BAG: Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.8.2011 – 1 ABR 22/10 – wie folgt: Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG betrifft nur die im BetrVG geregelten Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechte, bei denen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet ist. Die Vorschrift findet bei Beteiligungssachverhalten, die einer weiteren Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nicht zugänglich sind oder einer solchen nicht bedürfen, keine Anwendung. Ein vom Betriebsrat beanspruchter Online- Zugriff auf Dateien, der sich gegenständlich nicht auf die nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG vorlagepflichtigen Informationen beschränkt, überschreitet die Grenzen des Informationsrechts aus § 80 Abs. 2 BetrVG.