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Arbeitsrecht
28.04.2017
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

Das BAG hat mit Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 - wie folgt entschieden:

1. Eine Beteiligung von Betriebsverfassungsorganen im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist nur geboten, wenn sie als Inhaber des streitigen Anspruchs oder Rechts ernsthaft in Betracht kommen. Bei der Mitbestimmung über eine Entscheidung eines herrschenden Unternehmens eines Konzerns, die denknotwendig unternehmensübergreifend getroffen wird, scheidet daher eine Betroffenheit der örtlichen Betriebsräte oder bestehender Gesamtbetriebsräte i. S. d. § 83 Abs. 3 ArbGG aus.

2. Regelungszweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es, Arbeitnehmer vor einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mittels Einsatzes technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt oder unverhältnismäßig sind.

3. Die Freischaltung der Funktion „Besucher-Beiträge“ auf einer vom Arbeitgeber betriebenen Facebookseite ermöglicht eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese betriebliche Maßnahme unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

4. Für eine Überwachung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es nicht erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern von der technischen Einrichtung selbst – „automatisch“ – erhoben werden. Deren manuelle Eingabe ist ausreichend, wenn diese Daten anschließend gespeichert werden und auf sie zugegriffen werden kann.

 

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