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Arbeitsrecht
06.01.2011
Arbeitsrecht
LAG Köln: Betriebsrente - keine Gleichsetzung der Berufsunfähigkeit mit teilweiser Erwerbsminderung

LAG Köln , Urteil  vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1117/09 (Vorinstanz: ArbG Köln vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 16 Ca 9037/08; )
Amtliche Leitsätze: 1. Der in älteren Betriebsrentenordnungen aus der Zeit vor dem 1.1.01 in bewusster Anlehnung an das damals geltende Sozialversicherungsrecht normierte Versorgungsfall der "Berufsunfähigkeit" kann nicht mit dem seit dem 1.1.2001 etablierten sozialversicherungsrechtlichen Begriff der "teilweisen Erwerbsminderung" gleichgesetzt werden. 2. Sieht die aus der Zeit vor dem 1.1.2001 stammende Betriebsrentenordnung vor, dass die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente nur gezahlt wird, wenn und solange der gesetzliche Rentenversicherungsträger dem betroffenen Arbeitnehmer eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente zahlt, ist der betriebliche Versorgungsfall "Berufsunfähigkeit" mit dem Wegfall des Instituts der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente im Zweifel obsolet geworden. Die dadurch entstandene Lücke in der Betriebsrentenordnung kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.
  Redaktionelle Normenkette: BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;
Tatbestand 
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.bis 30.09.2008 eine Betriebsrente zustand. 
Die am 10.02.1954 geborene Klägerin ist gelernte Verkäuferin. Sie stand vom 23.05.1977 bis zum 31.12.2007 als Mitarbeiterin der Anzeigenbuchhaltung in den Diensten der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete gemäß § 1 a KSchG aufgrund einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung. 
Der Klägerin war eine Versorgungszusage nach Maßgabe der Ruhegeldordnung Nr. 1 vom 30.12.1985 erteilt worden. Auf den vollständigen Wortlaut der Ruhegeldordnung (Bl. 5 ff. d. A.) wird Bezug genommen. § 8 Abs.1 der Ruhegeldordnung Nr. 1 hat folgenden Wortlaut: 
"§8 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente  
(1) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt."  
Die Klägerin leidet unter chronischer Polyarthritis. 
Für die Zeit vom 01.04.bis 30.09.2008 wurde der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugebilligt (Rentenbescheid Bl. 13 ff. d. A.). Seit dem 01.10.2008 erhält die Klägerin eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Zeit ab 01.10.2008 gewährt die Beklagte der Klägerin auch eine Betriebsrente auf der Basis von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung in Höhe von 410,00 - monatlich. 
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr eine Betriebsrente in Höhe von 50 % des ab 01.10.2008 gezahlten Betrages auch schon für die Zeit vom 01.04.bis 30.09.2008 zugestanden habe. Ihr, der Klägerin, stehe für diese Zeit die in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung erwähnte Berufsunfähigkeitsrente zu, da sie in dieser Zeit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen habe. 
Die Klägerin hat beantragt, 
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.230,00 - netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 205,00 - netto seit 01.05.2008, aus weiteren 205,00 - netto seit 01.06.2008, aus weiteren 205,00 - netto seit 01.07.2008, aus weiteren 205,00 - netto seit 01.08.2008, aus weiteren 205,00 - netto seit 01.09.2008 und aus weiteren 205,00 - netto seit 01.10.2008 zu zahlen. 
Die Beklagte hat beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass § 8 der Ruhegeldordnung keinen Anspruch auf Betriebsrente bei teilweiser Erwerbsminderung vorsehe. Ein solcher Anspruch könne auch im Wege der Auslegung der Ruhegeldordnung nicht entnommen werden. Die Ruhegeldordnung zeige, dass Betriebsrenten in allen Fällen erst mit der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlen seien. Eine teilweise Erwerbsminderung führe aber regelmäßig nicht zum Ausscheiden aus dem Dienst. Auch im vorliegenden Fall sei die teilweise Erwerbsminderung nicht der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. 
Mit am 24.03.2009 verkündetem Urteil hat die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin erst nach Ablauf der am 24.08.2009 erreichten so genannten 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG zugestellt. Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist am 23.09.2009 beim Berufungsgericht eingegangen und wurde nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.11.2009 am 23.11.2009 begründet. 
Die Klägerin begründet ihr Rechtsmittel in erster Linie damit, dass sie in der Zeit vom 01.04.bis 30.09.2008 berufsunfähig im Sinne der Begriffe der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit des vor dem 01.01.2001 geltenden Sozialversicherungsrechts gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe zu dieser Zeit auch nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten gestanden, sondern sei letztlich aufgrund ihrer Erkrankung bereits zum 31.12.2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sie, die Klägerin, habe nämlich seinerzeit gegen die ihr gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung deshalb keine Klage erhoben, weil ihr seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass auch ein Alternativarbeitsplatz, der als leidensgerecht anzusehen gewesen wäre, nicht mehr zur Verfügung stehe. 
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2009, 16 Ca 9037/08, zu verurteilen, an die Klägerin 1.230,00 - netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 205,00 - netto seit 01.05.2008, aus weiteren 205,00 - netto seit 01.06.2008, aus weiteren 205,00 - seit 01.07.2008, aus weiteren 205,00 - netto seit 01.08.2008, aus weiteren 205,00 - netto seit 01.09.2008 und aus weiteren 205,00 - netto seit 01.10.2008 zu zahlen. 
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass der in § 8 der Ruhegeldordnung vom 30.12.1985 erwähnte Begriff der Berufsunfähigkeit keineswegs mit dem aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Begriff der teilweisen Erwerbsminderung gleichgesetzt werden könne. Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des alten Sozialversicherungsrechts und einer teilweisen Erwerbsminderung im Sinne des aktuellen Sozialversicherungsrechts seien grundsätzlich unterschiedlich. Die Versorgungsordnung vom 30.12.1985 sei unter der Ägide des alten Sozialversicherungsrechts aufgestellt worden, habe sich an den Begriffen des gesetzlichen Sozialversicherungsrechts orientiert und sei, nach dem der zum 01.01.2001 in Kraft getretene aktuelle Rechtszustand des Sozialversicherungsrechts eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr kenne, lückenhaft geworden. Die durch den Wegfall des Begriffs der Berufsunfähigkeitsrente im Sozialversicherungsrecht in der Ruhegeldordnung entstandene Lücke könne auch nicht im Wege der Auslegung geschlossen werden. Es sei nicht erkennbar, ob und wie die Betriebspartner, die die Ruhegeldordnung Nr. 1 aus dem Jahre 1985 abgeschlossen hätten, diese Lücke gefüllt hätten, wenn sie ihr Entstehen vorhergesehen hätten. 
Die Beklagte ist der Meinung, es komme demnach auch nicht darauf an, ob die Klägerin im Anspruchszeitraum im Sinne des früheren Sozialversicherungsrechts berufsunfähig gewesen sei oder nicht. Jedenfalls bestreite sie, die Beklagte, dass dies der Fall gewesen sei. So sei es schon nicht zutreffend, dass die Klägerin wegen ihrer Polyarthritis keine Computerarbeit mehr habe verrichten können; denn das Integrationsamt habe insoweit verschiedene technische Hilfsmittel in Aussicht gestellt, die die Klägerin aber nicht habe in Anspruch nehmen wollen. Abgesehen davon habe die Klägerin auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, in ihren erlernten Beruf als Verkäuferin zurück zu wechseln. Die Behauptung, sie sei im Sinne des älteren Sozialversicherungsrechts berufsunfähig gewesen, habe die Klägerin überdies verspätet aufgestellt, so dass sie damit ausgeschlossen sei. 
Entscheidungsgründe 
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.03.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 
II. Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 24.03.2009 musste jedoch erfolglos bleiben. 
Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.04.bis 30.09.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagte aus der so genannten Ruhegeldordnung Nr. 1 vom 30.12.1985. 
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin bezog im Anspruchszeitraum von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. 
a. Die Klägerin hat zwar grundsätzlich aus der Ruhegeldordnung Nr. 1 vom 30.12.1985 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Unter den in § 8 normierten Voraussetzungen sieht die Ruhegeldordnung Nr. 1 einen Anspruch auf eine betriebliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente vor. Dabei ist in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung geregelt, dass die betriebliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente dann gewährt wird, wenn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Tatbestand der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat und das Arbeitsverhältnis aufgelöst ist, wobei die betriebliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls für die Dauer der entsprechenden Rentenzahlung durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgt. 
b. Der Versorgungsfall ‚teilweise Erwerbsminderung‘ ist in der Ruhegeldordnung vom 30.12.1985 aber nicht vorgesehen. 
aa. Die Ruhegeldordnung der Beklagten vom 30.12.1985 greift die einschlägige sozialversicherungsrechtliche Begrifflichkeit auf, wie sie dem sozialversicherungsrechtlichen Gesetzeszustand in der Zeit bis 31.12.2000 entsprach. Das Arbeitsgericht hat hierzu bereits zutreffend das Nähere erläutert. Der Begriff der ‚Erwerbsunfähigkeit‘ im Sinne des früheren Sozialversicherungsrechts entspricht dabei dem heutigen Begriff der ‚vollen Erwerbsminderung‘. Dementsprechend gewährt die Beklagte der Klägerin seit dem 01.10.2008 auch eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente im Sinne von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, da die Klägerin seit dem 01.10.2008 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. 
bb. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber der in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung verwandte Begriff der ‚Berufsunfähigkeit‘ nicht mit dem seit dem 01.01.2001 etablierten sozialversicherungsrechtlichen Begriff der ‚teilweisen Erwerbsminderung‘ gleichgesetzt werden. Zum einen unterscheiden sich die Berufsunfähigkeit im Sinne des früheren Rechts und die teilweise Erwerbsminderung im Sinne des heutigen Sozialversicherungsrechtes in ihren inhaltlichen Voraussetzungen erheblich, und auch die Rechtsfolgen sind in Anbetracht des unterschiedlichen so genannten Rentenartfaktors im Sinne von § 67 SGB VI n. F. verschieden. Das Arbeitsgericht hat hierzu bereits das Nähere ausgeführt. Verwenden ältere Versorgungsordnungen aus der Zeit vor dem 01.01.2001 die damals sozialversicherungsrechtlich etablierten Begriffe, so sind diese Begriffe auch im Sinne des damaligen Sozialversicherungsrechts auszulegen (vgl. BAG NZA 1999, 318 f.; LAG Niedersachsen vom 11.11.2008 - 3 Sa 620/06 -). 
2. Daraus folgt zur Überzeugung des Berufungsgerichts entgegen der Ansicht der Klägerin und Berufungsklägerin aber nicht, dass der Klägerin nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung vom 30.12.1985 ein Betriebsrentenanspruch gegen die Beklagte wegen des Versorgungsfalls ‚Berufsunfähigkeit‘ zustünde, wenn sie darlegen und nachweisen könnte, dass sie in der Zeit vom 01.04.bis 30.09.2008 im Sinne des früheren Begriffes ‚berufsunfähig‘ gewesen wäre. 
a. Die Verfasser der Ruhegeldordnung vom 30.12.1985 haben den Anspruch auf eine betriebliche Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente ersichtlich eng mit der bei dem jeweiligen Arbeitnehmer gegebenen sozialversicherungsrechtlichen Situation koordinieren wollen. So sollte für die Feststellung des Versorgungsfalls ‚Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit‘ die entsprechende Tatbestandsfeststellung seitens des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers maßgeblich sein. Auch setzt § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass der jeweilige Arbeitnehmer eine entsprechende Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger erhält, und die zeitliche Dauer der Betriebsrentenzahlung sollte mit der Dauer der Zahlung der entsprechenden gesetzlichen Rente identisch sein. 
b. Da es nach der Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung zum 01.01.2001 keine Berufsunfähigkeitsrente im früheren Sinne mehr gibt, kommt es auch nicht mehr in Betracht, dass der Sozialversicherungsträger den Versorgungsfall "Berufsunfähigkeit" feststellt, und erst recht wird eine entsprechende Rente nicht mehr gezahlt, an deren Dauer sich eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente heutzutage orientieren könnte. 
c. Dies bedeutet, dass der in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung vom 30.12.1985 erwähnte Versorgungsfall der ‚Berufsunfähigkeit‘ obsolet geworden ist und nicht mehr existiert. 
d. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Klägerin und Berufungsklägerin auch nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie in der Zeit vom 01.04.bis 30.09.2008 im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Sozialversicherungsrechts ‚berufsunfähig‘ gewesen wäre. 
aa. Die Klägerin und Berufungsklägerin hat es unterlassen, sich mit den differenzierten Voraussetzungen des Begriffs der Berufsunfähigkeit im Sinne des alten Rechts, fokussiert auf ihren speziellen Einzelfall und den Anspruchszeitraum, hinreichend auseinanderzusetzen. Sie hat sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, dass sie aufgrund einer bei ihr bestehenden Polyarthritis Computerarbeiten nicht mehr habe ausführen können, weswegen für sie nach dem Wegfall ihres ursprünglichen, angestammten Arbeitsplatzes ein Alternativarbeitsplatz bei der Beklagten nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Hinweis darauf, dass sie nicht mehr am Computer habe arbeiten können, reicht für sich betrachtet jedoch nicht aus, um den Begriff der ‚Berufsunfähigkeit‘ auszufüllen. Dies gilt erst recht, nachdem sich die Klägerin auch nicht näher damit auseinandergesetzt hat, inwieweit ihre Einsatzfähigkeit am Computer mittels geeigneter technischer oder medizinischer Hilfsmittel hätte wiederhergestellt werden können. 
bb. Schließlich weist die Beklagte und Berufungsbeklagte auch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin über eine Ausbildung als Verkäuferin verfügt. Auf die Möglichkeit einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit im Bereich ihres eigentlichen angestammten Ausbildungsberufes ist die Klägerin aber ebenfalls nicht näher eingegangen. 
3. Die durch den Wegfall des Versorgungsfalles ‚Berufsunfähigkeit‘ im Vergleich zu früher entstandene Lücke in der Liste der Versorgungsfälle der Ruhegeldordnung vom 30.12.1985 kann auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. 
a. Dies scheitert schon daran, dass kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die Verfasser der Ruhegeldordnung Nr. 1, wenn sie hätten vorhersehen können, dass der sozialversicherungsrechtliche Rententatbestand der Berufungsunfähigkeit eines Tages wegfallen würde, überhaupt anstelle dieses Versorgungsfalles einen anderen hätten setzen wollen. 
aa. Wie aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung hervorgeht, wollten sich die Verfasser der Ruhegeldordnung zwar einerseits eng an die sozialversicherungsrechtlichen Rententatbestände einer ‚Invalidenversorgung‘ anlehnen. Andererseits zeigt § 8 Abs. 1 Ruhegeldordnung aber auch deutlich, dass die damaligen Betriebsparteien nur für solche Versorgungsfälle eine betriebliche Ergänzungsversorgung vorsehen wollten, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzten. 
bb. Die durch Einführung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente aufgrund der gesetzlichen Neufassung zum 01.01.2001 gegebene Sachlage erscheint jedoch mit einer solchen Intention nicht ohne weiteres kompatibel. Der Inhaber einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nach heutigem Recht muss nicht notwendig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein, sondern kann auch weiterhin einer - mehr oder minder umfangreichen - Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Dies dürfte in der Praxis sogar der Regelfall sein. Ob die Verfasser der Ruhegeldordnung aus dem Jahre 1985 auch in einer solchen Konstellation, wie sie den Voraussetzungen der heutigen teilweisen Erwerbsminderungsrente entspricht, einen hinreichenden Versorgungsbedarf durch eine zusätzliche betriebliche Rente gesehen hätten, kann nicht beantwortet werden. 
b. Darüber hinaus hat die Beklagte in Abschnitt I 2) ihrer Berufungserwiderungsschrift zutreffend herausgearbeitet, dass die Betriebspartner dann, wenn sie wegen des Wegfalls des Versorgungsfalls ‚Berufsunfähigkeit‘ einen Regelungsbedarf gesehen hätten, hierauf in vielfältig unterschiedlicher Weise hätten reagieren können. 
aa. So wäre z.B. in Betracht gekommen, den jetzigen Rententatbestand der teilweisen Erwerbsminderung einfach in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung an die Stelle der dort erwähnten Berufsunfähigkeit zu setzen. 
bb. Es hätten dann aber auch gleichzeitig differenzierte Einschränkungen bei der Rentenhöhe vorgenommen werden können oder auch nicht. 
cc. Fraglich ist auch, ob die Betriebspartner in Anbetracht eines Versorgungsfalls ‚teilweise Erwerbsminderung‘ von dem in § 8 Ruhegeldordnung zum Ausdruck gebrachten Grundsatz hätten abweichen wollen, dass eine Betriebsrente nur nach beendetem Arbeitsverhältnis gezahlt wird. 
dd. Denkbar wäre ferner gewesen, die betriebliche Invalidenversorgung von der gesetzlichen Sozialversicherungsrente abzukoppeln, den Versorgungsfall ‚Berufsunfähigkeit‘ beizubehalten und neue Regelungsmechanismen zu den Feststellungen zu Grund und Dauer der Rentenzahlung in einem solchem Falle festzulegen. 
ee. Anhaltspunkte dafür, welchen Weg die Betriebsparteien hypothetisch bestritten hätten, sind objektiv nicht vorhanden. 
c. Ebenso ist der Beklagten und Berufungsbeklagten zuzugeben, dass keine der in Frage kommenden hypothetischen Alternativregelungen nach objektiver Betrachtung zwingend geboten gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als für den Fall der teilweisen Erwerbsminderung im heutigen gesetzlichen Sinne mit guten Gründen die Auffassung vertreten werden könnte, dass ein etwaiger für solche Fälle anzusetzender Zusatzversorgungsbedarf nicht dieselbe Intensität besitzt, wie in der bei Zubilligung einer Berufsunfähigkeitsrente alten Rechts gegebenen Konstellation, eben weil in diesem Fall ein gänzliches Ausscheiden des Betroffenen aus dem aktiven Erwerbsleben den Regelfall darstellte, in der Konstellation der teilweisen Erwerbsminderung aber gerade nicht. 
d. Eine ergänzende Auslegung der Ruhegeldordnung des Inhalts, dass der Klägerin und Berufungsklägerin auch für die Dauer der bei ihr festgestellten teilweisen Erwerbsminderung ein Anspruch auf die Zahlung einer Betriebsrente zustünde, und sei es auch nur im Umfang von 50 % einer Betriebsrente, wie sie bei voller Erwerbsminderung zu zahlen wäre, kommt daher nicht in Betracht. 
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben. 
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen, weil die Auslegung entsprechender Regelungen über ‚Invalidenrenten‘ in Versorgungsordnungen aus der Zeit vor dem 01.01.2001 Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. 
 

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