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Arbeitsrecht
12.09.2014
Arbeitsrecht
LAG Schleswig-Holstein: Kindergartenzuschuss als freiwillige Leistung

Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 19.3.2014 – 3 Sa 388/13 – entschieden:
1. Ein als freiwillige Leistung gewährter Kindergartenzuschuss hat den Charakter einer Sozialzulage zum Arbeitsentgelt. Er ist bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG) zu berücksichtigen, wenn er in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist oder eines Beschäftigungsverbotes gezahlt wurde. 2. Bei der Prüfung, ob es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 MuSchG handelt, kommt es nicht auf die Steuerpflichtigkeit an. 3. Ein vom Arbeitgeber nur als „freiwillige Leistung“ bezeichneter Kindergartenzuschuss lässt in der Regel nicht den Schluss zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe auch unter einem Widerrufsvorbehalt.

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