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Arbeitsrecht
12.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Öffentliches Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG

Das BAG hat mit Urteil vom 12.4.2016 – 9 AZR 673/14 – wie folgt entschieden:

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der öffentlichen Hand beherrscht und ist alleiniger Gesellschaftszweck die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, findet Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung, sodass Stellen bei der Gesellschaft als öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen sind.

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