R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
06.02.2012
Arbeitsrecht
BAG: Liquidationsrecht – Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes

Das BAG entschied in seinemUrteil vom15.9.2011 – 8 AZR 846/09 – wie folgt: Besteht nach dem Arbeitsvertrag eines Arztes für diesen die Erwerbschance „Liquidationsrecht“, so ergibt sich ein Erstattungsanspruch des unwirksam gekündigten Arztes in Form eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1, § 283 BGB. Soweit der Senat bisher derartige Fallgestaltungen unter dem Gesichtspunkt von § 615 S. 1 BGB behandelt hat, wird hieran nicht länger festgehalten. Bei eingeräumtem Liquidationsrecht muss der Krankenhausträger als Arbeitgeber dem Arzt die personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung stellen, die dieser zur Behandlung der Wahlleistungspatienten benötigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erwerbschance zur Vergütung des Arztes gehört, also im Gegenleistungs-Verhältnis steht oder ob es sich umeine gestattete Nebentätigkeit handelt. Die Dauerverpflichtung des Arbeitgebers besteht arbeitstäglich und weist eine derartige zeitliche Bindung auf, dass ein Fixgeschäft vorliegt. Ist die Zeit verstrichen, kann die Nutzung nicht nachgeholt werden, was zu Schadensersatzansprüchen des angestellten Arztes führt. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen kann aus dem bisher erzielten Gewinn auf den infolge der Störung der Geschäftsbeziehung entgangenen Gewinn geschlossenwerden. Der Arbeitgeber, der unsorgfältig eine sich als unwirksamherausstellende Kündigung ausgesprochen hat, kann den Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, er habe durch sein Verhalten die Kündigung erst notwendig gemacht. Was dem einen Vertragspartner kein Recht gibt, sich vom Vertrag zu lösen, kann dem anderen nicht nach § 254 BGBvorgeworfenwerden.

stats