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Arbeitsrecht
17.12.2009
Arbeitsrecht
BAG: Unverfallbarkeitsfrist

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis, widerrief das Bezugsrecht des Arbeitnehmers, der bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hatte, und ließ sich den Rückkaufswert der Versicherung auszahlen. Der Arbeitnehmer verlangte den ausgezahlten Betrag und Auskunft über dessen Höhe. Die geltend gemachten Ansprüche standen dem Arbeitnehmer nicht zu. Aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis ergibt sich lediglich die Pflicht der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente in Höhe der zugesagten Versorgung zu verschaffen. Die Versorgungsansprüche sind erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zu erfüllen. Vorher kann der Versorgungsberechtigte keine Zahlung fordern. Vorgezogene Zahlungen widersprechen vielmehr dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung und der entsprechenden Zweckbindung der Direktversicherung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5, § 3 BetrAVG). Verstößt die Arbeitgeberin gegen ihre schuldrechtliche Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, das Bezugsrecht des Arbeitnehmers nicht mehr zu widerrufen, so kann dieser den Rückkaufswert aus der Versicherung auch nicht als Schadensersatz verlangen. Das für einen Auskunftsanspruch nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB erforderliche Informationsbedürfnis fehlt, wenn der geltend gemachte Leistungsanspruch, dessen Höhe durch die Auskunft geklärt werden soll, bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren nicht etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers, so gestellt zu werden, als wäre die Lebensversicherung beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles aufrechterhalten worden.

BAG-Entscheidung vom 26.5.2009 - 3 AZR 816/07

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