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Arbeitsrecht
30.10.2009
Arbeitsrecht
BAG: Vertragsstrafe - Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfristen

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der auf gesetzliche Regeln verwiesen wird, wahrt regelmäßig das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Verlängerung der Fristen für eine ordentliche Arbeitnehmerkündigung ist grundsätzlich keine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Es bleibt unentschieden, ob eine solche Klausel für bestimmte Branchen oder Beschäftigungssektoren eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen kann, weil in dem Beschäftigungsbereich nur eine kurzfristige Auswechslung von Arbeitsvertragspartnern üblich ist. Sollen solche typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise berücksichtigt werden, bedarf es eines entsprechenden Tatsachenvortrags der Parteien. Vertragsstrafen nach Vereinbarungen in Formulararbeitsverträgen sind nicht nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; dies kann sich jedoch nach § 307 BGB ergeben.

BAG-Entscheidung vom 28.5.2009 - 8 AZR 896/07.

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