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Arbeitsrecht
10.02.2012
Arbeitsrecht
LAG Schleswig-Holstein: Wahlanfechtung wegen mehrerer Stimmzettel

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 15.9.2011– 5 TaBV3/11– wie folgt:Die Vorschlagslisten sind nach § 11 Abs. 2 S. 1WahlO untereinander auf einem einzigen Stimmzettel aufzuführen. Die Verwendung von mehreren Stimmzetteln, jeweils einen Stimmzettel für jede Vorschlagsliste, führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG. Auf demStimmzettel sind die zugelassenen Vorschlagslisten unter Angabe der beiden ersten Listenvertreter aufzuführen. Die Angabe aller Listenbewerber der Vorschlagslisten verstößt gegen § 11 Abs. 2 S. 1 WahlO und erweist sich als wesentlicher Verfahrensverstoß gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG.

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