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Arbeitsrecht
04.08.2014
Arbeitsrecht
BAG: Korrigierende Rückstufung bei Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

Das BAG hat mit Urteil vom 5.6.2014 - 6 AZR 1008/12 - entschieden:
Bei der Vornahme einer tariflichen Eingruppierung handelt es sich nicht um Rechtsgestaltung, sondern um Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende Eingruppierung durch eine Rückgruppierung zu korrigieren. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzu-ordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung ebenfalls auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuord-nung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung insoweit nicht in Betracht. Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber die Stu-fenzuordnung durch einseitige Rückstufung korrigieren. Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L treffen hingegen Rechts-anwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Hat der Arbeitgeber bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehler-haft bejaht, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren. Der als Rechtsfolge ermöglichte Gestaltungsakt der Ermessensentscheidung unterfällt demgegenüber nicht der korrigierenden Rückstufung. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt. Eine vorherige berufliche Tätigkeit kann insbesondere förderlich sein, wenn sie mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusam-menhang steht und die mit ihr erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufliche Tätigkeit sein. Die Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Einstellung verrichtet worden sein.

 

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