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Arbeitsrecht
13.10.2017
Arbeitsrecht
BAG: Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses

Das BAG hat mit Urteil vom 7.6.2017 –1 AZR 382/15 – wie folgt entschieden:

1. „Entgelt“ iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25. Juni 2003 ist die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung. Sie muss in einem zumindest teilweisen synallagmatischen Verhältnis zu einer Arbeitsleistung stehen, also eine Gegenleistung hierfür darstellen.

2. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist wie das Anpassungsgeld eine Überbrückungsleistung im Hinblick auf eine erwartete Arbeitslosigkeit. Beide dienen der sozialverträglichen Absicherung des betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes.

3. Aus diesem Sinn und Zweck folgt, dass das synallagmatische Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und „Entgelt“ iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25. Juni 2003 aus dem Arbeitsvertrag selbst resultieren muss. Ein daneben durch die Aufnahme in die Grubenwehr begründetes weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, ist unzureichend.

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