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Arbeitsrecht
20.12.2011
Arbeitsrecht
BAG: Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2011 - 2 AZR 42/10 - wie folgt: Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen - etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usf. - vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese
Weise weitgehend erhalten. Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstößt
nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung
durch die Richtlinie 2000/78/EG vom  27.11.2000. Er führt zwar zu einer unterschiedlichen
Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen
Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1, S. 2 Buchst. a)
der Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits tragen die Regelungen den mit steigendem Lebensalter
regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirken sie
durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschließlich linearen Berücksichtigung
des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung
jüngerer Arbeitnehmer entgegen.
(PM BAG vom 15.12.2011)

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