R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
12.09.2014
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung nach dem TVöD bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung derselben höherwertigen Tätigkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 3.7.2014 - 6 AZR 1067/12 - entschieden:
Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höhe-ren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD-AT vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde. § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD-AT betrifft nur die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT (Bund) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) und kommt bei der Stufenzuordnung im Rahmen einer Höhergruppierung nicht zur Anwendung. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT knüpft an das bisherige Tabellenentgelt iSd. § 15 Abs. 1 TVöD-AT und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an. Vor der Höher-gruppierung geleistete Zulagen finden deshalb keine Berücksichtigung. Die bei einer Höhergruppierung durch den Wegfall einer Zulage ggf. ausgelöste zeitweilige Verringerung der Vergütung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

stats