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Arbeitsrecht
20.04.2012
Arbeitsrecht
LAG Hamm: Urlaubsabgeltung bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 22.3.2012 – 16 Sa 1176/09 – wie folgt: Das LAG hat der Entscheidung des EuGH folgend die Beklagte verurteilt, für 15 Monate den Urlaub abzugelten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach dem Urteil des EuGH ist der § 11 EMTV, der einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei Krankheit vorsieht, nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen Europarecht. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger auch berechtigt, die Ansprüche noch geltend zu machen, obwohl er die im EMTV geregelte 3-Monats-Frist nach Fälligkeit nicht eingehalten hat. Denn dieser Tarifvertrag hat die Besonderheit, dass diese Frist nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Frist einzuhalten. Dieser Fall war hier anzunehmen, weil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche des Klägers nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solche Ausschlussfristen für Urlaubsansprüche noch keine Anwendung fanden und der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Frist gar nicht einhalten musste. Vgl. zur Urlaubsproblematik auch das kommende Schwerpunktheft 22.
(PM LAG Hamm vom 28.3.2012)

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