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Arbeitsrecht
20.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Rückforderung von Krankengeldzuschüssen und anteiliger Jahressonderzahlung gemäß § 22 Abs. 4 TVöD-AT bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Das BAG hat mit Urteil vom 12.5.2016 – 6 AZR 365/15 – wie folgt entschieden:

1. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) endet nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT die Zahlung des Krankengeldzuschusses.

2. Maßgeblich ist der Tag, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der des Rentenbeginns bezeichnet ist. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist.

3. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT will einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum ausschließen. Bei rückwirkender Rentenbewilligung hat der Beschäftigte den bereits erhaltenen Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT zurückzuzahlen.

4. Es konnte offenbleiben, ob eine Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Behinderung iSd. § 1 AGG steht. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT bewirkt auch dann keine Diskriminierung behinderter Menschen. Behinderte, die arbeitsunfähig sind und eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, werden nicht gegenüber arbeitsunfähigen Nichtbehinderten mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss benachteiligt. Es besteht keine vergleichbare Situation. Die Rentenbezieher erhalten eine eigenständige finanzielle Unterstützung. Zudem unterfällt nur das Arbeitsverhältnis der Erwerbsgeminderten den Regelungen des § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT.

5. Mangels nachteiliger Ungleichbehandlung behinderter Menschen verstößt § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

6. § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT bezieht sich nicht nur auf überzahlten Krankengeldzuschuss, sondern auch auf „sonstige Überzahlungen“. Dies betrifft ua. die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-AT, weil diese gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 2 Nr. 2 TVöD-AT mit dem Krankengeldzuschuss verknüpft ist.

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