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Arbeitsrecht
30.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

Das BAG hat mit Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 – wie folgt entschieden:

1. Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Berufskraftfahrer trotz des Konsums dieser „harten Drogen“ seine Fahrtätigkeit verrichtet hat.

2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgte.

3. Ob die Fahrtüchtigkeit des Berufskraftfahrers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.

4. Bestehen aufgrund eines positiven Drogentests begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit, hat ein Berufskraftfahrer dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Zweifel bei Antritt der nächsten Fahrt noch bestehen. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

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