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Arbeitsrecht
21.02.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Abmahnung vor fristloser Eigenkündigung

ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2013 – 28 Ca 16836/12
LEITSATZ
1. Auch die Wirksamkeit einer fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) wegen Vertragsverletzung des Arbeitgebers setzt in aller Regel dessen vorherige vergebliche Abmahnung voraus (s. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB). 2. Hiervon ist der Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne Weiteres entbunden, weil das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers in der längeren Zuweisung von Überarbeit in einem Umfange besteht, der die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreitet.
SACHVERHALT
Es geht (zunächst) um die Einhaltung der Kündigungsfrist bei Eigenkündigung unter Weitererbringung versprochener Dienste (Klage). - Vorgefallen ist dies: I. Der Beklagte trat im Juli 2011 gegen eine Jahresvergütung von ursprünglich 34.000,-- Euro (brutto) als „Financial Accountant“1 (Finanzbuchhalter2) in die Dienste der Klägerin, die an Standorten in Deutschland und vier weiteren Ländern mit mehr als 200 Mitarbeiter(inne)n in den Geschäftsbereichen „Mobile-Marketing, Mobile Advertising und Mobile-Internet“ tätig3 ist. Nr. 15 des nach Erscheinungsbild und Diktion von der Klägerin vorformulierten Arbeitsvertrags trifft zu dessen Kündbarkeit folgende Bestimmungen: „15. Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Freistellungsrecht des Arbeitgebers (1) Der Arbeitsvertrag kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. … “. II. Wie es den Parteien im Laufe der Zeit miteinander erging, ist nicht im Einzelnen ausgeleuchtet. Fest steht jedoch folgendes: 1. Mit Schreiben vom 17. Juli 20124 (Kopie: Urteilsanlage I.) wandte sich die Klägerin so an den Beklagten: „Beförderung Lieber D., hiermit bestätigen wir, dass Du mit Wirkung zum 01. Juli 2012 rückwirkend zum Senior Financial Accountant befördert wirst. Gleichzeitig erhöhen wir in diesem Zusammenhang Dein Bruttojahresgehalt von EUR 34.000,--- brutto p.a. auf EUR 38.500,-- (in Worten: achtunddreißigtausendfünfhundert) Zusätzlich übernimmst Du die fachliche Führung des HGB Teams. Alle weiteren Bestandteile des Arbeitsvertrages und etwaige Änderungen bleiben unberührt. Wir haben in Dir einen sehr wertvollen Mitarbeiter und möchten mit dieser Beförderung unsere Anerkennung Deiner Leistungen zum Ausdruck bringen. An dieser Stelle möchten wir uns auch ausdrücklich für Deine bislang geleistete, engagierte Mitarbeit bedanken und freuen uns auf eine weiterhin sehr erfolgreiche Zusammenarbeit“. 3. Daraus („weiterhin sehr erfolgreiche Zusammenarbeit“) wurde nichts. Jedenfalls trug der Beklagte sich unter Begleitumständen, zu denen die Darstellungen der Parteien teilweise auseinander gehen, mit dem Gedanken, seine berufliche Sachkunde einem anderen Arbeitgeber zu widmen. Hieraus erwuchs, was er ihrem Vorstand mit Schreiben vom 30. Oktober 20125 (Kopie: Urteilsanlage II.) in diesen Worten vortrug: „Betreff: mein Austritt aus der Y... [Firmenkürzel der Beklagten] Hallo J., wie du sicher weißt, werde ich das Unternehmen verlassen. Dies möchte ich schnellstmöglich tun. Hierzu habe ich S.6 bereits mehrere Vorschläge unterbreitet. Sie ist konsequent gegen alles, was einen früheren Austritt ermöglicht. Deine Meinung dazu wäre mir aber auch sehr wichtig. Du sollst auch über alle Möglichkeiten informiert werden. Hier einmal kurz das meiner Meinung nach sinnvollste Modell: Sofortiger Austritt bei der Y... Mein neuer Arbeitgeber stellt euch eine (unabhängige) Zeitarbeitskraft mit den nötigen Fähigkeiten für drei Monate oder finanziert euch eine selbst ausgesuchte bzw. das Gehalt eines Nachfolgers in dieser Zeit. Darüber hinaus werde ich bis Ende des Jahres kostenfrei nahezu jede Woche 8 Stunden für die Y... zur Verfügung stehen, um eine Übergabe zu gewährleisten und/oder offene Punkte zu behandeln. Ich persönlich kann nicht verstehen warum S. mich zwingend im Unternehmen halten möchte. Sie weiß, dass ich das Arbeitspensum im laufenden Jahr nur durch – inzwischen etwa 750 (!) - Überstunden leisten konnte. Darüber hinaus habe ich sowohl in Krankheit gearbeitet, als auch die Krankheitsfälle meiner Kinder durch meine Frau abfangen lassen. Dies würde für die nächsten drei Monate definitiv wegfallen. Nutzt euch ein halber, wenig motivierter D. tatsächlich mehr, als das oben Beschriebene? Darüber hinaus gibt es auch unsaubere Lösungen – die ich äußerst ungern in Erwägung ziehen möchte. Diese sind bereits durch meinen neuen Arbeitgeber ausführlich geprüft worden. Dabei kam heraus, dass die hier evtl. entstehenden 'Schäden' sogar im schlimmsten Fall noch günstiger wären, als das unterbreitete Angebot. Bitte überdenke das doch bitte kurz. Ich stehe dir innerhalb meiner Arbeitszeit gern für ein Gespräch zur Verfügung. Darüber hinaus wäre es möglich, dass sich die Geschäftsführerin meines neuen Arbeitgebers heute oder morgen mit dir in Verbindung setzt. Diese E-Mail ist nur für dich bestimmt. Ich möchte sie nicht mit S. diskutieren. Vielen Dank“. 4. Die Klägerin ließ jedoch nicht mit sich reden7. Daraufhin teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 31. Oktober 20128 (Kopie: Urteilsanlage III.), das sie am selben Tage erreichte, folgendes mit: „Außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Höchstvorsorglich mache ich hiermit 600 Überstunden für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.10.2012 geltend. Eine detaillierte Aufstellung übersende ich in den nächsten Tagen. Ich bitte um Verständnis für dieses Vorgehen. Die Hintergründe sind Ihnen bekannt“. 5. Besagtes „Verständnis“ mochte die Klägerin nicht aufbringen: Sie ließ den Beklagten vielmehr mit nunmehr anwaltlichem Schreiben vom 1. November 20129 (Kopie: Urteilsanlage IV.), auf dessen weitere Einzelheiten verwiesen wird, postwendend wissen, dass sie auf Erfüllung des Arbeitsvertrags bestehe. Dem wiederum mochte der Beklagte nicht Folge leisten: Er gab der Klägerin daher mit Schreiben vom 2. November 2012 (Kopie: Urteilsanlage V.) - seinerseits anwaltlich - abschlägig Bescheid. III. Mit ihrer am 6. November 2012 (vorab per Fax) bei Gericht eingegangenen und eine Woche später (13. November 2012) zugestellten Klage nimmt ihn die Klägerin hiernach auf Feststellung in Anspruch, dass seine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst habe. Außerdem verlangt sie für die Zeit bis Ablauf der Kündigungsfrist Erbringung seiner Tätigkeit. Sie hält einen Grund zur abrupten Eigenkündigung nicht für gegeben: Soweit er sich hierfür auf die „Verletzung von Arbeitszeitvorschriften sowie verspätete Lohnzahlungen“ berufe, seien beide Behauptungen unzutreffend10. Das zeige sich schon daran, dass er diese Aspekte „erstmals im Zusammenhang mit seinem Wechselwunsch“ thematisiert habe11. Abgesehen davon rügt die Klägerin die Versäumung der Kündigungserklärungsfrist12 (§ 626 Abs. 2 BGB13). - Im Übrigen sei sie auf die Arbeitsleistung des Beklagten zwingend angewiesen14. Ihr Buchhaltungsteam, dem er angehöre, sei „wegen Vakanzen unterbesetzt“15. Aktuell laufende Projekte wie Jahresabschluss und die Prüfung inclusive Vorprüfung hierzu könnten auf diese Weise nicht ordnungsgemäß und fristgerecht zu Ende gebracht werden16. IV. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 31. Oktober 2012, zugegangen am 31. Oktober 2012, nicht aufgelöst worden ist; 2. den Beklagten zu verurteilen, seine Tätigkeit bei ihr nach den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als 'Financial Accountant'17 in Berlin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende mithin bis zum 31. Januar 2013, nachzugehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 5.055,18 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung18 des Widerklageantrages zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. V. Der Beklagte hält die Klagebegehren der Sache nach für insgesamt haltlos. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig und jedenfalls unbegründet19, die Beschäftigungsklage folglich gegenstandslos: 1. Was zunächst die Zulässigkeit betrifft, so fehle es dem Antragsbegehren, wie er meint, schon am erforderlichen Feststellungsinteresse20 (s. § 256 Abs. 1 ZPO21): Die Klägerin könne ihre diesbezüglichen Rechte nämlich auch per Leistungsklage verfolgen22. Zudem beständen ihrerseits selbst bei unterstelltem Vertragsbruch auch keine Schadensersatzansprüche, zumal sie ihrer Schadensminderungspflicht (s. § 254 Abs. 2 BGB23) nicht ausreichend nachgekommen sei24. 2. In der Sache habe ihm, wie er meint, angesichts zahlreicher „Arbeitszeitverstöße“ der Klägerin25 auch ein Recht zur abrupten Trennung zugestanden. Zum Problem und seinem Umgang damit lässt er im Rechtsstreit folgendes vortragen26: „Hintergrund des unbedingten Beendigungswillens des Beklagten war der Umstand, dass er aufgrund seines von der Klägerin abverlangten Arbeitspensums und der damit verbundenen Arbeitszeiten an die Grenzen seiner gesundheitlichen und persönlichen Belastbarkeit gestoßen ist. Das ging so weit, dass der Beklagte sogar noch während der Krankheits- und Urlaubszeiten im Home-Office zu arbeiten hatte, um die ihm von der Klägerin auferlegten Tätigkeiten erbringen zu können. So hatte der Beklagte im Jahr 2012 bis zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 750 Überstunden (!) angesammelt. Dies belastete nicht nur die Gesundheit des Beklagten, sondern zunehmend auch seine Ehe. Der Beklagte sah sich daher gezwungen, die schnellstmögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin herbeizuführen. [Beweis: Parteivernehmung Beklagter]. Nachdem bereits vorangegangene Gespräche über die Reduzierung des Arbeitspensums nicht dazu geführt haben, dass die Klägerin die, dem Beklagten auferlegten, Aufgaben reduziert hat und auch der Hinweis des Beklagten, dass er anderenfalls das Arbeitsverhältnis beenden müsse, da ihn die Belastungen physisch und psychisch massiv beeinträchtigten, nicht zu einer Besserung geführt haben, wandte sich der Beklagte an Frau S. K., in ihrer Funktion als direkte Vorgesetzte (Head of Group Accounting and Reporting) und bat um eine schnellstmögliche einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da er der Belastung nicht standhalten könne und die Klägerin das Arbeitspensum nicht reduziert. Frau K. lehnte es jedoch ab, dem Beklagten insoweit entgegen zu kommen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Daraufhin wandte sich der Beklagte an Herrn J. von B., den kaufmännischen Geschäftsführer der Klägerin. … [s. dazu schon oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage II.]“. Da die Klägerin weder darauf, noch auf sein weiteres Angebot gegenüber Frau K. reagiert habe, er könne die im Laufe der Kündigungsfrist anfallenden Aufgaben auf selbständiger Basis erbringen27, habe er sich im Ergebnis zum Ausspruch der Kündigung gezwungen gesehen, „da ihm weiterhin innerhalb der Grenzen des ArbZG nicht zu bewerkstelligende Aufgaben übertragen“ und deren „Umsetzung eingefordert“ worden sei28. - Auf diesem Hintergrund habe es auch, wie der Kläger unter Hinweis auf jüngere Judikatur des LAG Mecklenburg-Vorpommern29 weiter meint, „wegen der Schwere der Pflichtverletzung“ der Klägerin vorheriger Abmahnung nicht bedurft30. 3. Die Berechtigung seiner Widerklage ergebe sich daraus, dass er für die Klägerin Hunderte von Überstunden erbracht habe (s. dazu auch schon oben, S. 3 [3.]; S. 6 [2.]; Urteilsanlage II.), von denen er zuletzt als „nachweisbar“31 noch 294 Stunden geltend macht. Hiervon entfielen, wie er behauptet und ausführt32, auf die Zeit bis Juni 2012 228 Überstunden und auf jene seit Juli 2012 nochmals 66 Überstunden33. Daraus ergäben sich bei einem Stundensatz von 16,8634 Euro per Juni 2012 und bei 18,3535 Euro pro Stunde seit Juli 2012 insgesamt besagte 5.055,18 Euro36 (brutto). VI. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Für die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift vom 18. Dezember 2012 gilt dies jedoch nur mit der Maßgabe, dass diese der Klägerin erst am 27. Dezember 2012 zugestellt worden ist. Damit ist ihr kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Soweit hier aus der Klageerwiderungsschrift zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.
AUS DEN GRÜNDEN
A. Da der Rechtsstreit wegen der Klage entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG37, §§ 495 Abs. 138, 301 Abs. 1 Satz 139 ZPO Teilurteil erlassen. Hierfür bedarf es keiner Gegenäußerung der Klägerin zur Klageerwiderungsschrift mehr, weil sich die Klage selbst unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen rechtfertigt. Somit braucht die Entscheidung des Rechtsstreits insoweit – ganz im Sinne des sogenannten Beschleunigungsgrundsatzes der §§ 9 Abs. 140, 61 a Abs. 141 ArbGG - nicht weiter hinausgeschoben zu werden. B. Dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist ihr Erfolg, wie eben vorausgeschickt, nicht zu versagen. Das gilt für beide Klageanliegen. - Im Einzelnen: I. Die Feststellung 1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt namentlich nicht das vom Beklagten vermisste (s. oben, S. 5-6 [V.1.]) sogenannte Feststellungsinteresse (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG42; §§ 495 Abs. 143, 256 Abs. 144 ZPO). Von der Wirksamkeit einer Kündigung hängt bekanntlich eine Fülle wechselseitiger Berechtigungen und Verpflichtungen ab, über deren gemeinsamen rechtlichen Ausgangspunkt – das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses im fraglichen Zeitraum – Klarheit herrschen muss. Da solche Klarheit sich ein für allemal am ehesten durch ein auf genau diesen Streitpunkt richtendes Feststellungsbegehren herstellen lässt, kann auch der hiesigen Klägerin das spezifische Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. 2. Das somit zwanglos zulässige Rechtsschutzbegehren erweist sich auch in der Sache als berechtigt. Die Kündigung im Schreiben vom 31. Oktober 2012 (s. oben, S. 4 [vor V.]; Urteilsanlage III.) hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Sie hat den Beklagten nicht vor dem 31. Januar 2013 von seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu entbinden vermocht, weil ihm ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB45 nicht zustand. Jedenfalls lässt sich ein solches Recht nach dem Sachvorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten46 nicht feststellen. - Der Reihe nach: a. Zum normativen Rahmen gilt folgendes: aa. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis – also auch ein Arbeitsverhältnis als dessen wichtigster Unterfall – von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. ab. Dazu ist flankierend seit dem Inkrafttreten der sogenannten Schuldrechtsnovelle des Jahres 2002 in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB47 als prozedurales Gebot übergreifend kodifiziert, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund – soweit nicht die Ausnahmen aus § 314 Abs. 2 Satz 248, § 323 Abs. 249 BGB zum Zuge kommen - erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig sei. Das kommt nicht von ungefähr: Denn in diesem Gebot spiegelt sich nicht nur der langjährig geläufige Gedanke, dass sich Vertragsparteien nicht urplötzlich ganz nach Gutdünken in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten setzen dürfen50, sondern auch das sogenannte Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das die Verfolgung vertraglicher Belange auf möglichst schonende Weise verlangt und für das der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor mehr 25 Jahren sogar judiziert hat, dass dessen Grundsätzen „das ganze Zivilrecht“ beherrschten51. Dem entspricht, dass die Gerichte für Arbeitssachen seit Jahrzehnten darauf bestehen, dass auch der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers der besagte Vorlauf vergeblicher Abmahnung vorauszugehen habe52. b. Nach diesen Grundsätzen kann dem Beklagen ein Recht zur abrupten Trennung hier nicht bescheinigt werden. Dafür kann im Ergebnis auf sich beruhen, was vom von ihm geltend gemachten Zustand in Sachen „Arbeitspensum“ zu halten wäre. Denn jedenfalls ist nicht ansatzweise brauchbar aufgezeigt, dass er die Klägerin in der ihm obliegenden Weise vor seinem Rückzug konkret dazu angehalten hätte, die Grenzen seiner Belastbarkeit im Interesse der Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung53 (endlich) zu respektieren. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: ba. Das Gericht verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass es in der Tat schon nach der ehrwürdigen Vorschrift des § 618 BGB54 Sache und im Lichte grundrechtlicher Schutzpflichten55 (s. Art. 1 Abs. 3 GG56) und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG57 heute sogar als Kardinalpflicht des Arbeitgebers anzuerkennen ist, nicht zuletzt bei der arbeitszeitlichen Beanspruchung seines Personals gesundheitlichen Belastbarkeitsgrenzen bei der Ausübung verfügbarer Dispositionsmacht (§ 106 Satz 1 GewO58) Rechnung zu tragen59. Das entspricht nicht nur elementarsten Einsichten in die überarbeitungsbedingte Gefährdung der menschlichen Gesundheit seit dem Preußischen Regulativ zur Kinderarbeit von 183960, sondern damit vertrüge es sich in der Tat nicht ohne Weiteres, wenn die hiesige Klägerin den Beklagten wirklich über Monate hinweg in der von ihm geschilderten Weise ihren betrieblichen Wertschöpfungsbelangen unterworfen haben sollte. Dies gilt erst Recht in Zeiten, in denen der Arbeitgeber dank eines präventiv ausgerichteten Konzepts zur Verhütung gesundheitlicher Gefährdungen im geltenden Arbeitsschutzrecht die nötige Selbstkontrolle für die betriebliche Sicherheitskultur nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 161, 5 Abs. 162, 6 Abs. 163 ArbSchG ohne besondere Aufforderung des Betroffenen bereits von sich aus aufzubringen hätte. bb. Das alles kann hier aber dahingestellt bleiben. Es bildet nämlich im Kontext des vom Beklagten beanspruchten Rechts zur fristlosen Kündigung nicht den springenden Punkt. Hier ist vielmehr entscheidend, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber selbst im Zusammenhang mit – ggf. gravierenden – Verletzungen arbeitsschutzrechtlicher Organisationspflichten64 zumindest vor ultimativer Trennung Gelegenheit gegeben haben muss, den Mangel abzustellen. Dergleichen kann hier für den Beklagten weder festgestellt werden, noch war er von dieser Obliegenheit befreit. - Insofern, letztmalig, der Reihe nach: (1.) Wie bereits im Tatbestand zitiert (s. oben, S. 6 [2.]), macht der Beklagte der Sache nach geltend, von der Klägerin über Monate hinweg mit so viel Arbeit eingedeckt worden zu sein, dass nicht nur in horrendem Umfange Überstunden angefallen seien, sondern auch seine gesundheitlichen und privaten Lebensumstände empfindlich gelitten hätten. Nachdem Gespräche über die Reduzierung des Arbeitspensums trotz eines Hinweises, dass er andernfalls das Arbeitsverhältnis beenden müsse, nicht zur Besserung geführt hätten, habe er auf schnellstmögliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedrängt. Erst, als weder dies noch seine sonstigen Vorschläge zu Trennungsmodalitäten gefruchtet hätten, habe er wie geschehen einseitig agieren müssen. (2.) Mit diesen Ausführungen wären zwar äußere Umrisse eines Konfliktmanagements skizziert, das bei entsprechender Konkretisierung und unter der Voraussetzung, dass die Angaben zum Arbeitsvolumen objektivierbar sind, das Zeug dazu hätten, den nötigen Vorlauf zum schließlich abrupten Rückzug des Beklagten im Sinne der referierten Grundsätze zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit (s. oben, S. 9-10 [ab.]) herzugeben. Es fehlt jedoch komplett an brauchbarer Detaillierung: Zwar liefert der Beklagte thematisch einige Zutaten, doch fehlt es an allem, was die so zur Sprache gebrachte Phänomenologie als konkrete Lebensvorgänge identifizieren ließe. Ort, Zeit und situative Einzelheiten bleiben komplett im Dunkeln. Ihn zu allem, wie angeboten, bei Bedarf als Partei zu befragen, liefe bei dieser Sachlage auf jene sogenannte „Ausforschung“ hinaus, die dem Gericht jedenfalls im Zivilprozess bekanntlich versagt ist65. Danach darf sich das konkrete Geschehen, soweit es eigenem Erleben der beweisbelasteten Partei entspringt, nicht erst im Zuge der Beweisaufnahme abzeichnen, soll nicht das rechtliche Gehör des Beweisgegners „unter die Räder“ geraten66. - So also, geht es nicht. (3.) Eine andere Bewertung ist hier nicht etwa deshalb geboten, weil mit den schon erwähnten arbeitsschutzrechtlichen Belangen und deren normativem Verstärker in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG67 besonders hochrangige Rechtsgüter aufseiten des Beklagten auf dem Spiel stehen. - Im Gegenteil: Gerade weil sich die Dinge nach der Darstellung des Beklagten über diverse Monate unverändert perspektivlos hingezogen haben sollen, begegnet dem Betrachter genau jene Problemlage, in der nach den schon erwähnten Wurzeln des dienstvertragsrechtlichen Abmahnungsrechts (s. oben, S. 9 mit Fußnote 50) unmissverständlicher Klartext im hohen Maße geboten gewesen wäre: Insofern wäre es hier Sache des von der Klägerin ja offenbar als Mitarbeiter sehr geschätzten68 (s. oben, S. 2-3 [II.1.]; Urteilsanlage I.) Beklagten gewesen, wenn er den fristlosen Ausstieg aus der arbeitsvertraglichen Verbindung zur Klägerin wirklich sachgerecht vorbereiten wollte, klipp und klar anzukündigen, was sich genau bis wann genau zu ändern habe, ehe er anderenfalls – welche69 – Konsequenzen zu ziehen gedenke. - Dass er sich an solcher geordneten Kommunikation orientiert hätte, ist weder ersichtlich noch nahe liegend. (4.) Das Blatt ist schließlich auch nicht dadurch zu wenden, dass sich der Beklagte zuletzt erkennbar bemüht hat, die Klägerin für einen Kompromiss zu gewinnen, der ihm seine Freiheit und ihr eine Ersatzperson hätte verschaffen können. Zwar kann dergleichen ein erfolgversprechender Weg sein, miteinander Problemlösungen in voller wechselseitiger Flexibilität zu erarbeiten, ohne dass sich rechtliche Fragen auch nur stellen müssten: Versagen diese Versuche, so bleiben die Beteiligten aber auf den mehr oder minder harten Boden des Rechts zurückgeworfen, für den namentlich die Vorschrift des § 613 Satz 1 BGB70 eine ebenso maßgebliche wie im Zweifel unerbittliche71 Aussage trifft. An dieser Stelle könnte sich sogar – vorhersehbar - gerächt haben, dass der Beklagte mit seinem Hinweis auf die vermeintlich verfügbare Option auch „unsauberer Lösungen“ (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage II.) bei den Akteuren der Klägerin den Widerstandsgeist möglicherweise erst geweckt hat. (5.) Etwas anderes gilt endlich auch nicht deshalb, weil sich die Klägerin – wie der Beklagte versichert72 – auf dem Arbeitsmarkt unschwer Ersatzpersonal hätte beschaffen können. Denn selbst wenn dies so wäre, verschaffte ihm dies gegenüber der Klägerin kein Kündigungsrecht. Richtig ist zwar, dass sich zum in mancherlei Hinsicht strukturell ähnlichen Recht der Wohnraummiete eine Judikatur entwickelt hatte, die dem Mieter in langjährigen Vertragsverbindungen unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit zubilligte, in sogenannten „Härtefällen“ eigenen Bindungen an Kündigungsfristen durch Stellung akzeptabler Nachmietpersonen wirtschaftlich zumindest teilweise auszuweichen73. Dergleichen ist auf das Streitverhältnis aber nicht übertragbar: Abgesehen davon, dass hier die schon erwähnte Regelung des § 613 Satz 1 BGB74 gerade die im Zweifel höchstpersönliche Einlösung dienstvertraglicher Leistungsversprechen anordnet, dürfte der von der besagten Judikatur der Ziviljustiz erstrebte Billigkeitsausgleich heutzutage wegen der Verkürzung einschlägiger Kündigungsfristen auf Bindung von lediglich von drei Monaten überholt sein75. Um mehr als die dort als zumutbar angesehene Bindungsfrist geht es indessen auch im Falle des Beklagten nicht (s. oben, S. 2 [I.]). Damit käme dieser hier auch mit dem einst mietvertragsrechtlich aktivierten Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 Abs. 2 BGB76; s. heute auch § 241 Abs. 2 BGB77) nicht weiter. 3. Die Konsequenzen dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. des Teilurteils. Dabei hat das Gericht gegenüber dem Feststellungsantrag der Klägerin (s. oben, S. 5 [IV.1.]) klarstellungshalber (s. den Rechtsgedanken aus § 139 Abs. 1 ZPO78) das Textfragment „nicht mit sofortiger Wirkung“ eingefügt, was nach dem Inhalt des Beschäftigungsantrags und des gesamten Klagevorbringens objektiv auch allein gemeint war (s. §§ 13379, 15780 BGB). II. Die Arbeitsleistung Steht der Beklagte somit rechtlich nach wie vor bei der Klägerin unter Vertrag, so hat er die sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen bis auf Weiteres auch zu erfüllen. Da deren Kern in der „Leistung der versprochenen Dienste“ besteht (§ 611 Abs. 1 BGB81), führt an seiner Verurteilung zur Erbringung der Tätigkeit eines „Financial Accountant“ (s. oben, S. 2 [I.] kein Weg vorbei (Tenor zu II.). Dass sich insofern bekanntlich vollstreckungsrechtliche Restriktionen für die Klägerin ergeben (s. § 613 Satz 1 BGB82, § 888 Abs. 3 ZPO83), steht auf einem anderen Blatt. C. Für das Übrige genügen Stichworte: I. Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO84). Die Frage ist allerdings nicht spruchreif, sondern dem Schlussurteil zu überlassen (Tenor zu III.). II. Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht hingegen aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG85 im Tenor festgesetzt und für den Feststellungsantrag in Anlehnung an die Wertungen aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG86 mit der dreifachen Monatsvergütung des Beklagten bemessen, also mit (38.500,-- Euro : 4 = ) 9.625,-- Euro. Der Beschäftigungsantrag ist nach den Gepflogenheiten der Praxis für die spiegelbildliche Problemlage bei gleichartigen Ansprüchen von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeitgeber mit einer weiteren Monatsvergütung bemessen, also mit (38.500,-- Euro : 12 = ) 3.208,33 Euro. Das macht zusammen (9.625,-- Euro + 3.208,33 Euro = ) 12.833,33 Euro und erklärt den Tenor zu IV. Fußnoten 1) S. Nr. 2 Abs. 1 des (undatierten) Arbeitsvertrags – Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 19-31 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]). 2) So Klageerwiderungsschrift vom 18.12.2012 S. 2 [1.2.] (Bl. 57 GA). 3) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [1.1.] (Bl. 57 GA). 4) S. Kopie als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 79 GA). 5) S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 80 GA). 6) S. zum who's who: Klageerwiderungsschrift S. 3 [1.3.] (Bl. 58 GA): „S. K., in ihrer Funktion als direkte Vorgesetzte (Head of Group Accouting and Reporting)“; im textlichen Zusammenhang noch unten, S. 6 [2.]. 7) S. dazu Klageschrift S. 3 (Bl. 19 GA): „Die Klägerin verdeutlichte dem Beklagten hierauf nochmals, dass man ihn nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern wolle, sondern auf seine Arbeitsleistung angewiesen sei. Auch dies wollte der Beklagte nicht gelten lassen“. 8) S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 32 GA). 9) S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 83-83/R GA). 10) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 19 GA). 11) S. Klageschrift a.a.O. 12) S. Klageschrift S. 4 (Bl. 20 GA): „Zudem wird rein vorsorglich die Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gerügt“. 13) S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) … - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. 14) S. Klageschrift a.a.O. 15) S. Klageschrift a.a.O. 16) S. Klageschrift a.a.O. 17) Soweit die Klägerin hier (und mehrfach) von „Account“ (statt „Accountant“) spricht, hält das Gericht das für ein Schreibversehen; d.U. 18) Die Zustellung ist am 27.12.2012 bewirkt worden; d.U. 19) S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 56 GA). 20) S. Klageerwiderungsschrift S. 16-19 [3.1.] (Bl. 71-74 GA). 21) S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. 22) S. Klageerwiderungsschrift S. 16-17 [3.1.1.] (Bl. 71-72 GA). 23) S. Text: § 254 Mitverschulden. (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. - (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung“. 24) S. Klageerwiderungsschrift S. 17-19 [3.1.2.] (Bl. 72-74 GA). 25) S. Klageerwiderungsschrift S. 4-9 [1.4.] (Bl. 59-64 GA). 26) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [1.3.] (Bl. 58 GA). 27) S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [vor 1.4.] (Bl. 59 GA): „Zu einem späteren Zeitpunkt – noch vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung – bot der Beklagte der Klägerin, vertreten durch Frau S. K. an, er könne auf selbständiger Basis die, im Laufe der ordentlichen Kündigungsfrist zu erbringenden, Leistungen und anfallenden Aufgaben erledigen“. 28) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 29) S. LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.11.2011 – 2 Sa 254/10 – n.v. (Volltext: „Juris“), wo es heißt [Leitsatz]: „Liegen der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers erhebliche Arbeitszeitverstöße des Arbeitgebers zugrunde, kann letzter regelmäßig nicht Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einen teureren Leiharbeitnehmer beschäftigt hat“. 30) S. Klageerwiderungsschrift S. 19-20 [3.2.2.] (Bl. 74-75 GA). 31) S. Klageerwiderungsschrift S. 14 [2.1.] (Bl. 69 GA). 32) S. Klageerwiderungsschrift S. 4-9 [1.4.] (Bl. 59-64 GA); S. 14-16 [2.] (Bl. 69-71 GA). 33) S. Klageerwiderungsschrift S. 16 [vor 3.] (Bl. 71 GA). 34) S. allerdings Rechenwerk: 34.000,-- Euro : 12 = 2.833,33 Euro/Monat : (40 x 13 : 3 = ) 173,33 Stunden/Monat = 16,35 Euro pro Stunde; d.U. 35) S. allerdings Rechenwerk: 38.500,-- Euro : 12 = 3.208,33 Euro/Monat : (40 x 13 : 3 = ) 173,33 Stunden/Monat = 18,51 Euro pro Stunde; hier bliebe ggf. freilich § 308 Abs. 1 ZPO im Auge zu behalten; d.U. 36) S. allerdings Rechenwerk: 228 x 16,86 Euro = 3.844,08 Euro; 66 x 18,35 Euro = 1.211,11 Euro; zusammen (3.844,08 Euro + 1.211,11 Euro = ) 5.055,19 Euro. 37) S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. 38) S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. 39) S. Text: „§ 301 Teilurteil. (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“. 40) S. Text: „§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften. (1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“. 41) S. Text: „§ 61 a Besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren. (1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen“. 42) S. Text oben, Fn. 37. 43) S. Text oben, Fn. 38. 44) S. Text oben, S. 5 Fn. 21. 45) S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. 46) S. dazu etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. 47) S. Text: „§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. (1) … (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung“. 48) S. Text oben, Fn. 47. 49) S. Text: „§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. (1) … (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert; 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen“. 50) S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 – VI 277/96 – RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er „mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten“ habe (RG a.a.O. S. 115). Dem hatte der Betroffene u.a. entgegen gehalten, der Unternehmer habe von dem Verhältnis „bereits ein halbes Jahr vor der … Kündigung Kenntnis erlangt“; daraus sei zu schließen, dass er auf sein Recht zur Heranziehung des „Konkubinats“ als Entlassungsgrund verzichtet habe (RG a.a.O. S. 116). - So weit mochte der befasste Senat damals zwar nicht gehen. Er verlangte aber – immerhin – die Prüfung, ob der Unternehmer (damalige Prozessrolle: Räumungskläger) „nicht, wenn er den Beklagten [Räumungsbeklagten] zunächst gewähren ließ, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafern seine Anschauung sich änderte, diesem dem Beklagten mitzuteilen, und ob er nicht auf den jetzt geltend gemachten Entlassungsgrund sich nur dann berufen dürfe, wenn er den Beklagten zur Lösung seines unsittlichen Verhältnisses aufgefordert, dieser aber dem nicht alsbald entsprochen hätte“. 51) S. BGH 11.2.1987 – IV a ZR 194/85 – BGHZ 100, 60, 64, wo von dem „das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck“ die Rede ist. 52) S. dazu statt vieler bereits etwa BAG 19.6.1967 – 2 AZR 287/66 – BAGE 19, 351 = AP § 124 GewO Nr. 1 = NJW 1967, 2030 [II.]: „Der Grundgedanke des § 326 BGB ist, dass vor einer so einschneidenden Maßnahme und Rechtsfolge, wie der einseitigen Aufhebung des Vertrages, der Gläubiger dem Schuldner noch einmal die Folgen seines säumigen Verhaltens vor Augen führen soll. Das mutet das Gesetz grundsätzlich jedem Gläubiger zu. Übertragen auf das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde bedeutet es, dass dort, wo diese Art der Kündigung ausschließlich wegen Störung der Leistungsseite des Vertrages erfolgt, im allgemeinen die vorherige Abmahnung erforderlich ist“; 17.1.2002 – 2 AZR 494/00 – EzA § 628 BGB Nr. 20 = RzK I 6 i Nr. 14 [Leitsatz 2.]: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt in der Regel auch von einem Arbeitnehmer, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber abzumahnen“; LAG Berlin-Brandenburg 27.11.2008 – 14 Sa 1872/08 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Auch vom Arbeitnehmer verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel, den pflichtigwidrig handelnden Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Eigenkündigung abzumahnen“. 53) S. zur Abmahnung als Versuch zur Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung anschaulich J. Heilmann/Tatjana Aigner, Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen (2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“. 54) S. Text: „§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen. (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. 55) S. im selben Sinne auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinie vom 22.1.1996 in BT-Drs. 13/3540 S. 11 [A.2.]: „In der Bundesrepublik Deutschland folgt aus Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu schützen“. 56) S. Text: „Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] (1) … (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“. 57) S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] (1) … (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. 58) S. Text: „§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. 59) S. mit ähnlicher Tendenz anschaulich schon die damals dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen des Zweiten und Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 13.3.1967 – 2 AZR 133/66 – AP § 618 BGB Nr. 15 [IV.]: „Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch bei einem hochbezahlten Angestellten weder dulden noch gar verlangen, dass er sich in einer seine Gesundheit ernstlich gefährdenden Weise überarbeitet“; BAG 27.2.1970 – 1 AZR 258/69 – AP § 618 BGB Nr. 16. 60) S. Preußisches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839 zum Verbot der Arbeit von Kindern unter neun Jahren in Fabriken, Berg-, Hütten oder Pochwerken (PreußGS S. 156), dem dem Vernehmen nach allerdings wohl vorwiegend militärische Bedürfnisse an hinreichend ertüchtigtem „Nachwuchs“ Pate standen; s. ferner auch den kaiserlichen Erlass vom 4. Februar 1890 „betreffend Arbeiterschutz“ (hier zitiert nach: Tatjana Aigner, Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten [2002], S. 54), wonach es zu den „Aufgaben der Staatsgewalt“ gehöre, „die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesundheit“ der Arbeiter gewahrt sei; s. aus jüngerer Zeit hingegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz – ArbZRG) vom 13.10.1993 in BT-Drs. 12/5888 S. 19 [A.III.]: „Wie bisher soll die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Begrenzung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, durch Festlegung von Mindestruhepausen während der Arbeit und von Mindestruhezeiten zwischen Beendigung der Arbeit und Wiederaufnahme der Arbeit sowie durch eine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen geschützt werden“. 61) S. Text: „§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. - (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. 62) S. Text: „§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen. (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. 63) S. Text: „§ 6 Dokumentation. (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. … “. 64) S. dazu statt vieler Wolfhard Kohte, in: Reinhard Richardi/Otfried Wlotzke, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage (2009), § 292 Rn. 10: „Die Pflichtenstellung des Arbeitgebers nach Art. 5, 6 der RL 89/391/EWG betrifft nicht nur Einzelmaßnahmen, sondern eine kohärente betriebliche Gesundheitspolitik (in den englischen Regeln zur Umsetzung 'health and safety policy'). Es geht also um eine Organisationspflicht, die auf allen Ebenen des Unternehmens zu beachten ist, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbSchG entnehmen lässt. Arbeitsschutz ist also genauso in die Investitionsplanung zu integrieren, wie in den Einkauf von Betriebsmitteln und natürlich in die Personalplanung“. 65) S.statt vieler BAG 26.5.1998 – 6 AZR 618/96 – BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: „Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Als Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen (…). … Die Vernehmung des Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)“; 15.12.1999 – 5 AZR 566/98 – AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: „Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt. Die Vernehmung der Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich“. 66) S. im gleichen Sinne etwa auch LAG Berlin 26.2.1997 – 8 Sa 103/96 – n.v.: „Diese Darstellung des Klägers hätte die Beklagte veranlassen müssen, die behauptete Ladeanweisung nach Ort, Zeit und näherem Gesprächsablauf im einzelnen zu schildern und unter Beweis zu stellen, und zwar spätestens in der Berufungsbegründung. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt, ihre Behauptung schlicht zu wiederholen, der Kläger habe die Ladeanweisung, die beiden Abwassertanks vorne und den Sanitärcontainer hinten zu laden, erhalten und Herrn H. als Zeugen hierfür angeboten. Eine vorsorgliche Ladung des Herrn H. zur mündlichen Verhandlung kam damit nicht in Betracht, denn seine Vernehmung hätte zu einem Ausforschungsbeweis geführt, da die konkrete Situation für die Anweisung erst vom Zeugen hätte erfragt werden müssen. Es ist aber Aufgabe der Partei, einen konkreten Geschehnisablauf nach Zeit, Ort und Inhalt zu substantiieren und so zunächst einmal der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, sich zu erinnern und die Behauptung möglicherweise einzuräumen. Die Gegenpartei soll eben nicht erst aus der Beweisaufnahme konkret erfahren, was genau behauptet wird. … Erfährt das Gericht den eigentlichen Sachverhalt erst aus der Aussage des Zeugen oder der Zeugin, so kommt eine Überprüfung in dieser Richtung praktisch nicht in Betracht“; im Anschluss LAG Berlin-Brandenburg 24.6.2010 – 14 Sa 2682/09 – n.v. [C.II.3 b, bb.]. 67) S. Text oben, S. 11 Fn. 57. 68) Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt im Übrigen auch deutlich von dem des LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.11.2011 (Fn. 19), bei dem der dortige Beklagte noch keinen Kündigungsschutz hatte und wo es daher heißt: „Angesichts des Umstandes, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war, war es für den Beklagten auch nicht zumutbar, diese Verstöße abzumahnen“. 69) Dass der Beklagte auch andere Möglichkeiten zur Anpassung der vertraglichen Realien an das vertraglich mit 40 Stunden pro Woche bedungene Arbeitspensum gehabt hätte, weil spätestens jede Weisung, mehr als arbeitszeitrechtlich statthaft, für ihn unverbindlich war, sei hier nur am Rande erwähnt. 70) S. Text: „§ 613 Unübertragbarkeit. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten“. 71) S. dazu statt vieler auch ErfArbR/Ulrich Preis, 13. Auflage (2013), § 613 Rn. 2: „Der dienstpflichtige AN hat nach § 613 S. 1 die Arbeitsleistung im Zweifel persönlich zu erbringen. Er ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Arbeitsleistung durch Ersatzleute oder andere betriebsfremde Personen erbringen zu lassen (...)“. 72) S. dazu Klageerwiderungsschrift S. 9-14 [1.6.] (Bl. 64-69 GA). 73) S. hierzu statt vieler bereits OLG Oldenburg 19.2.1981 – 5 UH 12/80 – OLGZ 1981, 315 = WuM 1981, 125 [Leitsatz 1.]: „Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch wenn der Mieter dem Vermieter einen Ersatzmieter benennt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt“; OLG Karlsruhe 25.3.1981 – 3 REMiet 2/81 – OLGZ 1981, 354 = NJW 1981, 1741 = WuM 1981, 173 [Leitsatz]: „Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt“; s. aus neuerer Zeit auch BGH 18.6.2003 – VIII ZR 240/02 – BGHZ 155, 178 = NJW 2003, 2379 [II.3 c, bb. - „juris“-Rn. 31]: „Der Mieter wird nicht unzumutbar dadurch belastet, dass er grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten wird. Er hat – wie schon nach bisherigem Recht (vgl. Schmitt-Futterer/Blank, 7. Auflage, Nach § 564 BGB Rn. 10) – in den vom Rechtsausschuss angesprochenen Härtefällen einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter stellt“; s. hierzu den vom BGH erwähnten Ausschussbericht in BT-Drs. 14/5663 S. 82 [Zu Artikel 1 Nr. 3 § 573 c (Fristen der ordentlichen Kündigung)]: „Gerade in den Fällen, in denen der Mieter gezwungen ist, seine Wohnung kurzfristig aufzugeben, weil er beispielsweise seinen Arbeitsplatz wechseln oder aus gesundheitlichen Gründen in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen muss, erscheint die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung nicht ausreichend. Insbesondere bei älteren Mietern wird das Mietverhältnis häufig über fünf Jahre bestehen, so dass diese Mieter nach § 573 c Abs. 1 BGB-E in aller Regel an eine sechsmonatige Kündigungsfrist gebunden sind. Falls der Vermieter nicht bereit ist, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, wird in diesen Fällen regelmäßig über mehrere Monate eine doppelte Miete zu zahlen sein. … Der Ausschuss empfiehlt dem Deutschen Bundestag daher, die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter auf einheitlich drei Monate unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses festzulegen“. 74) S. Text oben, S. 14 Fn. 70. 75) S. dazu insbesondere die Ausführungen in BT-Drs. 14/5663 S. 82 – oben, Fn. 73. 76) S. Text: „§ 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. 77) S. Text: „§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (1) … (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. 78) S. Text: „§ 139 Materielle Prozessleitung. (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Fragen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen“. 79) S. Text: „§ 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. 80) S. Text: „§ 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. 81) S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. 82) S. Text oben, S. 14 Fn. 69. 83) S. Text: „§ 888 Nicht vertretbare Handlungen. (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend. - … (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung“. 84) S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. 85) S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. 86) S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (4) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“.

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