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Arbeitsrecht
20.11.2009
Arbeitsrecht
: Nachträgliche Anpassung „laufender betrieblicher Leistungen“

Die dem Kläger zugesagte „betriebliche Leistung“ war nach ihren Voraussetzungen, ihrem Beginn und ihrer Dauer als Übergangsversorgung anzusehen. Sie sollte das „von der öffentlichen Hand gezahlte Anpassungsgeld“ oder die Knappschaftsausgleichsleistung ergänzen. Ebenso wie die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) und das Anpassungsgeld war die „betriebliche Leistung“ so ausgestaltet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichterte und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfiel. Nicht das „Langlebigkeitsrisiko“, sondern das Arbeitsplatzrisiko wurde abgemildert. Die für Betriebsrenten geltenden Anpassungsvorschriften der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes waren jedoch aufgrund einer vereinbarten dynamischen Verweisung anzuwenden. Diese führte dazu, dass der Empfänger der „betrieblichen Leistung“ eine nachträgliche Anpassung nur unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Beschränkungen verlangen konnte wie ein Betriebsrentner. Danach war bei einer unzureichenden Anpassung eine Rügefrist zu beachten. Nach einer rechtzeitigen Rüge konnte das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wurde. Im vorliegenden Fall war jedenfalls das Zumutbarkeitsmoment nicht erfüllt. Soweit Ansprüche nicht unter § 18a Satz 2 BetrAVG fallen, bleibt es bei der in § 18a Satz 1 BetrAVG vorgesehenen 30jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf nachträgliche Anpassung betreffen das sog. Rentenstammrecht und fallen schon deshalb nicht unter § 18a Satz 2 BetrAVG, sondern unter § 18a Satz 1 BetrAVG.

BAG-Entscheidung vom 10.2.2009 - 3 AZR 783/07

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