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Arbeitsrecht
14.06.2013
Arbeitsrecht
BAG: Leistungsentgelt - Berechnungsgrundlage - Tarifauslegung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.3.2013 - 10 AZR 690/11 - wie folgt: Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund stand im Einführungsjahr des Leistungsentgelts 2007 ein Entgeltvolumen iHv. 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres 2006 zur Verfügung. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund hat der nach Abzug eines im Jahr 2007 gezahlten (undifferenzierten) Leistungsentgelts verbliebene Betrag das Entgeltvolumen für die Zahlung des Leistungsentgelts im Jahr 2008 erhöht. Nach § 16 TV L/E haben die Beschäftigten der Stiftung Warentest im Jahr 2009 Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgelts unter Einbeziehung des in den Kalenderjahren 2007 und 2008 nach Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund verbliebenen Entgeltvolumens.

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