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Arbeitsrecht
28.07.2011
Arbeitsrecht
LAG Rheinland-Pfalz: CGZP - Aussetzung wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung

LAG Rheinland-Pfalz , Beschluss  vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 99/11 (Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 8 Ca 1031/09; )
 
  Amtliche Normenkette: ArbGG § 97 Abs. 5;
Gründe: 
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG erfolgte Aussetzung seines am 29. Juni 2009 eingeleiteten Klageverfahrens, mit welchem er als verliehener Arbeitnehmer ab August 2003 bis einschließlich Januar 2009 equal-pay Ansprüche sowie Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von insgesamt 90.860,21 € verfolgt. 
Die ursprünglich unter dem Namen E Personal- und Service GmbH firmierende Beklagte des Ausgangsverfahrens verleiht gewerbsmäßig Arbeitnehmer in andere Betriebe. 
Der Kläger war im Anspruchszeitraum als Leiharbeitnehmer beschäftigt. 
Der unter dem 01. August 2003 geschlossene Formular-Arbeitsvertrag enthält in § 3 folgende Regelung: 
§ 3 Anzuwendender Tarifvertrag 
Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regeln sich nach dem Tarifvertrag Zeitarbeit und PSA. hier dem Manteltarifvertrag ( MTV) zwischen der Tarifgemeinschaft C Gewerkschaften Zeitarbeit und P nachfolgend CGZP - und der Interessengemeinschaft N Zeitarbeitnehmen e. V. - nachfolgend INZ - in der jeweils gültigen Fassung. 
Ergänzend finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. 
Zur Vergütung enthält § 4 des Arbeitsvertrages folgende Regelung: 
§ 4 Vergütung 
Der Mitarbeiter wird entsprechend der ausgeübten Tätigkeit auf Grundlage des Entgeltrahmentarifvertrages bzw. Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen der CGZP und der INZ in die tarifliche Entgeltgruppe E 4 eingestuft. Auf Grundlage dieser Einstufung errechnet sich folgender Brutto-Stundenlohn: 
Entgeltgruppe E 4 
Grundlohn pro Stunde 7,80 € 
Produktivlohn pro Stunde 9,50 € 
Vermögenswirksame Leistungen pro Monat 13,50 € 
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern, welches den Rechtsstreit bis zur Vorlage der vollständigen Begründung des Urteils des BAG vom 14. Dezember 2010 - AZ: 1 ABR 19/10 - mit Beschluss vom 26. Januar 2011 "ausgesetzt" hatte, fasste nach Wideraufruf des Verfahrens durch den Kläger am 25. März 2011 folgenden Beschluss: 
Der Rechtsstreit wird/bleibt gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft C Gewerkschaften für Z und P S Agenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum August 2003 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der CGZP und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP), ausgesetzt. 
Gegen den am 29. März 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. April 2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. In ihr wird eine mangelnde Erkennbarkeit deren Aussetzung und ihre Berechtigung sowie die Vorgehensweise des Arbeitsgerichtes beanstandet. 
Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28. April 2011 (Bl. 174 - 176 d. A.) und 6. Juni 2011 (Bl. 268 - 271 d. A.) Bezug genommen. 
Die Beklagte hat in ihrem Zurückweisungsantrag insbesondere darauf abgestellt, dass das Bundesarbeitsgericht in der maßgeblichen Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - für die streitigen Zeiträume keine rechtskräftigen Entscheidungen getroffen habe. In den Beschlussgründen sei ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten Antragstellung nur eine gegenwartsbezogene Entscheidung habe getroffen werden können. 
Auf die diesbezügliche Begründung im Schriftsatz vom 28. März 2011 (Bl. 160 - 161 d. A.) sowie die jeweiligen späteren Ergänzungen im Schriftsatz vom 14. Juni 2011 (Bl. 328 - 330 d. A.) wird Bezug genommen. 
II. Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist n i c h t begründet. 
Die Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 25. März 2011 ist nach § 95 Abs. 5 ArbGG gerechtfertigt. Sie stellt die Reaktion auf den ausdrücklich zuletzt gestellten Aussetzungsantrag der Beklagten dar und ist entgegen der Ansicht des Klägers auch inhaltlich deutlich. Die Formulierung des unter I der Gründe dargestellten Tenors des angefochtenen Beschlusses ("wird/bleibt" "ausgesetzt") ist an § 97 Abs. 5 ArbGG festgemacht und will zugleich erkennbar an der Aussetzungsberechtigung gemäß dem ursprünglichen Beschluss vom 26. Januar 2011 festhalten. 
Für das Beschwerdeverfahren ist von rechtlicher Bedeutung, dass die Auffassung des aussetzenden Gerichts über die Entscheidungserheblichkeit der Tariffähigkeit nur begrenzt nachprüfbar ist. Sie ist solange anzunehmen, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit n i c h t o f f e n s i c h t l i c h ist (zutreffend: Schwab/Weth/Walker, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 97 Rz. 48 m. w. N. auf BAG Beschluss vom 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 = NZA 2008, 489 BAG Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/99 = NZA 2009, 1436). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 
§ 97 Abs. 5 ArbGG, wonach das Gericht das Verfahren auszusetzen hat, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits u. a. von der Tariffähigkeit einer Vereinigung abhängt, will mit der normierten Notwendigkeit im Procedere ein Höchstmaß an Klarheit für die Befugnis zur Normsetzung erreichen (vgl. BAG Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 = NZA 1997, 668 (670) m. zust. Anm. Oetker in AP Nr. 4 zu § 97 ArbGG 1979). Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft C Gewerkschaften Z und P -CGZP - abhängt, ist angesichts des dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht offensichtlich unzutreffend. Die Klageforderung kann nämlich nur begründet sein, wenn die in arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam sind. Dies könnte sich ersichtlich lediglich aus einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP im Anspruchszeitraum ergeben. Dies wird auch aus § 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ( AÜG) deutlich, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechter als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgeltes vorsehen, falls nicht eine zeitlich begrenzte Überlassung eines zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmers gegeben ist. 
Die Auffassung der Beklagten, wonach im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - ausdrücklich darauf abgehoben wird, dass "die gegenwartsbezogene Feststellungsanträge" begründet sind (Ziffer 63 des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes) hat im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung daher rechtliche Relevanz. Dass für die klagegegenständlichen Zeiträume noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde und damit letztlich ein Aussetzungsbedarf besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Mit dem Kläger ist für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft zwar vom Tenor der Entscheidung auszugehen; maßgeblich bleibt jedoch auch der Klageantrag über den entschieden wurde, wenn der Inhalt der Entscheidung anhand des Tenors nicht eindeutig bestimmt werden kann. In den Gründen des Beschlusses des BAG vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - wird auf die Gegenwartsbezogenheit des Antrages hingewiesen, so dass ein möglicher Aussetzungsgrund wegen der klagegegenständlichen Zeiträume vor dem Entscheidungsdatum des BAG-Beschlusses besteht. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 
Der Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG. 
 

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