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Arbeitsrecht
23.01.2012
Arbeitsrecht
BAG: Wartezeit für Kündigungsschutz bei ausländischem Arbeitsvertragsstatut

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.7.2011 – 2 AZR 12/10 – wie folgt: Für den Lauf der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ist es regelmäßig unschädlich, wenn innerhalb des Sechsmonatszeitraums zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse liegen, die ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar aufeinanderfolgen. Setzt sich die Beschäftigung des Arbeitnehmers nahtlos fort, ist typischerweise von einem „ununterbrochenen“ Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes auszugehen. Setzt sich die Beschäftigung nicht nahtlos fort, kann eine rechtliche Unterbrechung gleichwohl unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis kommt nach Sinn und Zweck der Wartezeitregelung auch dann in Betracht, wenn das frühere Vertragsverhältnis nicht deutschem, sondern ausländischem Arbeitsvertragsstatut unterlag. Ein Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne setzt keine räumliche Einheit voraus.

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