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Arbeitsrecht
28.07.2011
Arbeitsrecht
ArbG Frankfurt a. M.: Unterstellung einer Straftat rechtfertigt Kündigung

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 15.7.2011 – 7 Ca 8266/10 – wie folgt: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt, riskiert er die fristlose Kündigung. Die Klage der Zahnarzthelferin wurde zurückgewiesen und die fristlose Kündigung für zulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts reichen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, stets für eine fristlose Kündigung aus. Dazu gehöre auch, Kollegen oder Vorgesetzte strafbare Handlungen zu unterstellen.
(PM LAG vom 15.7.2011)

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