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Arbeitsrecht
01.03.2018
Arbeitsrecht
BAG: Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

Das BAG hat mit Urteil vom 20.10.2017 – 2 AZR 783/16 (F) – wie folgt entschieden:

1. Die Republik Griechenland war nicht berechtigt, aufgrund der von ihr erlassenen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 die Vergütung ihrer in Deutschland im Rahmen von Arbeitsverhältnissen an Ergänzungsschulen beschäftigten Lehrkräfte einseitig und ohne wirksame Änderungskündigung herabzusetzen.

2. Die Änderungskündigung zur bloßen Entgeltreduzierung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Leistungs-/Lohngefüge des Arbeitsvertrags dar. Sie kommt deshalb als ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen. Eine solche Situation setzt regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.

3. Eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel einer Entgeltabsenkung setzt voraus, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen zum Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begegnen.

4. Wird eine ordentliche oder außerordentliche Änderungskündigung mit dem Ziel einer Entgeltabsenkung zur Abwendung einer ansonsten drohenden Insolvenz des Arbeitgebers ausgesprochen, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur gewahrt, wenn sich das Änderungsangebot darauf beschränkt, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben des im Kündigungszeitpunkt geltenden Sanierungsplans entsprechen.

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