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Arbeitsrecht
07.03.2011
Arbeitsrecht
BAG: Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Geschäftsunfähigem

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.10.2010 – 2 AZR 794/09 –wie folgt: Die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung wird gemäß § 131 Abs. 1 BGB nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter i. S. v. § 131 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur – zufällig – in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. Eine spätere bloß faktische Kenntnisnahme durch den Betreuer als gesetzlichen Vertreter reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch nicht bestellt war und die Erklärung keinerlei Hinweis darauf enthält, dass sie für den gesetzlichen Vertreter des Adressaten bestimmt ist. Ein automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung mit dem Ende der Geschäftsunfähigkeit ist durch § 131 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Bestätigung einer mangels Zugangs nicht wirksam gewordenen Kündigungserklärung mit der Folge, dass diese gem. § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme der Kündigung gölte, kommt nicht in Betracht. § 141 Abs. 1 BGB betrifft die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts.

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