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Arbeitsrecht
08.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: Zulassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz

1. Ob die (geplante) Beschäftigung von Leiharbeitnehmern die Annahme rechtfertigt, im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers seien freie Arbeitsplätze vorhanden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Will der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer nur als „externe Personalreserve“ zur Abdeckung von Vertretungsbedarf einsetzen, besteht im Allgemeinen keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG. In einer solchen Fallgestaltung werden Leiharbeitnehmer nicht dauerhaft, sondern nur zur Vertretung anderer Arbeitnehmer auf von diesen besetzten Arbeitsplätzen eingesetzt. Auch wenn sie dabei Tätigkeiten versehen sollen, die ggf. auch der Arbeitnehmer verrichten kann, dessen Kündigung beabsichtigt oder erfolgt ist, steht das dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für diesen Arbeitnehmer nicht entgegen. 3. In der Regel widerlegt ein in einem Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz zugelassener Einsatz von Leiharbeitnehmern bis zu einer Grenze von 10 % der Belegschaft für einen Personalmehrbedarf aufgrund von Krankheitsund Urlaubsfehlzeiten die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO noch nicht. BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 289/11 (Orientierungssätze des Gerichts)

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