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Arbeitsrecht
25.05.2011
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzversicherungsmissbrauch bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften

Das BAG entschied in seinemUrteil vom24.2.2011 – 6 AZR 626/09 – wie folgt: § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG gewährt dem Arbeitnehmer, dessen Versorgung in den letzten beiden Jahren vor dem Sicherungsfall auf einen anderen Arbeitgeber übertragen worden ist, einen besonderen Insolvenzschutz. Allerdings ist die sofortige Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSV) auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Erfolgt eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften ausschließlich zu dem Zweck, die Versorgungslast auf den PSV zu verlagern, liegt also ein Versicherungsmissbrauch i. S. d. § 7 Abs. 5 BetrAVG vor, führt dies weder zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags noch zur Nichtigkeit eines im Zusammenhang mit der Übertragung der Versorgungsanwartschaft geschlossenen Aufhebungsvertrags. Es besteht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des PSV. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG ist für eine wirksame Übertragung von Versorgungsanwartschaften Voraussetzung, dass zuvor das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber beendet worden ist. Solange der bisherige Versorgungsschuldner noch Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist, kann seine Verpflichtung nicht mit schuldbefreiender Wirkung von einem Dritten übernommenwerden.

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