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Arbeitsrecht
22.10.2014
Arbeitsrecht
BAG: Leistungsklage - Zulässigkeit bei behaupteter Masseforderung - Vergütungsanspruch nach Insolvenzgeldantrag - Anspruchsübergang

Das BAG hat mit Urteil vom 25.6.2014 - 5 AZR 283/12 - entschieden:
Beruft sich der Kläger auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit iSv. §§ 53, 55 InsO, ist die Leistungsklage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich tatsächlich um eine Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO handelt, die unter den in §§ 179, 180 InsO geregelten Voraussetzungen mit einer Feststel-lungsklage zu verfolgen wäre. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 187 SGB III in der ab 12. Dezember 2006 geltenden Fassung erfasst - begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitrags-bemessungsgrenze
(§ 341 Abs. 4 SGB III) - den Bruttolohnanspruch des Arbeitneh-mers. Der Anspruchsübergang ist nicht auf den Nettolohnanspruch oder auf den Betrag des an den Arbeitnehmer zu zahlenden Insolvenzgelds beschränkt. Bezugspunkt des gesetzlichen Anspruchsübergangs ist - anders als nach § 115 SGB X - das Bruttoarbeitsentgelt. § 187 Satz 1 SGB III aF verstößt - auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Besteuerung von Grenzgängern - weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 45 AEUV iVm. Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Erst die Regelungen in § 185 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III aF zur Berechnung der Höhe des Insolvenzgelds können zu Nachteilen für einzelne Arbeitnehmer führen. Diese rechtlich zu beurteilen, ist letztlich den Sozialgerichten vorbehalten. Ein Vorabent-scheidungsersuchen durch die Gerichte für Arbeitssachen an den EuGH nach Art. 267 AEUV liegt deshalb außerhalb ihrer Zuständigkeit.

 

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