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Arbeitsrecht
02.12.2016
Arbeitsrecht
BAG: Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

Das BAG hat mit Urteil vom 19.7.2016 – 2 AZR 637/15 – wie folgt entschieden:

1. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig.

2. Eine „echte Druckkündigung“ liegt vor, wenn ein Dritter unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangt, obwohl in dessen Verhalten oder Person keine Umstände vorliegen, die objektiv als Kündigungsgrund geeignet wären. Eine solche Kündigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie kommt nur in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den Betroffenen gestellt und - erfolglos - alles Zumutbare unternommen hat, um den Dritten von seinem Verlangen abzubringen.

3. Die Obliegenheit des Arbeitgebers, sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen, verlangt von ihm ein aktives Handeln, das darauf gerichtet ist, den Druck abzuwehren. Dieser Vorgabe genügt er nicht allein dadurch, dass er Gespräche zwischen dem Arbeitnehmer und dem Druck ausübenden Dritten vermittelt.

4. Das Unterlassen eines Angebots auf Durchführung einer Mediation hat jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Druckkündigung, wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm im Kündigungszeitpunkt bekannter Umstände annehmen durfte, eine der Konfliktparteien werde sich der freiwilligen Teilnahme an einem Mediationsverfahren ohnehin verschließen.

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