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Arbeitsrecht
21.06.2016
Arbeitsrecht
BAG: Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung eines Zeitguthabens

Das BAG hat mit Urteil vom 23.3.2016 – 5 AZR 758/13 – wie folgt entschieden:

1. Ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Pflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO, auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Unzulässigkeit des Klageantrags hinzuweisen, darf in der Revisionsinstanz nur berücksichtigt werden, wenn insofern eine zulässige Verfahrensrüge oder verfahrensrechtliche Gegenrüge erhoben wor-den ist (§ 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).

2. Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, in der Revisionsinstanz Sachanträge zu stellen. Hierzu rechnet auch die Einführung eines neuen Hilfsantrags.

3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung eines Zeitguthabens auf Leis-tung einer Abgeltung stellt eine Klageänderung dar, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).

4. Das für die Zulässigkeit einer sog. Elementenfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag weitere gerichtliche Auseinanderset-zungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkom-plex ausschließt.

5. Ein Interesse an der Feststellung eines „Zeitguthabens“ besteht nicht, wenn dessen Rechtsnatur und weitere Behandlung bei einer dem Feststellungsantrag stattgebenden Entscheidung ungeklärt bliebe.

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