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Arbeitsrecht
10.03.2016
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung nach dem TV-L - befristetes Arbeitsverhältnis - unbefristete Wiedereinstellung mit Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe

Das BAG hat mit Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 432/14 – wie folgt entschieden:

1. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung bei Herabgruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis.

2. Die Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung richtet sich nach § 16 Abs. 2 TV-L. Diese Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten.

3. Das Gleichbehandlungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wirkt sich nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus (sog. „horizontale“ Wiedereinstellung). Wird ein zuvor befristet Beschäftigter auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diese „vertikale“ Wiedereinstellung nicht.

4. Die tarifliche Differenzierung zwischen der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L und § 16 Abs. 2 TV-L verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Bei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis herabgruppiert werden, und von Beschäftigten, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine niedriger bewertete Stelle eingestellt werden, handelt es sich um nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Die Stufenzuordnung knüpft nicht daran, ob der Beschäftigte zuvor befristet oder unbefristet tätig war.

5. Die in einem früheren Arbeitsverhältnis gewonnene Berufserfahrung ist nicht allein deshalb einschlägig iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, weil sie mit der Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe erworben wurde.

6. § 16 Abs. 2a TV-L gilt nur bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber.

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