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Arbeitsrecht
30.06.2011
Arbeitsrecht
BAG: Ordnungsgemäße Unterrichtung bei Umgruppierung

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 12.1.2011 – 7 ABR 25/09 – wie folgt: Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Der Arbeitgeber kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren durch Schriftsatz die fehlenden Informationen nachholen. Die Zustimmungsverweigerungsfrist kann von den Betriebsparteien einvernehmlich verlängert werden. Eine erhebliche Fristverlängerung – hier um mehr als sieben Monate – ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt.

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