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Arbeitsrecht
02.03.2016
Arbeitsrecht
BAG: Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung von sog. Punktionskräften beim Blutspendedienst - Tariflücke

Das BAG hat mit Beschluss vom 18.11.2015 – 4 ABR 24/14 – wie folgt entschieden:

1. Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers keines der in einer - tariflichen - Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, kann eine sog. Tariflücke vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der Feststellung beurteilt werden, welche Tätigkeit der betreffende Arbeitnehmer ausübt.

2. Die Schließung einer Tariflücke durch die Gerichte für Arbeitssachen ist unzulässig, wenn es sich um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handelt. Die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder das Ergebnis einer schlechten Verhandlungsführung dadurch zu korrigieren, dass „Vertragshilfe“ geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie.

3. Eine sog. unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte für Arbeitssachen nur geschlossen werden, wenn es eindeutige Hinweise darauf gibt, wie die Tarifvertragsparteien die nicht berücksichtigte Tätigkeit bewertet hätten. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die tariflich nicht geregelte mit einer tariflich geregelten Tätigkeit in einer Weise artverwandt und vergleichbar ist, die es erlaubt, die Tätigkeitsmerkmale auf die nicht tariflich geregelte Tätigkeit anzuwenden.

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