ArbG Solingen: Unverbindliches Wettbewerbsverbot führt zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel
Das ArbG Solingen hat mit Urteil vom 20.6.2017 – 3 Ca 153/17 – wie folgt entschieden:
1. Ein unverbindliches Wettbewerbsverbot kann nicht durch eine Vertragsstrafenvereinbarung geschützt werden.
2. Ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot ist nicht geeignet, ein berechtigtes geschäftliches Interesse im Bereich eines Reisebüros zu schützen, wenn die Arbeitnehmerin als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Kreuzfahrten tätig ist.