R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
01.02.2010
Arbeitsrecht
BAG: Zulässigkeit einer Berufung

Geschäftsgrundlage der Transformation von durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelten Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein deren normative Geltung vor dem Betriebsübergang. Die Geschäftsgrundlage der Tarifnormen ist für die Transformation nicht von Bedeutung. Nach einem Betriebsübergang gilt auch ein Firmentarifvertrag beim Erwerber lediglich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht aber tarifrechtlich weiter. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Erwerber die tarifrechtliche Geltung mit der am Tarifvertragsabschluss beteiligten Gewerkschaft in der Form des § 1 Abs. 2 TVG vereinbart. Das zum schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages gehörende Kündigungsrecht ist nicht Bestandteil der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten. Eine auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normen eines Tarifvertrages begrenzte Kündigung eines Arbeitnehmers ist als Teilkündigung unzulässig.

BAG-Entscheidung vom 26.8.2009 - 4 AZR 280/08

stats