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Arbeitsrecht
18.05.2011
Arbeitsrecht
BAG: Tarifvertragliche Altersgrenze

Das BAG entschied in seinemUrteil vom8.12.2010 – 7 AZR 438/09 – wie folgt: Die Formulierung in einem 1978 im öffentlichen Dienst geschlossenen, einschränkungslos die jeweiligen tarifrechtlichen Bestimmungen in Bezug nehmenden Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer werde „auf unbestimmte Zeit“ als Verwaltungsangestellter beschäftigt, konnte dieser bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen, dass die tarifliche Altersgrenzenregelungabbedungenwird. Auch tarifvertragliche Altersgrenzenbedürfen zu ihrer Wirksamkeiteines sie rechtfertigenden Sachgrundes i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG. Allerdings stehtdenTarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu den tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen zu. Sie verfügen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichenGestaltungderRegelung. Die Einschätzungsprärogative ist nur überschritten, wenn für die Regelung plausible, einleuchtendeGründenichterkennbar sind. 4. Die tarifvertragliche Regelung verstößt für Arbeitnehmer, die bis zum 30.6.2008 das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Regelaltersrente erworben haben, nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG). Sie führt zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Diese ist aber nach § 10 S. 3 Nr. 5 AGG erlaubt. Mit der gesetzlichen Ermächtigung verfolgt der deutsche Gesetzgeber in zulässiger Weise rechtmäßige Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/ 78/EG. Auch die tarifliche Regelung selbst dient legitimen Zielen.

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