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Arbeitsrecht
16.11.2010
Arbeitsrecht
BAG: Konkurrentenklage bei öffentlichem Amt

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.8.2010 – 9 AZR 347/09 – wie folgt: Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch. Diese Rechte gehen unter, sobald der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund abbricht. Der Abbruch des Auswahlverfahrens beseitigt die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgte. Beanstandet ein Gericht in einem Vorverfahren eine Auswahlentscheidung, stellt dies grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dar. Dies setzt voraus, dass die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken.

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