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Arbeitsrecht
31.01.2012
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Tariffähigkeit der CGZP für Zeitarbeit und Personal-Service- Agenturen

Das LAG entschied in seinem Urteil vom 9.1.2012 – 24 TaBV 1285/11 – wie folgt: Das LAG hat festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service- Agenturen (CGZP) auch am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine Tarifverträge abschließen konnte; es hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin insoweit bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf die Grundsätze gestützt, die das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) aufgestellt hat. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Das LAG hat nicht entschieden, ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften. Dies ist gegebenenfalls in Rechtsstreitigkeiten zu untersuchen, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde an das BAG nicht zugelassen.
(PM LAG vom 9.1.2012)

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