BAG: Anpassungsprüfungspflicht in der bAV bezieht sich nur auf die Betriebsrente und nicht auf die Gesamtversorgung
BAG, Urteil vom 3.6.2020 – 3 AZR 441/19
ECLI:DE:BAG:2020:030620.U.3AZR441.19.0
Volltext: BB-Online BBL2020-1715-2
Orientierungssätze
1. Sagt ein Arbeitgeber eine sich aus Leistungen der betrieblichen Alters-versorgung und anderen Rentenein-künften - etwa einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zusammensetzende Gesamtversor-gung zu, bezieht sich die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Gesamtversorgung, sondern auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente (Rn. 18 ff.).
2. Zur Ermittlung des Kaufkraftver-lusts bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist auf den am Anpassungsstichtag veröffentlichten Verbraucherpreisin-dex für Deutschland abzustellen. Später veröffentlichte Indizes - auch wenn ihr Basisjahr vor dem Anpassungsstichtag liegt - können nicht herangezogen werden (Rn. 36).
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
Der Kläger war vom 1. September 1970 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten - ein vormals in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 2003 wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:
„Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 1
Zweck des Pensionsergänzungsfonds
Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.
Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.
§ 2
Berechtigter Personenkreis
1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. …
…
§ 4
Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen
1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. … Der gemeinsame Beschluß ersetzt die bisherige Grundbestimmung.
…
3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. …
…
§ 6
Inkrafttreten
1. Die Grund-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen sind am 01.01.61 in Kraft getreten. …
…
Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 4
Höhe der Gesamtversorgungsbezüge
Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:
1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge
Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.
…
…
§ 5
Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge
Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.
1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:
1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. ...
1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde;
…
1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen;
…
2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pensionsergänzung
…
2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtversorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betriebsangehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen liegen. …
…
§ 6
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
Der Kläger bezog - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - seit dem 1. Januar 2003 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. zunächst 271,10 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. zunächst 384,99 Euro brutto. Bis zum 30. Juni 2015 belief sich die Pensionsergänzung auf 324,50 Euro brutto und die Rente der Versorgungskasse auf 396,66 Euro brutto.
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 326,12 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 396,66 Euro brutto.
Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.
Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 327,75 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 398,68 Euro brutto.
Zum 1. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,9048 vH, zum 1. Juli 2018 um 3,2226 vH und zum 1. Juli 2019 um 3,1845 vH.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Die Beklagte sei verpflichtet, seine „Gesamtversorgung“ bestehend aus der Pensionsergänzung und der Rente aus der Versorgungskasse nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den seit Rentenbeginn am 1. Januar 2003 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Darüber hinaus hätten die so nach § 16 BetrAVG erhöhten Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 65,12 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 94,92 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Februar 2017 über den Betrag von 726,43 Euro brutto (sich zusammensetzend aus 398,68 Euro und 327,75 Euro) hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 94,92 Euro brutto zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 664,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,92 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016, dem 2. November 2016, dem 2. Dezember 2016 sowie dem 2. Januar 2017 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 781,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,12 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Die gesetzliche Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sei lediglich bezogen auf die Pensionskassenrente vorzunehmen. Im Übrigen seien die Anpassungsmechanismen nach AB § 6 BVW und § 16 BetrAVG strikt zu unterscheiden, weshalb die Berechnung des Klägers, wonach zunächst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2015 vorzunehmen und anschließend auf den erhöhten Betrag die vertragliche Anpassung vorzunehmen sei, unzutreffend.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Februar 2017 über die gezahlten 726,43 Euro brutto hinaus monatlich einen weiteren Betrag iHv. 41,11 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Januar 2017 insgesamt weitere 287,77 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,11 Euro brutto ab dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Januar 2017 sowie für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt weitere 184,44 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 15,12 Euro brutto ab dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt weitere 781,44 Euro zzgl. Zinsen auf jeweils 65,12 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 insgesamt weitere 737,64 Euro brutto zzgl. Zinsen auf jeweils 61,47 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 insgesamt weitere 657,96 Euro brutto zzgl. Zinsen auf jeweils 54,83 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 insgesamt weitere 749,28 Euro zzgl. Zinsen auf jeweils 62,44 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 insgesamt weitere 153,46 Euro brutto zzgl. Zinsen auf jeweils 76,73 Euro brutto und ab dem 1. September 2019 über die gezahlten 756,35 Euro brutto hinaus monatlich weitere 76,73 Euro brutto zu zahlen. Die weiter gehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht vollständig zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte - im Umfang der Zulassung - die Abweisung der Klage, soweit sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 zur Zahlung eines 162,00 Euro brutto übersteigenden Betrags, für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 zur Zahlung eines 493,32 Euro brutto übersteigenden Betrags und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 zur Zahlung eines 589,08 Euro brutto übersteigenden Betrags verurteilt wurde. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer monatlicher Differenzbeträge. Im Übrigen begehren die Parteien wechselseitig die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.
Aus den Gründen
14 Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des Klägers hat hingegen in der Sache keinen Erfolg.
15 I. Die Revision der Beklagten hat nicht schon deshalb Erfolg, weil der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz um spätere Zahlungszeiträume erweitert hat. Das Landesarbeitsgericht hat über die Anträge in der Sache entschieden. Daher hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 32 mwN, BAGE 164, 261). Die vom Kläger mit seiner Revisionsbegründung angebrachte Umstellung seines bisherigen Antrags auf künftige Leistungen für die Zeit ab September 2019 ist allein dem Zeitablauf geschuldet. Er hat zwar die Rückstände auch weiterhin nur bis 31. August 2019 und nicht bis einschließlich 31. März 2020 geltend gemacht; künftige Leistungen verlangt er jedoch erst ab April 2020. In der Sache verfolgt er seine bisherigen Anträge weiter.
16 II. Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des auf künftige Rentenzahlungen gerichteten Klageantrags. Er hat die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO zum Gegenstand. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 13 mwN, BAGE 165, 345).
17 III. Die Klage ist nicht begründet, soweit der Kläger eine Anpassung seiner „Gesamtversorgung“ zum 1. Juli 2015 nach § 16 Abs. 1 BetrAVG begehrt. Eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bezieht sich nur auf die Pensionsergänzung, nicht dagegen auf die nach dem BVW zugesagte Gesamtversorgung bestehend aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung oder auf die vom Kläger geltend gemachte sog. Gesamtversorgung bestehend nur aus der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung.
18 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung knüpft nicht an die Gesamtversorgung an. Bezugsobjekt der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird, und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 50 ff.; 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30).
19 a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 31; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 16 Rn. 152).
20 b) Dass sich die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des Versorgungsempfängers - wie aus § 16 Abs. 2 BetrAVG folgt - im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 32; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 25, BAGE 138, 213). § 16 BetrAVG will damit erkennbar eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353), nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 32).
21 2. Eine über das Gesetz hinausgehende Verpflichtung folgt auch nicht aus dem BVW, insbesondere nicht aus der Bestimmung von AB § 6 BVW. Die vertragliche Anpassung nach AB § 6 BVW einerseits und die gesetzliche Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG andererseits sind strikt voneinander zu trennen. Die vertragliche Anpassung folgt allein den Regelungen von AB § 6 BVW. Umgekehrt sieht AB § 6 BVW keine Regelungen für den davon zu unterscheidenden gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsanspruch vor. Die gesetzliche Anpassungsprüfung ist allein nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen.
22 a) Zwar kann nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 BetrAVG von § 16 BetrAVG entweder durch Tarifvertrag oder zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Damit könnten die Bestimmungen in AB § 6 BVW zugunsten des Klägers abweichende Regelungen enthalten. Solche sind jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht vorhanden. AB § 6 BVW enthält einen eigenständigen Prüfungsmechanismus, der keine Auswirkungen auf das gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungssystem nach § 16 BetrAVG enthält.
23 AB § 6 BVW bestimmt zugunsten der Versorgungsberechtigten, dass die Gesamtversorgung anzupassen ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die vertragliche Anpassung, nicht auch auf die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. So erfolgt die Anpassung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung (AB § 6 Ziff. 1 BVW) und nicht nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland oder der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG). Auch erfolgt die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (AB § 6 Ziff. 1 BVW) und nicht alle drei Jahre (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Auch der Prüfungszeitraum ist unterschiedlich. Die vertragliche Anpassung übernimmt im Grundsatz jährlich die Veränderung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach ua. § 69 Abs. 1 SGB VI iVm. §§ 68, 68a SGB VI und der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung. Demgegenüber sieht § 16 BetrAVG als Prüfungszeitraum die Zeit vom individuellen Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Anpassungsprüfungsstichtag vor. Unterschiedliche Anforderungen gelten auch für die Ablehnung einer Anpassung durch die Versorgungsschuldnerin (AB § 6 Ziff. 3 BVW, § 16 Abs. 1 BetrAVG).
24 b) AB § 6 BVW enthält auch keine Regelung, die den Schluss zuließe, dass durch sie eine Vorgabe für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG erfolgen sollte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Urheber des BVW (im Fall einer Gesamtzusage die Beklagte; im Fall einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Betriebsparteien) mit der Regelung der vertraglichen Anpassung zugleich eine Regelung für die - jedenfalls im Zeitpunkt der erstmaligen Schaffung des BVW wohl im Jahre 1961 - noch gar nicht bestehende Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG treffen wollten.
25 Vor diesem Hintergrund ist für eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kein Raum unabhängig davon, ob unter der Bezeichnung „Gesamtversorgung“ die Versorgung aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung oder die Summe der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung zu verstehen ist.
26 3. Ob - wie die Beklagte und ihr folgend das Arbeitsgericht meinen - ein isolierter Anspruch zur Anpassungsprüfung und -entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bezüglich der Rente aus der Versorgungskasse auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausscheidet, kann dahinstehen. Streitgegenstand ist lediglich eine einheitliche Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der einheitlich betrachteten Pensionsergänzung und der Rente aus der Versorgungskasse.
27 4. Die Anpassung der Pensionsergänzung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2015 führt nicht zur auch nur teilweisen weiteren Begründetheit der Klage über die bereits rechtskräftig zuerkannten Beträge hinaus. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bezüglich der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 stattzufinden hatte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch der Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015 - wie vom Kläger zutreffend seinen Berechnungen zugrunde gelegt - anhand des VPI Basis 2010 und nicht anhand des VPI Basis 2015 zu ermitteln. Allerdings zahlt die Beklagte ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung an den Kläger, als sie nach § 16 BetrAVG schuldet.
28 a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2015 zu prüfen, ob eine Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
29 aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre daher - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2003 - am 1. Januar 2015 vorzunehmen gewesen.
30 bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2015 als Prüfungstermin.
31 (1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 18; 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 17 mwN).
32 (2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2003 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der Anpassungsstichtage ergibt sich - ohne unzulässige Verzögerung - der 1. Juli 2015 als Anpassungsstichtag.
33 b) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2015 nicht entgegenstand. Die Beklagte hat im gesamten Rechtsstreit nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Pensionsergänzung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegenstünde.
34 c) Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2003) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2015) eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in diesem Zeitraum beträgt 20,09 vH. Eine Begrenzung durch die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG hat die Beklagte nicht eingewandt. Daher steht dem Kläger der volle Teuerungsausgleich zu. Demzufolge war die Ausgangsrente des Klägers iHv. 271,10 Euro zum 1. Juli 2015 auf 325,56 Euro anzupassen.
35 aa) Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. Januar 2003) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2015) beläuft sich auf 20,09 vH.
36 (1) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht war (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 45, BAGE 142, 116; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., BAGE 138, 213). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010. Dieser wurde im Februar 2013 veröffentlicht und war zum Anpassungsstichtag maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2015 wurde erst im Februar 2019 veröffentlicht und war zum Anpassungsstichtag nicht heranzuziehen. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen.
37 (2) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2003) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2015) auf 20,09 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 betrug im Dezember 2002 89,1 und im Juni 2015 107,0. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 20,09 vH ([107,0 : 89,1 - 1] x 100).
38 bb) Ausgehend von einer Pensionsergänzung zum 1. Januar 2003 iHv. 271,10 Euro ergibt sich damit eine Steigerung um 54,46 Euro (271,10 Euro x 0,2009) und damit eine Pensionsergänzung iHv. 325,56 Euro (271,10 Euro + 54,46 Euro).
39 cc) Die Beklagte zahlt seit dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 326,12 Euro und damit 0,56 Euro mehr als sie nach § 16 BetrAVG verpflichtet wäre zu zahlen. Ein weiterer Anspruch des Klägers nach § 16 BetrAVG scheidet daher aus.
40 5. Die Klage ist aber auch nicht insoweit begründet, als dass zunächst die Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG durchzuführen wäre und anschließend auf den so ermittelten Wert die vertragliche Erhöhung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW vorzunehmen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass hierin eine unzulässige Vermischung des vertraglichen Anpassungsmechanismus mit der gesetzlichen Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG läge.
41 Die Regelung zur vertraglichen Anpassung nach AB § 6 BVW einerseits und § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stehen getrennt voneinander. Der Betriebsrentner ist gehalten, seinen Anspruch quasi alternativ nach beiden Anpassungsmechanismen zu berechnen, dh. es ist zunächst die vertragliche Anpassung isoliert zu berechnen und parallel die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Wegen § 19 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG darf die vertragliche Anpassung jedoch zu keinem Zeitpunkt geringer sein als die nach § 16 BetrAVG ermittelte.
42 Da die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 326,12 Euro brutto gewährt, während die gesetzliche Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einen Anspruch iHv. 325,56 Euro brutto monatlich ergibt, folgt aus der gesetzlichen Regelung keine höhere Anpassung. Da die beiden Anpassungsmechanismen unabhängig voneinander bestehen, kann auch nicht zunächst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2015 vorgenommen werden und die dann erhöhte Pensionsergänzung zusätzlich dem vertraglichen Anpassungsmechanismus nach AB § 6 BVW ebenfalls zum 1. Juli 2015 unterworfen werden.
43 6. Danach ergeben sich zugunsten des Klägers begründete Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2019 iHv. insgesamt 2.147,14 Euro und ab dem 1. April 2020 monatlich weitere 76,73 Euro brutto.
44 a) Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 schuldet die Beklagte dem Kläger über die freiwillig gezahlte Pensionsergänzung hinaus weitere 162,00 Euro brutto.
45 Die Versorgungskassenrente belief sich zum 30. Juni 2015 auf 396,66 Euro, die Pensionsergänzung auf 324,50 Euro, zusammen folglich 721,16 Euro. Dieser Betrag ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von 2,09717 vH und damit um 15,12 Euro auf dann 736,28 Euro zu erhöhen.
46 Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der Versorgungskassenrente ab dem 1. Juli 2015 iHv. 396,66 Euro und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung iHv. 326,12 Euro in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 13,50 Euro (736,28 Euro - 396,66 Euro - 326,12 Euro). Für die zwölf Monate von Juli 2015 bis Juni 2016 ergibt sich ein Betrag iHv. 162,00 Euro.
47 b) Für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 schuldet die Beklagte dem Kläger weitere 493,32 Euro brutto.
48 Der bis zum 30. Juni 2016 eigentlich geschuldete Gesamtbetrag iHv. 736,28 Euro brutto ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von 4,2451 vH und damit um 31,26 Euro auf dann 767,54 Euro zu erhöhen.
49 Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der Versorgungskassenrente ab dem 1. Juli 2016 iHv. 398,68 Euro und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung iHv. 327,75 Euro in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 41,11 Euro (767,54 Euro - 398,68 Euro - 327,75 Euro). Für die zwölf Monate von Juli 2016 bis Juni 2017 ergibt sich ein Betrag iHv. 493,32 Euro.
50
c) Für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 schuldet die Beklagte dem Kläger weitere 589,08 Euro brutto.
51 Der bis zum 30. Juni 2017 eigentlich geschuldete Gesamtbetrag iHv. 767,54 Euro brutto ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1,9048 vH und damit um 14,62 Euro auf dann 782,16 Euro zu erhöhen.
52 Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der Versorgungskassenrente ab dem 1. Juli 2017 iHv. 399,08 Euro und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung iHv. 333,99 Euro in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 49,09 Euro (782,16 Euro - 399,08 Euro - 333,99 Euro). Für die zwölf Monate von Juli 2017 bis Juni 2018 ergibt sich ein Betrag iHv. 589,08 Euro.
53 d) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 schuldet die Beklagte dem Kläger weitere 749,28 Euro brutto.
54 Der bis zum 30. Juni 2018 eigentlich geschuldete Gesamtbetrag iHv. 782,16 Euro brutto ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von 3,2226 vH und damit um 25,21 Euro auf dann 807,37 Euro zu erhöhen.
55 Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der Versorgungskassenrente ab dem 1. Juli 2018 iHv. 400,18 Euro und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung iHv. 344,75 Euro in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 62,44 Euro (807,37 Euro - 400,18 Euro - 344,75 Euro). Für die zwölf Monate von Juli 2018 bis Juni 2019 ergibt sich ein Betrag iHv. 749,28 Euro.
56 e) Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 schuldet die Beklagte dem Kläger weitere 153,46 Euro brutto.
57 Der bis zum 30. Juni 2019 eigentlich geschuldete Gesamtbetrag iHv. 807,37 Euro brutto ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von 3,1845 vH und damit um 25,71 Euro auf dann 833,08 Euro zu erhöhen.
58 Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der Versorgungskassenrente ab dem 1. Juli 2019 iHv. 400,62 Euro und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung iHv. 355,73 Euro in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 76,73 Euro (833,08 Euro - 400,62 Euro - 355,73 Euro). Für die beiden Monate Juli 2019 und August 2019 ergibt sich ein Betrag iHv. 153,46 Euro.
59 f) Die Zinsen ergeben sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
60 g) Für die Zeit ab dem 1. April 2020 schuldet die Beklagte dem Kläger monatlich weitere 76,73 Euro brutto.
61 IV. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich, während die Revision des Klägers in der Sache ohne Erfolg bleibt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Vorinstanzen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung.