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Arbeitsrecht
10.09.2018
Arbeitsrecht
BAG: Sonderzuwendung - tarifvertragliche Regelung - Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden bis einschließlich 31. März des Folgejahres

Das BAG hat mit Urteil vom 27.6.2018 – 10 AZR 290/17 – wie folgt entschieden:

1. Arbeitsvertraglich einschränkungslos und in ihrer Gesamtheit in Bezug genommene Tarifverträge unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Rn. 29).

2. Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten (Rn. 35).

3. Den Tarifvertragsparteien steht als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Rn. 36).

4. In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden (Rn. 32, 39 ff.).

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