die Bedeutung der einzelnen zu verrichtenden Tätigkeiten für die Gesamttätigkeit betrifft, eindeutig im körperlich-handwerklichen Bereich.

Während der Vorbereitungszeit von 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr müssen Brötchen aus dem Backshop geholt werden, aufgeschnitten, geschmiert und belegt werden, die Kaffeemaschine aufgefüllt, Kaffeebecher und -tassen, Zucker und Milch bereitgestellt und sonstige vergleichbare Vorbereitungsarbeiten erledigt werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um körperlich geprägte Tätigkeiten. Ferner muss die Kassenlade im Kassenbüro abgeholt und das Wechselgeld dem Gunebo-Automaten mittels Eingabe der eigenen Personalnummer und einer persönlichen PIN-Nummer entnommen und anschließend in die Kassenlade gefüllt werden. Auch hierbei handelt es sich um eine eher körperlich geprägte Tätigkeit, da weder eine Entscheidung erforderlich ist, wieviel Wechselgeld dem Automaten entnommen werden soll, noch das Wechselgeld sortiert und nachgezählt werden muss.

Während der Öffnungszeiten müssen diverse Speisen zubereitet, warmgehalten bzw. erhitzt, in der gewünschten Kombination auf Tellern angerichtet oder zum Mitnehmen verpackt und anschließend gegebenenfalls zusammen mit einem Kaltgetränk oder einen am Kaffeeautomaten zubereiteten Kaffee an die Kundinnen und Kunden herausgegeben werden. Auch hierbei handelt es sich um handwerkliche bzw. körperlich geprägte Tätigkeiten. Gleiches gilt für die erforderlichen Auffüllarbeiten wie beispielsweise das Neubestücken des Hähnchengrills, für das Geschirrabräumen und Reinigen der Tische, das Bestücken und Entleeren der Geschirrspülmaschine und die sonstigen im Verlauf des Tages anfallenden Reinigungsarbeiten.

Geistig geprägte Arbeiten fallen während der Öffnungszeiten insoweit an, als die an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten Kundenwünsche erfragen, gegebenenfalls Nachfragen zum Angebot, den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten oder zum Preis beantworten und hin und wieder Auskunft zu den Inhaltsstoffen geben müssen, kassieren und dabei ggf. auch Treuekärtchen und Restaurantgutscheine entgegennehmen oder auch die Pay-Back-Karte durch den dafür vorgesehenen Schlitz ziehen müssen. Außerdem gehört zu den geistig geprägten Tätigkeiten das Feststellen und Nachmelden fehlender Produkte, das Notieren der dem Markt unmittelbar entnommenen Produkte sowie das zweimal tägliche Messen der Thekentemperatur und die regelmäßige Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten der in der Fixen Heißen Theke gelagerten Produkte.

Während der Nachbereitungszeit ab ca. 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr fallen wiederum fast ausschließlich körperlich geprägte Tätigkeiten an. Dazu gehört das Aufräumen und Reinigen der Fixen Heißen Theke sowie das Zurückbringen der Kassenlade in das Kassenbüro, das Einfüllen der Geldscheine und des Münzgeldes in den Gunebo-Automaten und die Abgabe der von dem Gunebo-Automaten ausgegebenen Quittung im Kassenbüro. Lediglich beim Feststellen und Eintragen der am Ende eines Tages übrig gebliebenen und zu entsorgenden Speisen handelt es sich um eine eher geistig geprägte Tätigkeit.

Nach den Beobachtungen der Arbeitgeberin nehmen die körperlich geprägten Tätigkeiten mehr als 80 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Darauf, ob die Zeiten, in denen die Arbeitgeberin die Arbeiten beobachtet hat, repräsentativ sind oder an anderen Tagen oder zu anderen Tageszeiten mehr Andrang an der Heißen Theke herrscht oder andere Speisen bestellt werden, ist - worauf auch schon das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - ohne Belang, da unabhängig von der Menge und der Art der Bestellungen, die körperlich geprägten Tätigkeiten im Vordergrund stehen. Gegenteiliges hat auch der Betriebsrat nicht behauptet, insbesondere hat er die Beobachtungen als solche nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich deren Repräsentativität bestritten.

Berücksichtigt man weiter die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die verschiedenen Arbeiten erforderlich sind, wird ebenfalls deutlich, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit eindeutig auf den körperlich geprägten Tätigkeiten liegt. Die Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke, müssen wissen, wie die verschiedenen Speisen zuzubereiten sind, worauf bei der Zubereitung jeweils zu achten ist und über entsprechende manuelle Fähigkeiten verfügen. Sie müssen nicht nur Brötchen belegen, sondern auch Rühreier, Spiegeleier und Bratkartoffeln zubereiten, Pommes Frites frittieren, Hähnchen halbieren und diverse Fleischprodukte aufschneiden, und alles appetitlich anrichten bzw. zum Transport geeignet verpacken können. Außerdem müssen sie sich mit den Anforderungen an Sauberkeit und Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln auskennen und über die erforderlichen Reinigungskenntnisse und -fertigkeiten verfügen. Dies alles erfordert wesentlich vielfältigere und umfassendere Kenntnisse und Fähigkeiten als das Abfragen der Kundenwünsche und die Beantwortung von Nachfragen sowie der eigentliche Kassiervorgang.

Beim Abfragen und der Beantwortung von Nachfragen geht es im Wesentlichen darum, dass die an der Fixen Heißen Theke tätigen Beschäftigten die jeweiligen Produkte insbesondere die verschiedenen Fleischprodukte auseinanderhalten können, um die Kundenwünsche den Produkten zuordnen zu können. Ferner müssen sie die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten und Preise kennen bzw. von den Tafeln ablesen können. Eine darüber hinausgehende Beratungstätigkeit - wie diese beispielsweise an einer Fleischtheke erforderlich ist - findet nicht statt. Die an der Fixen Heißen Theke tätigen Beschäftigten müssen weder Auskunft für die Qualität, Herkunft oder Eigenschaften der Produkte noch Ratschläge für die Zubereitung der Produkte geben können. Es kommt lediglich hin und wieder vor, dass Kundinnen und Kunden nach bestimmten Inhaltsstoffen fragen und daraufhin von den Beschäftigten eine Liste mit den Inhaltsstoffen ausgehändigt erhalten. Gegenteiliges hat auch der Betriebsrat nicht behauptet. Soweit er vorgebracht hat, bei der Abfrage der Kundenwünsche entwickelten sich regelmäßig Kundengespräche, im Rahmen derer die Kundinnen und Kunden vielfach den Empfehlungen der an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten folgen würden, beschränkt sich dies, wenn man den Vortrag des Betriebsrats genauer betrachtet, im Wesentlichen auf die Nennung verschiedener Speisen, wenn Kundinnen und Kunden unentschlossen sind, und auf die Nachfrage, ob die Kundin oder der Kunde die von ihr oder ihm gewünschte Speise mit weiteren Speisen, wie einem Spiegelei oder einer Beilage kombinieren bzw. ob sie oder er zu dem bestellten Gericht auch noch ein Getränk möchte.

Der Kassiervorgang erfordert ebenfalls keine besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Beschäftigten müssen insgesamt nur 18 PLU-Nummern kennen bzw. die Speisen und Kombinationsmöglichkeiten den PLU-Nummern auf der entsprechenden Liste zuordnen können. Darüber hinaus müssen sie lediglich wissen, wann sie ein Treuekärtchen oder einen Restaurantgutschein als Bezahlung entgegennehmen dürfen, und das Wechselgeld entsprechend der Anzeige auf der Kasse korrekt ausgeben können. Besondere Rechenfähigkeiten sind nicht erforderlich, da die Kasse sowohl die Summe als auch den Wechselgeldbetrag automatisch anzeigt.

Das Nachbestellen fehlender Produkte erfordert im Vergleich zur Zubereitung der Speisen ebenfalls keine besonderen Kenntnisse, da die Entscheidung, welche Waren in welchen Mengen nachgeliefert wird, nicht den an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten obliegt, sondern dem Leiter des Bereichs Frischeservice, dem Personalbüro oder den im Bereich Frischeservice Beschäftigten. Die an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten müssen lediglich feststellen, ob bestimmte Produkte zur Neige gehen und dies entsprechend melden. Entsprechendes gilt für die zweimal tägliche Temperaturmessung und die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, sowie für das Führen der Listen mit den dem Markt entnommenen Produkten und den übrig gebliebenen Speisen. Bei der Kontrolle der Temperatur muss lediglich das Thermometer korrekt abgelesen. Bei der Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten müssen nur die auf den Produkten aufgedruckten Daten mit dem aktuellen Datum abgeglichen und beim Führen der Listen die jeweiligen Mengen neben die entsprechenden Produkte geschrieben werden.

Hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Arbeiten für die Gesamttätigkeit gilt nichts anderes. Auch diesbezüglich liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit weniger im Abfragen der Kundenwünsche und Kassieren, sondern vielmehr auf der Qualität der Zubereitung, der angemessenen Portionierung und der appetitlichen Anrichtung der Speisen bzw. auf einer zum Transport geeigneten Verpackung.

Soweit die an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten über die genannten Arbeiten hinaus auch Vorschläge für neue bzw. saisonale Gerichte unterbreiten, ist davon auszugehen, dass dies nicht zu den von ihnen auszuübenden Tätigkeiten gehört, sondern freiwilliger überobligatorischer Natur ist. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass solche Vorschläge häufig und damit überhaupt in rechtlich erheblichem Umfang vorkommen.

ee)       Die von der Arbeitgeberin vorgesehene Eingruppierung in die Lohngruppe 3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg ist nach § 9 MTV Einzelhandel Brandenburg i. V. m. § 3 Buchst. B GLTV Einzelhandel Brandenburg zutreffend.

(1)        Bei dem Bedienen der Kundinnen und Kunden von der Begrüßung und dem Abfragen der Wünsche bis hin zum Kassieren und Verabschieden handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, die bei natürlicher Betrachtung nicht sinnvoll in verschiedene selbstständig zu bewertende Teiltätigkeiten aufgeteilt werden kann. Dies gilt auch für das Kassieren. Es handelt sich lediglich um einen Arbeitsschritt in einer Kette von verschiedenen Arbeitsschritten, die einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen und zueinander in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG vom 02.12.1992 - 4 AZR 140/92 - Rn. 42 zitiert nach juris, ZTR 1993, 204 zu § 22 Abs. 2 BAT). Arbeitsergebnis ist das Versorgen der Kundinnen und Kunden mit Speisen und Getränken aus dem Angebot der Fixen Heißen Theke gegen Geld. Es wäre zwar möglich, den Kassiervorgang aus der Bedientätigkeit auszugliedern und anderen Beschäftigten z. B. mit ausschließlicher Kassiertätigkeit zuzuweisen. Darauf kommt es - anders als das Arbeitsgericht angenommen hat - jedoch nicht an. Maßgeblich ist allein, wie die Tätigkeit tatsächlich auszuüben ist. Solange den an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten sämtliche im Rahmen des Bedienens anfallenden Tätigkeiten zugewiesen sind und keine systematische Arbeitsteilung dergestalt vorgesehen ist, dass bestimmte Beschäftigte die bestellten Speisen zubereiten und anrichten und andere Beschäftigte diese herausgeben oder nur kassieren, kommt eine Aufteilung der Tätigkeit in selbstständig zu bewertende Einzeltätigkeiten nicht in Betracht (vgl. BAG vom 28.11.1990 - 4 AZR 299/90 - Rn. 18 zitiert nach juris, ZTR 1991, 251; vom 02.12.1992 - 4 AZR 140/92 - Rn. 42 zitiert nach juris, a. a. O., jeweils zu § 22 Abs. 2 BAT). Es handelt sich bei der Kassiertätigkeit vielmehr um eine Zusammenhangstätigkeit, die nicht getrennt von den übrigen im Rahmen des Bedienens anfallenden Tätigkeiten zu betrachten und zu bewerten ist (vgl. BAG vom 28.11.1990 - 4 AZR 299/90 - Rn. 18 zitiert nach juris, a. a. O., zu § 22 Abs. 2 BAT).

(2)        Ob es sich bei den übrigen an der Fixen Heißen Theke anfallenden Tätigkeiten einschließlich der Vor- und Nachbereitungsarbeiten ebenfalls um Zusammenhangstätigkeiten handelt, kann offen bleiben.

Dafür spricht zwar, dass auch diese Tätigkeiten dem einheitlichen Arbeitsergebnis, der Bewirtung der Kundinnen und Kunden mit Speisen und Getränken gegen Geld, dienen und eine Aufteilung der Tätigkeiten - soweit ersichtlich - unter den an der Fixen Heißen Theke zeitgleich eingesetzten Beschäftigten nach einem bestimmten System nicht stattfindet. Darin liegt auch der Unterschied zum Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - (AP Nr. 2 zu § 17 TVÜ) zugrunde lag. Denn dort wurden die verschiedenen in der Küche eines Bezirksklinikums anfallenden Hilfstätigkeiten von verschiedenen Küchenhilfen nach einem Rotationsprinzip ausgeführt.

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn sowohl die eigentliche Bedientätigkeit als auch der ganz überwiegende Teil der übrigen Tätigkeiten fällt unter die Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg. Zwar werden weder die eigentliche Bedientätigkeit noch die übrigen Tätigkeiten von einem der in der Lohngruppe L3 GLTV Einzelhandel Brandenburg genannten Tätigkeitsbeispiele vollständig erfasst. Das Tätigkeitsbeispiel „Kaltmamsell“ passt nicht, da die Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke nicht nur kalte Gerichte zubereiten bzw. anrichten, sondern auch warme Gerichte. Das Tätigkeitsbeispiel „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten“ trifft die Tätigkeit ebenfalls nicht, weil die Beschäftigten sowohl Tätigkeiten am Herd als auch beim Anrichten verrichten und darüber hinaus auch noch kassieren. Dies ist letztlich jedoch ohne Belang. Denn jedenfalls erfüllen die Tätigkeiten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg.

Fällt die auszuübenden Tätigkeit unter ein von den Tarifvertragsparteien aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tätigkeit der jeweiligen Tarifgruppe entspricht (BAG vom 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23, NZA 2011, 480). Wird die auszuübende Tätigkeit hingegen nicht oder nicht voll von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst, oder ist unklar, was unter einem Tätigkeitsbeispiel konkret zu verstehen ist, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (vgl. BAG vom 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23, a. a. O.; vom 20.05.2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 30, a. a. O.; vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 82, juris). Diese sind wiederum im Lichte der von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Tätigkeitsbeispielen auszulegen (vgl. BAG vom 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 26, a. a. O.; vom 07.07.1999        - 10 AZR 725/98 - Rn. 82, a. a. O.).

Vorliegend handelt sich ganz überwiegend um Arbeiten, die eine mindestens 3-monatige Einarbeitungszeit, jedenfalls aber gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern. Dies wird auch vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt. Ausgenommen hiervon sind allenfalls das Auffüllen der Kaffeemaschine, das Bereitstellen von Bechern und Tassen und Zucker und Milch sowie sonstige einfache Auffüllarbeiten, die Kontrolle der Haltbarkeitsdaten und das Abräumen und Säubern der Tische sowie das Befüllen und Entleeren der Spülmaschine. Insoweit handelt es sich um einfache Arbeiten im Sinne der Lohngruppe 1/2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg. Dies ist jedoch im Ergebnis unerheblich, da diese Tätigkeit im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten nur einen Bruchteil der Gesamtarbeitszeit der an der Fixen Heißen Theke tätigen Beschäftigten in Anspruch nehmen.

III.         Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.

IV.        Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.

stats