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Arbeitsrecht
25.07.2017
Arbeitsrecht
BAG: Bestimmtheit eines Feststellungsantrags - Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Zurückverweisung an das Berufungsgericht

Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2017 – 4 AZR 517/15 – wie folgt entschieden:

1. Ein Feststellungsantrag muss hinreichend bestimmt sein, da bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen darf.

2. Wird mit einer Klage die Feststellung begehrt, ein bestimmter Tarifvertrag finde auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, ist dieser grundsätzlich im Antrag so zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Dabei kann sich die Identität des Tarifvertrags auch aus den Antrags- bzw. Urteilsgründen ergeben.

3. Ein Tarifvertrag, dessen Anwendung auf ein Arbeitsverhältnis festgestellt werden soll, ist in der Regel nur dann hinreichend bestimmt, wenn er nach seiner Bezeichnung, nach den tarifschließenden Parteien und nach dem Datum seiner Vereinbarung benannt ist oder sich diese ohne jeden Zweifel aus den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen ergeben.

4. § 293 ZPO verpflichtet ein Gericht für Arbeitssachen nur dann zu einer „Ermittlung“ des maßgebenden Tarifvertrags, wenn es um die normative Wirkung gem. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht, nicht aber, wenn die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung beruht.

5. Hat das Landesarbeitsgericht über einen nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässigen Antrag ohne Erörterung oder Hinweis eine Sachentscheidung getroffen, weil es den Antrag für zulässig gehalten hat, ist nach der Aufhebung des Berufungsurteils die Sache in der Regel zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dies gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der in § 139 Abs. 2 ZPO konkretisiert ist.

6. Die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Vergütungsbestandteile ist in der Regel möglich, wenn dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.

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