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Arbeitsrecht
21.07.2015
Arbeitsrecht
BAG: Mindestlohn für pädagogisches Personal - Geltungsbereich - Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Das BAG hat mit Urteil vom 13.5.2015 – 10 AZR 495/14 – wie folgt entschieden:

1. Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation iSv. § 35 Abs. 1 SGB IX ist nur dann nach § 1 Satz 1 Halbs. 2 MindestlohnVO, § 1 Nr. 2 Satz 1 TV Mindestlohn vom Anwendungsbereich des TV Mindestlohn ausgenommen, wenn dort überwiegend Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung durchgeführt werden. Alleine die Anerkennung der Einrichtung als solche genügt hierfür nicht.

2. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen ergibt sich nicht unmittelbar aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 MindestlohnVO. Diese Vorschriften treffen weder dem Grund noch der Höhe nach Regelungen zur Entgeltfortzahlung.

3. Für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall gilt nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes das Entgeltausfallprinzip. Findet für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung Anwendung (hier: TV Mindestlohn für pädagogisches Personal), ist diese für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EFZG maßgeblich, wenn die Mindestlohnregelung selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält.

4. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz schränkt die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit nicht ein. Ebenso wenig ist durch Bestimmungen der Entsende-RL in solchen Fällen eine einschränkende Auslegung des Entgeltfortzahlungsgesetzes geboten.

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