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Arbeitsrecht
12.10.2016
Arbeitsrecht
BAG: Prozessverbindung - gesetzlicher Richter

Das BAG hat mit Beschluss vom 21.9.2016 – 10 AZN 67/16 – wie folgt entschieden:

1. § 147 ZPO steht bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung mehrerer Prozesse in einem Spannungsverhältnis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es in diesem Fall bei den hinzuverbundenen Verfahren zu einem Austausch des gesetzlichen Richters kommt und der Gesetzeswortlaut („kann“) dem Gericht insoweit ein Ermessen einräumt. Das Bestehen eines Ermessens bei der gerichtlichen Entscheidung über eine spruchkörperübergreifende Verbindung zweier Verfahren schließt eine solche Prozessverbindung jedoch nicht von vornherein aus.

2. Der Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. § 147 ZPO dient der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie. Angesichts dieser Zweckbindung der Ermessensentscheidung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Prozessen im Rahmen von § 147 ZPO grundsätzlich möglich und nicht willkürlich. Die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung zur Prozessverbindung ist das Gegenteil von Willkür.

3. Der Spruchkörper, der für das aufnehmende Verfahren und damit auch für den Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO zuständig ist, hat die Parteien aller zur Verbindung vorgesehenen Prozesse zu dem beabsichtigten Verbindungsbeschluss anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Zustimmung der Parteien hierzu ist indes nicht erforderlich.

4. Für den Fall einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung ist es zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren erforderlich, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zumindest Regelungen darüber enthält, welcher Spruchkörper berufen ist, eine Entscheidung nach § 147 ZPO zu treffen, soweit die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen.

 

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