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Arbeitsrecht
02.06.2020
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - TVöD/VKA - Stationsleitung - Teamleitung

Das BAG hat mit Beschluss vom 29.1.2020 – 4 ABR 8/18 – wie folgt entschieden:

1. Eine nicht offenkundig unvollständige Information des Betriebsrats über eine personelle Einzelmaßnahme kann im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vom Arbeitgeber zur Erfüllung seiner ggf. noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht ergänzt werden. Einer erneuten Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat bedarf es in einem solchen Fall nicht, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (Rn. 12).

2. Der Begriff der Stationsleitung, wie er in Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA verwendet wird, entspricht dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis. Stationsleitungen koordinieren die pflegerischen Aufgaben der Station und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus. Darüber hinaus wirken sie bei der Betriebsführung der Station mit. Die Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Alleinverantwortung für alle anfallenden Aufgaben ist tariflich nicht erforderlich (Rn. 17 ff.).

3. Eine „ständige Vertretung“ iSd. Teils B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA liegt nur dann vor, wenn die Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen übernommen werden können. Eine bloße Abwesenheits- oder Verhinderungsvertretung erfüllt nach der Vorbemerkung Nr. 10 zur genannten Anlage 1 diese Voraussetzungen nicht (Rn. 33).

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