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Arbeitsrecht
29.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: Verbandsaustritt ohne satzungsmäßige Kündigungsfrist

Das BAG entschied in seinemUrteil vom18.5.2011 – 4 AZR 457/09 – wie folgt: Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Die Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband kann grundsätzlich durch eine zweiseitige Beendigungsvereinbarung zwischen dem Verband und dem bisherigen Mitglied erfolgen, ohne dassdabei die satzungsmäßigvorgeseheneKündigungsfristgewahrtwerdenmuss. Esbedarf besonderer Anhaltspunkte in einer Satzung, wenn eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein soll, oderwennnur die in der Satzung vorgesehenen Beendigungstatbestände maßgebend sein sollen. Will ein Arbeitnehmer die tarifrechtliche Unwirksamkeit eines sog. Blitzaustritts geltend machen, obliegt im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst ihm der Vortrag, dass die Tarifvertragsverhandlungen beidemAustritt bereits begonnen hatten und sich zu diesem Zeitpunkt in einem Stadium befanden, indemeine Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Betracht kommt sowie dass der Austritt des Arbeitgebers für die Gewerkschaft nicht transparentwar.

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