BAG: Beitragsbemessungsgrenze bei Wechsel des Einsatzorts
BAG, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 640/07 (Vorinstanz: LAG Berlin 16.01.2007 16 Sa 1011/06 ) (Vorinstanz: ArbG Berlin 11.05.2006 2 Ca 31732/04 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der Rentenformel statt der Beitragsbemessungsgrenze West ein nach zeitlichen Anteilen gewichteter Wert zwischen den beiden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen. Orientierungssätze: 1. Versorgungsordnungen können so angelegt sein, dass anhand der Beitragsbemessungsgrenze und der damit verbundenen Begrenzung der gesetzlichen Altersversorgung ein Versorgungsbedarf zugrunde gelegt und zumindest teilweise ausgeglichen wird. 2. Legt eine Versorgungsordnung in diesem Fall die Beitragsbemessungsgrenze West zugrunde, ohne zu berücksichtigen, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers auch unter Anwendung der niedrigen Beitragsbemessungsgrenze Ost in Betracht kommt, ist sie ergänzend auszulegen. 3. In diesem Fall sind Beschäftigungszeiten unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze West und solche unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost zu gewichten und der zusätzliche Versorgungsbedarf anhand dieser Gewichtung zu berechnen. 4. Ist der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, ist auf die Tätigkeit bis zum Ausscheiden abzustellen und die Gewichtung anhand der jeweiligen Beschäftigungszeiten unter der Beitragsbemessungsgrenze Ost und der Beitragsbemessungsgrenze West abzustellen. Eine Hochrechnung auf die feste Altersgrenze findet nicht statt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 133; BGB § 157; AuR 2009, 320 DB 2009, 2499
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