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Arbeitsrecht
17.05.2011
Arbeitsrecht
BAG: Nutzungsentzug bei Dienstwagen

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.12.2010 – 9 AZR 631/09 – wie folgt: Die Überlassung eines Firmenwagens „auch zur privaten Nutzung“ stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Damit ist sie nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es – wie im Fall der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – ohne Erhalt einer Gegenleistung. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber gemäß § 241 Abs. 2 BGB gehalten ist, die Herausgabe des Firmen- Pkw durch den Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer Mindestankündigungsfrist verlangen zu dürfen. Der Arbeitgeber ist bei Nichteinhaltung einer Ankündigungsfrist nicht nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Er hat dann den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer sich auf den Nutzungsentzug nicht rechtzeitig hat einstellen können: Das ist eine Art Verfrühungsschaden, der bei Einhaltung der Ankündigungsfrist hätte vermieden werden können.

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